Leitsatz

Der Angeklagte, der aus Gewissensgründen die weitere Ableistung des Zivildienstes verweigert hat, wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der 21 Jahre alte Angeklagte absolviert derzeit ein Praktikum als Bäcker. Er beabsichtigt, sobald Klarheit über seinen Status als Zivildienstverpflichteter eingetreten ist, ein Studium aufzunehmen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Der Angeklagte wurde, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer, durch Bescheid vom 10.04.1990 für den Zeitraum 05.06.1990 bis 31.01.1992 zum Zivildienst einberufen; nach seinen Angaben wurde inzwischen, entsprechend der neuen Gesetzeslage, das Dienstende auf 31.08.1991 festgesetzt. Von seiner ersten Dienststelle, der Dorfgemeinschaft Hohenroth, wechselte der Angeklagte aus persönlichen Gründen am 13.08.1990 zum "Haus des behinderten Kindes" in Karlsruhe. Dort verrichtete er, engagiert und ohne Anlaß zu Beanstandungen zu geben, seinen Dienst bis 31.12.1990. Entsprechend einem bereits im Oktober 1990 gefaßten Entschluß, aus Gewissensgründen auch den Zivildienst zu verweigern, den er in das Gesamtverteidigungskonzept der Bundesrepublik einbezogen und somit als Teil des Militärapparates ansieht, erschien der Angeklagte ab 02.01.1991 nicht mehr bei seiner Dienststelle. Über seinen Entschluß und die möglichen Konsequenzen für die Dienststelle hatte er bereits Ende Oktober 1990 mit dem Dienststellenleiter gesprochen; er hatte sich dabei bereit erklärt, seinen Dienst so lange zu verrichten, bis ein neuer Zivildienstleistender, der dann zum 01.01.1991 zugewiesen wurde, als Ersatz für ihn seine Arbeit übernehmen konnte.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat somit eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen; Vergehen der Dienstflucht, strafbar gem. § 53 ZDG.

IV.

Bei der Strafzumessung wurde vor allem die Motivation berücksichtigt, die den Angeklagten zu der Dienstflucht geführt hat; nach dem Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, besteht kein Anlaß zu zweifeln, daß es tatsächlich die von ihm dargestellten Gewissensgründe waren, die ihn zu seiner Zivildienstverweigerung veranlaßten, und nicht etwa Lust- oder Interessenlosigkeit. Ferner sprach für den Angeklagten, daß er immerhin sieben Monate unbeanstandet seinen Dienst versehen hat, bis er sich über seine Entscheidung völlig im Klaren war. Schließlich war positiv zu werten, daß er – aus Verantwortungsgefühl dem von ihm betreuten Behinderten gegenüber – seine Arbeit so lange weiter verrichtet hat, bis ein Ersatz für ihn da war.

Insgesamt erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe – an der Verhängung einer Geldstrafe sah das Gericht sich durch § 56 ZDG gehindert – von drei Monaten tat- und schuldangemessen.

Da zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Strafe keine Straftaten mehr begehen wird – eine nochmalige Verurteilung wegen Dienstflucht kommt schon wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht in Betracht – wurde die Strafe gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

V.

Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er auch die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO).

Amtsgericht Karlsruhe, Richter am Amtsgericht Dornick.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.