ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
704 LG Bautzen 11.11.1999 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Hoyerswerda vom 17. August 1999 dahingehend geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und ...
685 AG Hoyerswerda 17.08.1999 1. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
603 AG Gütersloh 16.04.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
601 AG Dresden 27.03.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
597 AG Meldorf 12.03.1998 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 42 Tagen anzurechnen. Im übrigen wird er freigesprochen. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen im Umfang seiner Verurteilung; im übrigen...
487 LG Erfurt 08.05.1996 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt – Jugendrichter – vom 21.12. 1995 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
476 AG Rotenburg a.d. Fulda 04.03.1996 Der Angeklagte wird wegen Befehlsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen wird angerechnet. Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Verfahrenskosten fallen dem Angeklagten zur Last.
474 AG Buxtehude 19.02.1996 Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
466 LG Itzehoe 18.01.1996 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 19. Juli 1995 im Straffolgenausspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat eine Buße von 2.300,– DM in monatlichen Raten von 100,– DM ab 01.09.1995 an den Kinderschutzbund Pinneberg zu zahlen. ...
461 AG Arnstadt 21.12.1995 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Dem Angeklagten wird auferlegt, 36.000,00 DM in 36 gleichen monatlichen Raten zu zahlen an: Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V. Die Kosten des Verfahrens hat der Angekl...