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AG Karslruhe
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26.04.1991 |
Der Angeklagte, der aus Gewissensgründen die weitere Ableistung des Zivildienstes verweigert hat, wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
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