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LG Hamburg
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29.08.1989 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.09.1988 (Az.: 120 - 586/86) im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Geldbetrag von 2000.- DM in monatlichen Raten von 250.- DM an den Hamburger Spastikerverein zu zahlen, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Der Angeklagte trä...
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