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374
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OLG Rostock
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12.01.1995 |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Rostock wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. 06.1994 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
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344
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LG Rostock
/ Anm. Günter Werner
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10.06.1994 |
I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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176
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MG Berlin
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19.11.1982 |
1. Der Angeklagte wird wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls (Vergehen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 Wehrdienstgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Auslagen des Verfahrens zu tragen.
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