ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
491 AG Bremen 23.05.1996 Das Verfahren wird ausgesetzt. Es soll mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 47, 109 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, nachdem der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Sozialen Friedensdienst Bremen e.V. gezahlt hat.
273 AG Dortmund 17.02.1993 Das Verfahren wird nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung und Erfüllung der Weisung aus dem Beschluß vom 14.01.1992, sozialen Dienst für die Dauer eines Jahres abzuleisten, gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
151 AG Hamburg 25.09.1990 Nach Erfüllung der Weisung, ein Jahr lang bei einer Sozialstation zu arbeiten, wird das Verfahren gegen den Angeklagten, der eine endgültige Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG endgültig eingestellt.