Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Trotz seiner bekundeten Absicht, auch zukünftig die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Verfahrenskosten sowie seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der jetzt 21 Jahre alte, noch ledige Angeklagte ist in Frankenberg großgeworden, wo er zuletzt die Realschule besuchte. Nach Absolvierung des Berufsgrundbildungsjahres erlernte er in einer zweijährigen Ausbildung den Beruf eines Forstwirtes. Im Jahre 1987 bestand er die Gesellenprüfung. Zur Zeit arbeitet er als Baumpfleger bei einer Berliner Firma und verdient nach seinen Angaben monatlich etwa 1800.- bis 1900.- DM.

Der Angeklagte sollte im Jahre 1987 seinen Wehrdienst ableisten. Er stellte jedoch am 30.04.1987 einen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Diesem Antrag wurde durch Bescheid vom 04.01.1988 des Bundesamtes für den Zivildienst unanfechtbar entsprochen. Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Durch Einberufungsbescheid vom 29.02.1988, der ihm Anfang März 1988 unter seinem damaligen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Frankenberg-Eder zugestellt und ausgehändigt wurde, wurde er für die Zeit vom 05.04.1988 bis zum 30.11.1989 zur Ableistung des Zivildienstes bei dem Psychiatrischen Krankenhaus in Haina einberufen. Es war der Wunsch des Angeklagten selbst gewesen, seinen Zivildienst bei dieser sozialen Einrichtung ableisten zu dürfen. Der Angeklagte war hierzu jedoch – entgegen seinen bis dahin bestehenden Vorstellungen und Absichten – im Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr bereit. Er habe inzwischen Kontakt »mit anderen Leuten« bekommen und ein »Schlüsselerlebnis« gehabt. Nähere Einzelheiten hierzu hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht genannt. Aufgrund der nunmehr gewandelten Einstellung war der Angeklagte entschlossen, den Zivildienst zu verweigern. Gemeinsam mit seiner Freundin fuhr er nach Zustellung des Einberufungsbescheides im März 1988 für etwa einen Monat nach Afrika, wo er in verschiedenen westafrikanischen Staaten Urlaub machte. In die Bundesrepublik zurückgekehrt, nahm er nicht mehr den Weg in das heimatliche Frankenberg, sondern flog vom Flughafen Frankfurt aus direkt nach Berlin, wo er im Bezirk Wedding eine Wohnung fand und in der Folgezeit von Gelegenheitsarbeiten in Hotels lebte, bis er in die feste Anstellung als Baumpfleger überwechseln konnte. Seinen Zivildienst bei dem Psychiatrischen Krankenhaus in Haina trat er am 05.04.1988 demgemäß nicht an. Er ließ auch ein Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 12.04.1988, mit dem er noch einmal aufgefordert wurde, den Dienst unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens aufzunehmen, unberücksichtigt, ebenso ein weiteres Schreiben dieser Dienststelle vom 25.04.1988, das ihm am 04.05.1988 zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte an seine Mutter in Frankenberg. Der Angeklagte selbst hatte sich von seiner Mutter am 05.04.1988 in Frankenberg beim Einwohnermeldeamt abmelden lassen. Inzwischen ist er jedoch wiederholt besuchsweise nach Frankenberg zurückgekehrt.

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

Zur Begründung seiner Weigerung, den Zivildienst im Psychiatrischen Krankenhaus abzuleisten, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung lange Ausführungen gemacht, deren Kern in der Auffassung besteht, durch die Ableistung des Zivildienstes leiste er indirekt Kriegsdienst, weil er nämlich im Verteidigungsfalle auch als Zivildienstleistender einberufen werden könne. Ein Soldat könne dann zum Vorgesetzten eines Zivildienstleistenden werden. Aus dieser Gewissensentscheidung heraus sei er Totalverweigerer geworden, obwohl er andererseits einsehe, daß der soziale Dienst, das Helfen in einem Psychiatrischen Krankenhaus, eigentlich eine gute Sache sei. Nach Berlin sei er gegangen, weil ihm das Großstadtleben gefalle und weil es dort die besten Möglichkeiten gebe, als Baumpfleger zu arbeiten. Er wolle sich nicht als Drückeberger bezeichnen lassen.

Der Angeklagte hat anklingen lassen, daß er auch in Zukunft keinen Zivildienst abzuleisten bereit ist.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte wegen Dienstflucht (Vergehen gem. § 53 Abs. 1 ZDG) zu verurteilen und zu bestrafen, denn er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Seine Einlassung ist nicht geeignet, am Tatbestand dieser Strafvorschrift Zweifel aufkommen zu lassen oder den Angeklagten zu exkulpieren.

