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RA Ullrich Hahn
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01.06.1989 |
Die Anklage wegen Fahnenflucht, Dienstflucht oder Gehorsamsverweigerung gilt in der Regel nicht als Fall der »notwendigen Verteidigung« im Sinne von § 140 Strafprozeßordnung, so daß es dem so Angeklagten freisteht, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder hierauf zu verzichten. Mit der Entscheidung, den Dienst abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten und der damit beginn...
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