Leitsatz

1. Der Angeklagte wird wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls (Vergehen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 Wehrdienstgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt.

2. Der Angeklagte hat die Auslagen des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte hat das Ziel der 10. Klasse der POS erreicht. Er ist evangelisch und wurde christlich erzogen. Der Angeklagte erlernte den Beruf eines Facharbeiters für chemische Produktion und wurde später als Diakon für die Arbeit mit schwieriger und auffälligen Kindern und Jugendlichen, insbesondere solchen mit Schädigungen im körperlichen, geistigen und sozialen Bereich, sowie für die Arbeit mit deren Eltern ausgebildet. Gleichzeitig erlangte er den Facharbeiterabschluß als Krankenpfleger. Er ist [...] als Diakon tätig. Der Angeklagte ist im Kulturbund der DDR – Philatelie – gesellschaftlich organisiert.

Am 20.10.1982 erhielt er vom Wehrkreiskommando Berlin-Lichtenberg den Einberufungsbefehl, wonach er sich am 02.11.1982 bis 14.00 Uhr im Mehrzweckobjekt "Hölzerner See" 1601 Klein Köris, Postfach 16116, zur Ableistung des Dienstes als Bausoldat zu melden hatte. Der Angeklagte erschien am 02.11.1982 beim genannten Wehrkreiskommando und teilte unter Bezugnahme auf seine schriftliche Erklärung vom 01.09.1982 mit, daß er nicht bereit ist, Grundwehrdienst oder Dienst als Bausoldat zu leisten. Hierfür gab er religiöse Gründe an. Der Angeklagte folgte daraufhin dem Einberufungsbefehl tatsächlich nicht. Er ist auch im Ergebnis der Hauptverhandlung bei seiner ablehnenden Haltung geblieben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Einlassungen des Angeklagten und den gemäß § 51 Abs. 2 StPO laut Protokoll der Hauptverhandlung einbezogenen Beweismitteln.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte entschied sich bewußt dazu, keinen Wehrdienst zu leisten. Vorsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 StGB kam er dem Einberufungsbefehl nicht nach. Deshalb war er gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 Wehrdienstgesetz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Die Straftat ist erheblich gesellschaftswidrig. Hartnäckig und intensiv verstieß der Angeklagte gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, insbesondere gegen die sich aus Artikel 23 Abs. 1 der Verfassung der DDR und § 3 Abs. 1 und 2 Buchstabe c) Wehrdienstgesetz ergebenden Rechtspflichten zum Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes sowie seiner Errungenschaften und für die Verteidigung der DDR einen entsprechenden persönlichen Beitrag zu leisten. Mit der Straftat brachte der Angeklagte eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck, worauf gemäß § 39 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe zu reagieren ist. Unter Berücksichtigung der hohen Tatschwere und der Persönlichkeit des Angeklagten war diese auf ein Jahr und acht Monate zu bemessen. Damit wurde dem Antrag des Militärstaatsanwaltes entsprochen.

Die Verteidigung plädierte für eine Freiheitsstrafe, die der gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes entspricht. Sie verwies dabei insbesondere auf die die Tatentscheidung bestimmende Verinnerlichung des christlichen Glaubens durch den Angeklagten. Dieser Argumentation mit der Konsequenz einer niedrigeren Freiheitsstrafe konnte aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Die Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 362, 364 StPO.

2. Militärstrafkammer des Militärgerichts Berlin, Leiter des Militärgerichts Hauptmann Wagenknecht als Vorsitzender

Verteidiger: RA Lothar de Maizière, Berlin (im Ruhestand).