Leitsatz
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Marburg vom 15.12.1988 werden verworfen.
Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, die Kosten der Berufung des Angeklagten und die ihm dadurch entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Marburg/Lahn hat den Angeklagten am 15.12.1988 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft – mit dem Ziel des Wegfalls der Strafaussetzung zur Bewährung –, als auch der Angeklagte – er erstrebt seine Freisprechung – form und fristgerecht Berufung eingelegt.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der 22 Jahre alte Angeklagte ist zusammen mit drei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in Frankenberg/Eder aufgewachsen. Sein Vater ist im Jahre 1984 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Nach dem Besuch von Grund-, Haupt- und Realschule hat er zunächst ein Berufsgrundbildungsjahr im Bereich Wald- und Forstwirtschaft absolviert und anschließend eine Lehre als Forstwirt begonnen, die er im August 1987 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Seit Oktober 1988 ist er bei einer Berliner Firma als Baumpfleger beschäftigt und verdient dort zwischen 1800.- und 1900.- DM netto. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der ihn betreffende Strafregisterauszug weist eine Eintragung auf. Danach ist ein bei dem Amtsgericht Frankenberg/Eder gegen ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Hausfriedensbruchs anhängig gewesenes Verfahren am 19.10.1981 gemäß § 47 JGG eingestellt worden. Der Angeklagte hat hierzu in der Berufungshauptverhandlung angegeben, er habe seinerzeit zusammen mit einem Freund aus einer Schule Elternspendentütchen entwendet. Für Kinobesuche, oder weil sie sich hätten etwas kaufen wollen, hätten sie Geld benötigt. Im Rahmen der Verfahrenseinstellung habe er einige Arbeitsstunden abgeleistet.
Nach Beendigung seiner Lehre sollte der Angeklagte seinen Wehrdienst ableisten. Aufgrund seines schon vorher gefaßten Entschlusses, den Dienst mit der Waffe zu verweigern, stellte er am 30.04.1987 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.01.1988 entsprochen. Mit Bescheid derselben Behörde vom 29.02.1988, der dem Angeklagten Anfang März 1988 zu Händen seiner Mutter in Frankenberg/Eder, wo der Angeklagte damals wohnhaft war, zugestellt wurde, wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 05.04.1988 – 30.11.1989 im Psychiatrischen Krankenhaus in Haina einberufen. Diese Dienststelle entsprach dem zuvor geäußerten Wunsch des Angeklagten. Von der Einberufung erhielt der Angeklagte auch tatsächlich Kenntnis, denn seine Mutter leitete das Schriftstück unmittelbar an ihn weiter. Schon vor der Zustellung dieses Bescheides hatte sich der Angeklagte indessen nach seiner glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung entschlossen, auch den Zivildienst nicht ableisten zu wollen. Er war zu diesem Zeitpunkt mit seinen Gedanken »schon weit weg vom Zivildienst«. So brach er zusammen mit seiner Freundin Ende März 1988 zu einer rund vierwöchigen Urlaubsreise ins westliche Afrika auf. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik suchte der Angeklagte seinen Wohnort gar nicht mehr erst auf. Unmittelbar von Frankfurt am Main aus, wo die Maschine, die ihn aus Afrika zurückgebracht hatte, gelandet war, flog er nach Berlin weiter. Er konnte dort zunächst bei einem Bekannten unterkommen und hat später eine eigene Wohnung bezogen. Um die Ableistung seines Zivildienstes, den er bis heute nicht angetreten hat, scherte er sich seinem Vorsatz entsprechend nicht. Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 12.04.1988 und 25.04.1988, die ihm unter seiner Adresse in Frankenberg zugestellt wurden und von denen der Angeklagte eigenem glaubhaften Bekunden in der Berufungshauptverhandlung nach durch seine Mutter – mit der er telefonisch und gelegentlich auch besuchsweisen Kontakt hatte – Kenntnis erhalten hatte, ließ er kurzerhand unbeantwortet.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der die Dinge so wie oben festgestellt in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat.
