ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
268 BVerfG 22.08.1989 Bei Zeugen Jehovas ist nach Aussetzung der Strafe zur Bewährung ein Widerruf (§ 56f StGB) wegen erneuter Zivildienstverweigerung verfassungswidrig, wenn das Gericht die typischerweise „ein für allemal“ fortwirkende Gewissensentscheidung (Art. 4 III i.V.m. Art. 12a II GG) nicht berücksichtigt.
173 AG Trier 16.06.1984 Die dem Verurteilten durch den Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 24. Februar 1984 bewilligte Strafaussetzung auf die Dauer von drei Jahren aus dem Urteil vom gleichen Tage wird widerrufen.