Leitsatz

Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Hauptverhandlung hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten, aufgrund der Bekundungen des Zeugen H., sowie weiterhin aufgrund des mit dem Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszuges zu folgenden Feststellungen geführt: Der ledige Angeklagte arbeitet derzeit als Schreiner in der Dorfgemeinschaft Hohenroth. Nach seinen Angaben widmet er sich dort der Betreuung Behinderter.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug weist aus, daß das Verfahren – 15 Js 175/83 – der Staatsanwaltschaft Tübingen wegen gemeinschaftlicher Nötigung nach Maßgabe des § 45 JGG behandelt wurde. Der Angeklagte selbst berühmt sich allerdings dessen, daß gegen ihn weitere Strafverfahren anhängig seien.

Der Angeklagte wurde 1981 durch den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt in Koblenz als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 09.12.1981 erklärte er gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst, er nehme seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wieder zurück. Mit weiterem Schreiben vom 26.01.1982 präzisierte er diese Erklärung dahingehend, er ziehe seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurück. Er verweigere nicht mehr den Kriegsdienst mit der Waffe aufgrund des Artikels 4 Abs. 3 Grundgesetz in seinem Antrag vom Januar 1980. Er führt dies weiterhin dahingehend aus, er halte ein Gewissen für nicht prüfbar.

Angesichts dessen ging das zuständige Kreiswehrersatzamt Kreuznach davon aus, daß der Angeklagte nicht mehr weiterhin zur Verweigerung des Wehrdienstes berechtigt ist und zog ihn durch bestandskräftigen Einberufungsbescheid vom 20.01.1983 zur Ableistung seines Wehrdienstes ab dem 05.04.1983 bei der 3. Kompanie des Transportbataillons 370 in Hermeskeil ein.

Diese Einberufung ging dem Angeklagten auch zu und war ihm bekannt. In Kenntnis der strafrechtlichen Folgen seines Fernbleibens trat der Angeklagte den Dienst indessen nicht an. Er mußte am 13.04.1983 durch Angehörige des Feldjägerdienstkommandos in Zweibrücken abgeholt und zur Einheit überbracht werden.

Nachdem er seiner Einheit überstellt wurde, erklärte er gleich gegenüber seinem Vorgesetzten, er werde keine Befehle ausführen.

Er verweigerte auch mit der Kompanie anzutreten. Aus diesem Grunde wurde er zunächst festgenommen. Die Festnahme wurde indessen aufgehoben. Ein von seinem Disziplinarvorgesetzten beantragter Arrest von 7 Tagen wurde durch das Truppendienstgericht abgelehnt.

In der Folge wurde dem Angeklagten die Ausübung des Dienstes verboten.

Der Angeklagte blieb zunächst seiner Einheit nach der erfolgten Einberufung fern, um sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst zu entziehen.

Als ihm dies mißlang, verweigerte er definitiv die Ausübung jeglichen Befehles, um hiermit zu erreichen, daß das Wehrdienstverhältnis beendet werde, weil er sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst auf Dauer entziehen wollte.

Dem Angeklagten wird durch die Anklage der Staatsanwaltschaft Trier vom 1.12.1983 der Vorwurf der Fahnenflucht – Vergehen gegen § 16 WStG – gemacht.

Der Angeklagte läßt sich zu dem Vorwurf dahingehend ein, er verweigere den Wehrdienst, er fliehe indessen nicht, er verweigere lediglich die Ausführung von Befehlen. Er propagiere seine Wehrpflichtverweigerung, weil er sich an einer politischen Kampagne beteilige, die die Totalverweigerung des Dienstes zum Gegenstand habe. Auch der Ersatzdienst diene letztlich militärischen Zwecken, Zivildienst sei ein paramilitärischer Dienst.

Er werde auch künftig jeglichen militärischen Gehorsam verweigern, und er erkenne dem Gericht ohnehin ab, über ihn zu richten.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung des Angeklagten, die seine Zielsetzung und seine Motivation darlegt, ist in keiner Weise geeignet, den Angeklagten von dem ihm gemachten Vorwurf zu entlasten. Der Angeklagte räumt selbst ein, daß er rechtswirksam zur Ableistung des Wehrdienstes ab 5. April 83 bei der 3. Kompanie des Transportbataillons 370 in Hermeskeil einberufen wurde. Der Angeklagte stellt auch nicht in Abrede, daß er den Dienst nicht angetreten hat, sondern durch Angehörige des Feldjägerdienstkommandos zu seiner Einheit verbracht werden mußte.

Der Angeklagte hat dort sogleich jeglichen ihm erteilten Befehl verweigert. Dazu bekennt sich der Angeklagte, dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen H., der als zuständiger Kompaniefeldwebel für den Angeklagten Zeuge vom Verhalten des Angeklagten war.