Das Schöffengericht kann nicht annehmen, daß bei dem Angeklagten überhaupt eine Gewissensentscheidung des von ihm behaupteten Inhalts vorliegt. Um eine Gewissensentscheidung, nämlich eine ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt (vgl. BVerfGE 23, 205), kann es sich nicht handeln, wenn ein Betroffener zunächst selbst die Ableistung des Zivildienstes als gesetzlich zulässige Alternative zur Ableistung des Wehrdienstes erstrebt, sich um die Einberufung in eine bestimmte soziale Einrichtung bemüht und erst unmittelbar vor dem Dienstantritt angesichts aufkommenden Gefallens am Großstadtleben den eigentlich als »gute Sache« erkannten Sozialdienst in einem Krankenhaus nicht mehr ableisten will. Eine solche Gewissensentscheidung hätte dem Angeklagten nur dann abgenommen werden können, wenn er von Anfang an die jetzt vorgetragenen Gründe geltend gemacht hätte und sie sich als Ausfluß einer echten und kontinuierlichen Gewissensnot, wie etwa bei Angehörigen bestimmter Glaubensrichtungen, begreifen ließen. Die Berufung auf eine angebliche Gewissensnot erst unmittelbar vor der verlangten Dienstpflichterfüllung und ihre Einbettung in den Kontext des Wohlgefallens am Großstadtleben sind nicht geeignet, die Gedankenkette des Angeklagten als plausibel und seine Weigerung, den Ersatzdienst abzuleisten, als aus einer Gewissensnot geboren erscheinen zu lassen. Viel realistischer und lebensnäher ist die gebotene Betrachtung, daß der Angeklagte nach seiner Kontaktaufnahme mit den »anderen Leuten« Argumente gesammelt und gefunden hat, die, zu einem vermeintlich geschlossenen und in sich schlüssigen Gedankengefüge zusammengetragen, seine Dienstverweigerung intellektuell begründen und nachvollziehbar erscheinen lassen sollen. Das Schöffengericht kann dem Angeklagten indes auf diesem Wege nicht folgen. Es ist davon überzeugt, daß bei dem Angeklagten keine Gewissensentscheidung in dem geforderten Sinne vorliegt, daß der Angeklagte sie nur vorgegeben hat, um um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht, der gleichaltrige Bundesbürger, sei es als Wehrpflichtige oder Ersatzdienstleistende, genügen müssen, herumzukommen. Anders läßt sich das Gesamtverhalten des Angeklagten nach der Überzeugung des Schöffengerichts nicht würdigen.

Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe ist dem Strafrahmen des § 53 ZDG zu entnehmen. Danach kommt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht.

Bei der Strafzumessung ist die lange Dauer der bisherigen Dienstflucht zu berücksichtigen. Gegen ihn spricht auch seine Ankündigung, auch zukünftig den Ersatzdienst nicht ableisten zu wollen. Unter diesen Umständen erscheint dem Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erforderlich, um auf den Angeklagten mit Aussicht auf Erfolg so einzuwirken, daß er trotz der jetzt verlautbarten Einstellung seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen wird.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat der Angeklagte, wie dargestellt, auch für die Zukunft die Nichtableistung des Ersatzdienstes als seine gegenwärtige Absicht hingestellt. Von daher könnten Bedenken dagegen aufkommen, ihm trotz der im übrigen zweifellos gegebenen günstigen Sozialprognose Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen. Das Schöffengericht ist aber der Auffassung, daß es einen Unterschied darstellt, auf der einen Seite vor der Verhängung einer Freiheitsstrafe vorschnell Absichtserklärungen für die Zukunft abzugeben, und andererseits unter dem Druck des drohenden Widerrufs einer verhängten, nicht unerheblichen Freiheitsstrafe trotz bis dahin bestehender ausreichender Gelegenheit zu nochmaliger Reflexion seiner Einstellung sich weiterhin gesetzeswidrig zu verhalten. Deswegen ist dem Angeklagten die Chance der Bewährung nicht verweigert worden.

Sollte der Angeklagte tatsächlich seinen Ersatzdienst auch weiterhin nicht abzuleisten bereit sein, wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die gegenwärtige Einschätzung und Erwartung des Schöffengerichts, die sich dann als falsch herausstellen müßte, zu korrigieren sein. Die Heranziehung des Angeklagten zum Ersatzdienst ist nach Auffassung des Schöffengerichts, nachdem er wirksam durch den Bescheid vom 29.02.1988 einberufen worden und er somit seitdem Zivildienstleistender ist, möglich, obwohl der Angeklagte seinen Aufenthalt in Berlin genommen und bezüglich der (erstmaligen) Einberufung aufgrund des besonderen politischen Status Berlins insoweit Besonderheiten zu beachten sind. Bedenken gegen die Strafaussetzung zur Bewährung ergeben sich nach Auffassung des Schöffengerichts auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung bei Dienstflucht (vgl. BVerfGE 23, 191 ff). Denn, wie dargestellt, kann beim Angeklagten von einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung für die Dienstflucht keine Rede sein. Deswegen wäre eine erneute Verweigerung auch nicht dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem). Dem erneuten Fehlverhalten des Angeklagten könnte somit in wirksamer und angemessener Weise begegnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

AG – Schöffengericht – Marburg, Richter am Amtsgericht Herbener als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Udo Grönheit, Hasenheide 12, 10 967 Berlin, Tel. 030 / 64 44 63 81.