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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
701 LG Berlin 17.08.1999 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte zu zwei Dritteln; ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden...
639 OLG Hamm 19.11.1998 1. Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) ist es rechtsfehlerhaft, die Dauer der Freiheitsstrafe an der Dauer des verweigerten Zivildienstes zu „messen“; Freiheitsstrafe und Dienst sind wesensverschieden, die Strafzumessung richtet sich allein nach §§ 46, 47 StGB (ggf. § 47 II StGB/Geldstrafe). 2. Eine Bewährungsauflage, ein § 15a-ZDG-Arbeitsverhältnis „ein Jahr länger als Zivildienst“ einzugehen, ist unz...
622 KG Berlin 20.07.1998 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Gewissenstäters kann das Tatgericht unter Beachtung des „Wohlwollensgebots“ eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen annehmen und sie nach § 47 II StGB in eine Geldstrafe umwandeln; § 56 ZDG steht dem nicht zwingend entgegen, wenn Disziplinbelange verneint werden. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) erfordert jedoch „besondere Umstände“, die den F...
420 OLG Bremen 18.09.1984 Soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben ist, wird das angefochtene Urteil nebst den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen, ferner auch im Kostenausspruch, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision al...
251 OLG Hamm 13.02.1984 1. Bei § 56 I StGB ist auf das künftige Begehen einer Straftat abzustellen; auch wenn wegen Art. 103 III GG eine Zweitbestrafung ausgeschlossen ist, kann erneute Dienstverweigerung materiellrechtlich Dienstflucht bleiben (Verfolgungshindernis ≠ fehlende Tat). 2. Für Bewährung sind ggf. Einberufungswahrscheinlichkeit und § 56 III StGB („Verteidigung der Rechtsordnung“) eigenständig zu prüfen.
416 OLG Nürnberg 19.04.1982 Eine Bewährungsauflage nach § 56b II Nr. 3 StGB kann auch bei anerkanntem KDV auf eine Tätigkeit nach § 15a ZDG gerichtet sein; sie ist aber am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Arbeitet der Verurteilte bereits freiwillig in einer Krankenanstalt, ist die Auflage eines „vollen“ § 15a-Dienstes unverhältnismäßig; bei glaubhaftem Anerbieten ist § 56b III StGB zu beachten.