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176
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MG Berlin
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19.11.1982 |
1. Der Angeklagte wird wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls (Vergehen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 Wehrdienstgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Auslagen des Verfahrens zu tragen.
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