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OLG Frankfurt a.M.
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22.04.1988 |
Eine analoge Anwendung des § 35 StGB auf andere als die dort abschließend aufgezählten notstandsfähigen Rechtsgüter ist unzulässig. Insbesondere ist ein »Recht auf ein gewissenskonformes Leben« nicht notstandsfähig; seine Anerkennung liefe auf die grundsätzliche Straflosigkeit des Überzeugungstäters hinaus und stellte die Verbindlichkeit der Rechtsordnung unter den Vorbehalt des individuellen G...
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