Leitsatz
Die dem Verurteilten durch den Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 24. Februar 1984 bewilligte Strafaussetzung auf die Dauer von drei Jahren aus dem Urteil vom gleichen Tage wird widerrufen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Durch das vorbezeichnete Urteil des Schöffengerichts Trier vom 24. Februar 84 wurde der K. wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Verbüßung ihm auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt war.
Die Verurteilung erfolgte aus folgenden Gründen:
Der Verurteilte wurde im Jahre 1981 durch den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt in Koblenz als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 09.12.1981 erklärte er gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst, er nehme seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurück. Mit weiterem Schreiben vom 21.06.1982 präzisierte er diese Erklärung dahingehend, er ziehe seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurück, er verweigere nicht mehr den Kriegsdienst mit der Waffe aufgrund des Artikels 4 Abs. 3 Grundgesetz.
Angesichts dessen wurde er durch Einberufungsbescheid vom 20.01.1983 zur Ableistung des Wehrdienstes ab 05.04.1983 bei der 3. Kompanie des Transportbataillons 370 in Hermeskeil eingezogen. Dieser Einberufung leistete der Angeklagte wissentlich und absichtlich nicht Folge.
Er mußte am 13.03.1983 durch Angehörige des Feldjägerdienstkommandos abgeholt und seiner Einheit überbracht werden. Er verweigerte die Ausführung jeglicher Befehle. Der Verurteilte betrachtet sich als politisch motivierter Totalverweigerer.
Er wurde durch das vorbezeichnete Urteil zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Verbüßung ihm zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt worden, daß er bislang nicht vorbetraft wurde. Zu seinen Gunsten hatte das Gericht auch berücksichtigt, daß er in tatsächlicher Hinsicht sein Fehlverhalten eingeräumt hat und in seiner jetzigen Tätigkeit Engagement für Behinderte zeigt. Andererseits ist zu seinem Nachteil berücksichtigt worden, daß er es beharrlich abgelehnt hat, seiner gesetzlichen Pflicht, Dienst für die Allgemeinheit zu erbringen, nachzukommen, weil er eine diesbezügliche Berechtigung, solches zu fordern, dem Staate abspricht.
Durch den Bewährungsbeschluß, der dem Verurteilten am Tage der Urteilsverkündung eröffnet wurde, wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren Dauer festgesetzt und ihm wurde die Weisung erteilt, während der Dauer der Bewährungszeit dem Gericht jeden Wechsel seines Wohnsitzes mitzuteilen. Da das Gericht davon ausgehen konnte, daß der Verurteilte über hinreichende Einnahmen verfügt, war ihm eine Geldbuße in Höhe von 800,-- DM auferlegt worden, die er in monatlichen Raten von je 50,-- DM an den Verein für Gefangenenfürsorge der Justizvollzugsanstalt Trier zahlen sollte. Er war überdies angewiesen, die Zahlung dem Gericht jeweils bis zum 10. des laufenden Monats nachzuweisen.
Zugleich mit der Eröffnung des Bewährungsbeschlusses war der Verurteilte nachdrücklich nach Maßgabe des § 268a StPO über die Nichtbeachtung von Auflagen und Weisungen und über die Folgen erneuter Straffälligkeit im Laufe der Bewährungszeit belehrt worden.
Der Verurteilte hat Zahlungen auf die ihm auferlegte Buße nicht geleistet. Er hat dementsprechend auch keine Zahlungsnachweise vorlegen können. Mit Schreiben vom 05. Mai 1984 teilte er dem Gericht mit, er sei zwar durchaus in der Lage, den Nachweis über eine Überweisung von 800,-- DM sogar an einem Stück zu führen, er wolle dies aber nicht. Das Gericht möge sich überlegen, ob es ihm die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufe. Wegen der weiteren Ausführungen des Verurteilten zur "formaldemokratischen Herrschaftsclique" wird auf sein Schreiben Blatt 14 des Bewährungsheftes Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Trier hat angesichts der Weigerung des Verurteilten die ihm auferlegte Buße zu zahlen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Hierüber ist der Verurteilte unter Gewährung rechtlichen Gehörs angehört worden. Er hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Der Verurteilte hat durch die Weigerung, die ihm auferlegte Buße zu zahlen, die er mit der Erklärung verbindet, er sei durchaus in der Lage die Buße zu zahlen, er wolle dies aber einfach nicht, ein derart groben und beharrlichen Bewährungsverstoß an den Tag gelegt, daß dem Gericht keine andere Möglichkeit bleibt, als nach § 56f Abs. 1 Ziffer 3 StGB die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Geringerwertige Eingriffe sind vorliegend nicht geeignet das Ziel des Bewährungsverfahrens zu erreichen, da der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er sei nicht bereit die Buße zu zahlen und er werde im Streit mit den Herren sein, solange es Herrschaft gebe.
Amtsgericht - Schöffengericht - Trier, Richter am Amtsgericht Rang als Vorsitzender.
Kein Verteidiger.