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LG Marburg
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14.03.1989 |
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Marburg vom 15.12.1988 werden verworfen. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, die Kosten der Berufung des Angeklagten und die ihm dadurch entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.
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