ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
735 AG Kiel 11.11.1999 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,– DM kostenpflichtig verurteilt.
359 AG Kiel 21.09.1994 Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt. Der Angeklagte hat die ihm mit Beschluß vom 21.9.1994 erteilten Auflagen – Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit – erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
338 AG Kiel 28.08.1992 Der Verurteilte wird von der weiteren Erfüllung der Arbeitsauflage befreit.
135 AG Kiel 06.07.1990 In der Strafsache wegen Zivildienstverweigerung wird das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Notwendige Auslagen trägt der Angeklagte selbst.