Weil der Angeklagte jegliche Mitwirkung verweigerte, und nach den Bekundungen des Zeugen H. davon ausgegangen werden muß, daß durch sein Fehlverhalten eine erhebliche Störung der Disziplin der Truppe eintrat, wurde ihm in der Folge auch die Ausübung des Dienstes verboten.

Der Angeklagte macht selbst kein Hehl daraus, daß er ihm erteilte Befehle verweigert hat und daß er auch nicht bereit ist in Zukunft Befehle auszuführen. Aus dieser von dem Angeklagten selbst erklärten Haltung ergibt sich, daß er den Dienst nicht angetreten hat, weil er sich dem Wehrdienstverhältnis auf Dauer entziehen wollte und die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erreichen wollte, das er nicht anerkennt. Der Angeklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt und hat sich damit des Vergehens der Fahnenflucht nach Maßgabe des § 16 WStG schuldig gemacht.

Im Rahmen der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß dieser bislang nicht vorbestraft ist.

Zu Gunsten des Angeklagten kann auch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte sein Fehlverhalten einräumt, und daß der Angeklagte aus einer – wenn auch falschen Überzeugung – handelt. Es kann auch nicht verkannt werden, daß sich der Angeklagte durch seine Tätigkeiten für Behinderte sozial engagiert.

Andererseits muß berücksichtigt werden, daß der Angeklagte, der ja bereits als Wehrdienstverweigerer anerkannt war, es beharrlich abgelehnt hat, aufgrund gesetzlicher Pflichten, Dienst für die Allgemeinheit zu erbringen, weil er die Berechtigung des Staates verneint, derartige Tätigkeit oder Dienste von ihm zu fordern und zu verlangen. Der Angeklagte ist nicht bereit anzuerkennen, daß es neben der Gewährleistung von Rechten für den Staatsbürger auch Pflichten gibt, er läßt dies auch in seiner Einlassung mit aller Deutlichkeit erkennen.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsvorschriften des § 10 des WStG ist es vorliegend unumgänglich gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe zu erkennen, da bei der Festsetzung einer Geldstrafe gegen den Angeklagten eine erhebliche Beeinträchtigung der Disziplin zu befürchten wäre. Die Verhängung lediglich einer Geldstrafe wegen des schwerwiegenden Vorwurfes, ließe nämlich befürchten, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, durch die Zahlung eines gewissen Geldbetrages in Form einer Geldstrafe, könne man sich von Wehr- oder Wehrersatzdienst, also den gesetzlich geforderten Diensten für die Allgemeinheit freikaufen.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens des § 16 WStG, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren als angemessene Strafe für das Delikt der Fahnenflucht ansieht, war unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegend für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu erkennen.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Der Angeklagte zeigt, wie bereits dargestellt, soziales Engagement.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände, kann dem Angeklagten eine günstige Zukunftsprognose nicht versagt werden.

Die Verbüßung der gegen den Angeklagten festgesetzten Freiheitsstrafe ist daher zur Bewährung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 der Strafprozeßordnung.

Bewährungsbeschluss

Die Dauer der Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, während der Dauer der Bewährungszeit jeden Wechsel seines Wohnsitzes mitzuteilen.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 800,-- DM an den Verein für Gefangenenfürsorge der JVA Trier zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von je 50,-- DM.

Die Zahlungen sind dem Gericht jeweils bis zum 10. eines laufenden Monats nachzuweisen. [...]

Um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat eindringlich zu Bewußtsein zu bringen, war es erforderlich, ihm eine fühlbare Bußauflage zu machen.

Unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben monatlich lediglich 300,-- DM an Bargeld ausgezahlt erhält, erschien es ausreichend diese Buße mit 800,-- DM zu bemessen.

Der Angeklagte ist angesichts der vorgeschilderten Einkommensverhältnisse auch nicht in der Lage, die Buße in einem Betrage zu zahlen. Deshalb war ihm zu gestatten, monatliche Teilzahlungen in Höhe von 50,-- DM zu erbringen.

Diese Zahlungen müssen dem Gericht indessen jeweils bis zum 20. eines Monats nachgewiesen werden. Damit das Gericht die Möglichkeit behält, den Kontakt zu dem Angeklagten während des Laufes der Bewährungszeit zu wahren und seine Führung zu überwachen, war ihm überdies die Weisung zu erteilen, dem Gericht während der Dauer der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen.

Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den §§ 56, 56a, 56b, 56c StGB.

Amtsgericht - Schöffengericht - Trier, Richter am Amtsgericht Rang als Vorsitzender.

Kein Verteidiger.