Zur Erklärung seines Verhaltens, weder Dienst mit der Waffe noch Ersatzdienst leisten zu wollen, hat der Angeklagte ausgeführt, er sei ein gewaltloser Mensch. Das habe er seinerzeit bei der Musterung zwar noch nicht angegeben, aber für ihn habe schon damals festgestanden, daß er Kriegsdienst mit der Waffe keinesfalls leisten werde. Mit dem Ersatzdienst habe er sich im Detail zunächst nicht befaßt, und so sei es für ihn bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eigentlich offen gewesen, ob er ggf. Ersatzdienst leisten wolle oder nicht. Dabei sei für ihn sozialer Dienst »'ne gute Sache«. Unmittelbar nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer habe er dann ein »Schlüsselerlebnis« gehabt. Leute von der grünen Partei und andere Bekannte hätten ihn dazu gebracht, über den Zivildienst näher nachzudenken. Dabei habe er erfahren, daß nach unserem Grundgesetz nur die Möglichkeit besteht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern zu können, nicht aber die Ableistung des Wehrdienstes in Form des Zivildienstes. Dies, obwohl die Kommunisten seinerzeit beantragt gehabt hätten, daß keinerlei Kriegsdienst geleistet werden müsse. Der Antrag sei aber abgelehnt worden. In einer Kneipe habe ihm dann jemand erzählt, daß alle Zivildienstleistenden für den Verteidigungsfall schon eingeplant seien, und das stimme auch, wie er später gelesen habe. Durch die Mitwirkung der Zivildienstleistenden werde der Krieg also besser führbar. Im übrigen hätten schon die Hutter und Quäker den Wehrdienst verweigert, das gebe es also schon immer. Nach § 3 WPflG sei es so, daß er ja seine Wehrpflicht erfülle, wenn er Zivildienst leiste. Wie sich aus §§ 79 ZDG, 4 Abs. 1 Ziff. 4 WPflG ergebe, könne er als Zivildienstleistender sogar zu Waffentransporten herangezogen werden, das habe man ihm gesagt. Nach §§ 25 b, 27, 30 ZDG könnten seine Rechte eingeschränkt werden. Die Dimension der in diesen Vorschriften enthaltenen Begriffe sei zu weit, das müsse man im Zusammenhang mit den Vorschriften über den Verteidigungsfall sehen. Dann müsse er also tun, was sein Vorgesetzter – und das könne auch ein Soldat sein – ihm befehle. § 80 ZDG schränke ihn in seiner Entscheidung, was er für gut und richtig halte, ein. Wenn er z.B. nach Haina gehe und dort einen Pfleger ersetze, der dann Soldat würde, mache er den Krieg führbarer. Er stehe aber für den Krieg nicht zur Verfügung. Er habe z.B. seinerzeit während der Ausbildung gegenüber dem Förster auch seine Teilnahme an einer Treibjagd verweigert.
Aufgrund dieser Erkenntnis habe schon lange vor seiner Einberufung Anfang März 1988 für ihn festgestanden, daß er auch Zivildienst auf keinen Fall leisten werde. Er habe zwar ein bißchen Panik gehabt, aber sein Entschluß habe festgestanden. Nach Berlin sei er gegangen, weil dort die besten Voraussetzungen gegeben seien, als Baumpfleger tätig zu werden. Dabei sei ihm zwar auch bewußt gewesen, daß Berlin in Bezug auf die Bundeswehr einen Sonderstatus habe, wie das im Hinblick auf den Zivildienst sei, wisse er allerdings nicht.
Auf die Möglichkeit, ggf. eine Dienstleistung im Sinne des § 15a ZDG zu erbringen, angesprochen, äußerte der Angeklagte spontan, da werde er ja auch überwacht und das wolle er nicht. Auf Anraten seines Verteidigers hat er sich dann entschlossen, hierzu keine weiteren Angaben machen zu wollen.
