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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
268 BVerfG 22.08.1989 Bei Zeugen Jehovas ist nach Aussetzung der Strafe zur Bewährung ein Widerruf (§ 56f StGB) wegen erneuter Zivildienstverweigerung verfassungswidrig, wenn das Gericht die typischerweise „ein für allemal“ fortwirkende Gewissensentscheidung (Art. 4 III i.V.m. Art. 12a II GG) nicht berücksichtigt.