Entscheidungsgründe
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Es kann keine Rede davon sein, daß der Entschluß des Angeklagten, sich dem Zivildienst zu entziehen, auf einer Gewissensentscheidung der Art beruht, wie sie beispielsweise in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, amtliche Sammlung, Band 23 Seite 127 ff., dargestellt ist und die in gewissen Fällen einen unüberwindlichen Zwang mit entschuldigender Wirkung in Betracht ziehen lassen mag. Seine Entschließung entspricht vielmehr einer allgemeinpolitisch-weltanschaulichen Sicht, die die Kriegsführung als Mittel staatlicher Gewaltausübung grundsätzlich ablehnt. Das wird insbesondere in den Formulierungen des Angeklagten, er stehe für den Krieg nicht zur Verfügung und die Ableistung von Zivildienst mache den Krieg führbarer, deutlich. Darüberhinaus widerstrebt ihm insbesondere auch jede staatliche Aufsicht und Kontrolle bzw. Einschränkung seiner Rechte, wie sie im Rahmen des besonderen Gewaltverhältnisses, das mit der Ableistung des Zivildienstes verbunden ist, notwendig und angemessen sind. Auch darin wird deutlich, daß es politische Motive sind, die den Angeklagten leiten und die dahin gehen, daß er sich jedenfalls in Bezug auf den Wehr- bzw. Ersatzdienst keinerlei staatlichem Anspruch unterzuordnen bereit ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt in seiner oben wiedergegebenen Reaktion auf die Frage nach einer Dienstleistung gem. § 15a ZDG.
Dem in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des S. als Zeugen brauchte nicht nachgegangen werden. Die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen, er sei ein »guter« Bekannter des Angeklagten, er habe ihn im April/Mai 1988 in Berlin kennengelernt und mit ihm eine Reihe von Gesprächen über den Problemkreis der Totalverweigerung des Kriegsdienstes geführt, diese Gespräche seien frei von Interessen und jeder Taktik in einer offenen, vertrauensvollen Atmosphäre geführt worden, der Zeuge selbst sei mit der Problematik der Totalverweigerung und den damit zusammenhängenden Gewissensfragen besonders gut vertraut, da er selbst Pädagoge und Totalverweigerer sei, der Angeklagte habe erklärt, er werde sich eher umbringen oder einsperren lassen, ehe er durch seine Eingliederung in den Zivildienstapparat den Krieg ein Stück mehr führbar machen werde, können so behandelt werden, als seien sie wahr. Die Kammer hat sie im Rahmen der Bildung der Überzeugung davon, daß der Angeklagte aus weltanschaulichen Gründen den Zivildienst verweigert, berücksichtigt. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich daraus freilich nicht. Insbesondere die in das Wissen des Zeugen gestellte Äußerung des Angeklagten, er wolle sich nicht in den Zivildienstapparat eingliedern lassen und damit den Krieg ein Stück führbarer machen, bestätigt eindrucksvoll die Überzeugung der Kammer von der Motivlage des Angeklagten. Daß der Angeklagte dem Zeugen gegenüber in diesem Zusammenhang auch erklärt hat, er werde sich eher umbringen oder einsperren lassen, ändert nichts. Wenn die Äußerung überhaupt ernst zu nehmen ist, so sagt sie doch über das zugrundeliegende Motiv nichts.
Bekanntermaßen sind es meist politisch-weltanschauliche Motive, die dazu führen, daß Menschen bereit sind, für ihre Überzeugung Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit und im Extremfall auch den Tod in Kauf zu nehmen. Soweit der als Zeuge benannte S. dazu vernommen werden soll, er habe festgestellt, daß der Angeklagte hinsichtlich der Verweigerung des Zivildienstes eine ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung getroffen, die der Angeklagte in der Situation der Einberufung für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren habe und weiter erfahre, so daß der Angeklagte nicht ohne echte Gewissensnot gegen seine Entscheidung handeln könne, aus Gesprächen mit dem Angeklagten ergäbe sich für den Zeugen ohne Zweifel, daß der Angeklagte schweren seelischen Schaden für den Fall der Vergewaltigung seines Gewissens erleiden würde, mehr noch als die bereits durch die bloße Einberufung ausgelösten Schäden, wie sie in dem Gutachterantrag beschrieben seien und die er selbst bezeugen könne, ist das Beweismittel ungeeignet, denn es handelt sich insoweit nicht um Tatsachenbehauptungen, die der Zeuge bestätigen soll, sondern um Wertungen, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens war abzulehnen. Zwar ist dieser Antrag hilfsweise nur für den Fall der Nichtaussetzung einer evtl. Freiheitsstrafe zur Bewährung angebracht, und bleibt hier, nach Verwerfung beider Berufungen, die Strafaussetzung erhalten. Nimmt man den Antrag indessen ernst, so zielt er auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten überhaupt ab. Diese ist indessen unabhängig von einer evtl. zu gewährenden Strafaussetzung zur Bewährung in jedem Fall zu prüfen.
Die Kammer besitzt zum einen hinreichend eigene Sachkunde, um im Hinblick auf die im Beweisantrag genannten Anknüpfungstatsachen – der Angeklagte leide an Angstzuständen, allgemeiner Niedergeschlagenheit, ständigem endlosem Herumgrübeln, Schweißausbrüchen, Schlaflosigkeit und immer wieder starken Kopfschmerzen – beurteilen zu können, daß die genannten Symptome eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten von Krankheitswert, die die Annahme einer nur eingeschränkten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit auch nur nahe legen könnte, nicht anzeigen. Es handelt sich allenfalls um Anzeichen eines nervlichen Anspannungszustandes allgemeiner Art, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedenfalls unberührt läßt. Für diese Beurteilung bedarf es keiner besonderen Sachkunde, die nur ein Sachverständiger der Kammer vermitteln könnte. Im übrigen hat der Angeklagte selbst angegeben, schon lange vor der Einberufung habe sein Entschluß, auch den Zivildienst zu verweigern, festgestanden. Es käme daher nicht entscheidend darauf an, ob er – wie im Hilfsbeweisantrag behauptet – »seit der Zustellung des Einberufungsbescheides ... nicht in der Lage war und ist, sich in Bezug auf den die Anklage bildenden Vorwurf strafrechtlich verantwortlich zu halten.« Nach den Grundsätzen der actio libera in causa (»freier Tatvorsatz ungeachtet eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit bei der Tatausführung« – d. Red.) wäre der Angeklagte dann ohnedies strafbar.
Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe ist im Strafrahmen des § 53 ZDG zu entnehmen, danach kommt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er nicht vorbestraft ist und sein Entschluß, auch den Zivildienst zu verweigern, nicht auf purer Bequemlichkeit oder mangelnder sozialer Einsatzbereitschaft, sondern auf einer immerhin achtenswerten inneren Haltung beruht. Zu seinen Lasten muß sich indessen auswirken, daß er sich der ihm von unserer Rechtsordnung auferlegten Pflicht bislang so hartnäckig verweigert hat. Der Angeklagte erhebt den Anspruch, sich nach eigenem Dafürhalten über eine ihm unliebsame gesetzliche Regelung hinwegsetzen und sich so sein eigenes Recht schaffen zu dürfen. Das erfordert eine mäßige, aber auch fühlbare Sanktion. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die am unteren Rand des Strafrahmens angesiedelt ist, schuld- und tatangemessen und keineswegs übersetzt.
Wie schon das Amtsgericht, so meint auch die Kammer, daß der Angeklagte letztlich von seiner Haltung abrücken und seinen Zivildienst ableisten wird. Es handelt sich bei ihm nach dem Eindruck der Kammer um eine noch ungefestigte Persönlichkeit, gerade auch im Hinblick auf seine politische Einstellung und Motivation, die einer Einwirkung im Sinne künftigen gesetzestreuen Verhaltens noch zugänglich ist. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte daher zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB), obwohl der Angeklagte auch der Kammer gegenüber erklärt hat, er wolle den Zivildienst nicht ableisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
1. große Strafkammer des Landgerichts Marburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Böhler als Vorsitzender, Richter am Landgericht Siegl, Richter Kotzian-Marggraf als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Udo Grönheit, Hasenheide 12, 10 967 Berlin, Tel. 030 / 64 44 63 81.