Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.09.1988 (Az.: 120 - 586/86) im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:

Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Geldbetrag von 2000.- DM in monatlichen Raten von 250.- DM an den Hamburger Spastikerverein zu zahlen, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats.

Der Angeklagte trägt selbst seine notwendigen Auslagen für das Berufungsverfahren. Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft ausscheidbare Auslagen des Angeklagten verursacht hat, werden diese von der Staatskasse getragen. Im übrigen wird von der Erhebung der Kosten und Auslagen abgesehen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte wurde am 27.09.1988 vom Amtsgericht Hamburg der fortgesetzten Dienstflucht schuldig gesprochen und zu einer Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500.- DM verurteilt. Hiergegen haben sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hat. In ihrer schriftlichen Berufungsbegründung erstrebte die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Jugendstrafe. Während die Berufung des Angeklagten ohne Erfolg blieb, war die der Staatsanwaltschaft teilweise erfolgreich.

II.

Die erstinstanzlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten haben sich in der Berufungsverhandlung bestätigt. Insoweit wird auf die entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wurde in der Berufungsverhandlung aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten folgendes festgestellt:

Nachdem der Angeklagte zwei Semester lang Physik und Philosophie studiert hatte, unternahm er eine fünfmonatige Reise. Seit April 1989 studiert er in Heidelberg Medizin. Seine Eltern unterstützen ihn mit 450.- DM monatlich, 420.- DM verdient er sich selbst durch Nachtwachen im Krankenhaus dazu, wobei er pro Nachwache ca. 100.- DM erhält.

III.

Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Sache haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung im wesentlichen bestätigt. Insoweit wird auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wurde aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten festgestellt, daß der Angeklagte beim Abbruch des Zivildienstes seiner Dienststelle angeboten hatte, dort freiwillig weiterzuarbeiten, zumindest bis für ihn ein Ersatz gefunden sei. Dies wurde von der Geschäftsstelle der Lebenshilfe e.V. abgelehnt, weil man dort grundsätzlich nicht bereit war, Totalverweigerer zu beschäftigen.

Ferner wurde aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten und der glaubhaften Aussage der Zeugin T. festgestellt, daß der Angeklagte im Frühjahr 1986 damit begann, sich über die Funktion des Zivildienstes Gedanken zu machen. In den folgenden Monaten führte er viele Diskussionen diesbezüglich auf der Dienststelle. Im Herbst 1986 mündete dieser gedankliche Entwicklungsprozeß dann in dem Entschluß, den Zivildienst zu verweigern.

In der Berufungsverhandlung hat der Angeklagte seinen Entschluß, auch den Ersatzdienst zu verweigern, hauptsächlich damit begründet, daß er nicht in ein nationales Verteidigungskonzept eingebunden sein will. Aus einer Grundeinstellung zum Leben, die jegliche Vernichtung ausschließe, halte er die Abschreckungskonzeption der NATO für genauso falsch wie eine Gesetzgebung, die einen Krieg planbar und führbar mache. Selbstverständlich würde er im Verteidigungsfall, z.B. als Arzt, seinen Mitmenschen helfen, aber eben nicht im Rahmen eines nationalen Verteidigungskonzeptes, sondern aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie vom Angeklagten gewonnen hat, und seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß der Entschluß, den Zivildienst zu verweigern, auf einer echten Gewissensentscheidung beruht. Es handelt sich um eine sittliche, nämlich an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung, die er als innerlich so verpflichtend erfährt, daß er nicht ohne ernste Gewissensnot gegen sie handeln könnte (vgl. zur Definition der Gewissensentscheidung BVerfGE 12, 55; 23, 205).

IV.

Der Angeklagte hat sich der fortgesetzten Dienstflucht gemäß den §§ 53, 56 ZDG schuldig gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG ist der Angeklagte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst verpflichtet.

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm bestehen nicht. Die Zusammenfassung von Wehr- und Zivildienst unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG knüpft an Art. 12 a Abs. 3 Satz 1 GG an, der Wehr- und Zivildienstleistende gleichermaßen als Wehrpflichtige bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch entspricht dem verfassungsrechtlich in Art. 12 a Abs. 2 Satz 1 GG vorgegebenen Surrogationsverhältnis zwischen Ersatz- und Wehrdienst. Der Ersatzdienst ist danach keine selbständig neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehende Alternativpflicht, sondern tritt nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes (Beschluß des BVerfG vom 11.07.1989, Az.: 2 BvL 11/88;veröffentlicht als UrIS-Nr. 51).

2. Art. 4 Abs. 1 GG gewährt kein Recht zur Verweigerung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen. Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 a Abs. 3 GG legen im Bereich der Wehrpflicht Reichweite und Wirkung der freien Gewissensentscheidung abschließend fest (BVerfGE 23, 132; 78, 395). Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann danach dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Diese Ausgestaltung widerspricht nicht dem Umstand, daß Art. 4 Abs. 2 GG keine Beschränkung der Gewissensfreiheit vorsieht. Auch bei den sog. schrankenlosen Grundrechten ergeben sich aus der Verfassungsordnung selbst Begrenzungen (BVerfGE 44, 67). Um eine solche Begrenzung aber handelt es sich bei der in der Verfassung selbst vorgesehenen Wehrpflicht bzw. Ersatzdienstpflicht, die letztlich der Verteidigung der durch die Verfassung geschützten Rechtsgüter dient. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird also in diesem Fall durch die Verfassungsordnung selbst begrenzt (BVerfGE 19, 138).

3.Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.Eine Notstandslage im Sinne des § 35 StGB, die ihn entschuldigen würde, liegt nicht vor. Der Angeklagte befindet sich nicht in einem derart übermächtigen Gewissenszwang, daß er bei einer Ableistung des Ersatzdienstes Schaden an seiner körperlichen bzw. seiner seelischen Gesundheit nehmen würde. Die Tätigkeit, die er als Zivildienstleistender konkret zu erbringen hatte, empfand er nicht als belastend, sondern als befriedigend und sinnvoll. Die gesetzliche Einbindung des Zivildienstes in ein nationales Verteidigungskonzept ist für ihn selber nie konkret geworden. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte allein aufgrund der Gesetzeslage körperlichen Schaden nimmt, zumal er in einer Demokratie lebt, in der er den staatlichen Organen nicht hilflos ausgeliefert ist, sondern sich jederzeit auf der politischen Ebene für eine Änderung der Gesetzeslage bzw. für eine Erhaltung des Friedens einsetzen kann.

Aus denselben Gründen kommt hier ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des § 20 StGB sind ebenfalls zu verneinen. Die Gewissenshaltung des Angeklagten entspringt rationalen Erwägungen. Sie rührt keinesfalls aus einer Zwanghaftigkeit her, die Krankheitswert hätte.

V.

Auf den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, hat die Kammer nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendrecht angewandt. Zwar hat der Angeklagte in jeder Hinsicht eine völlig normale Entwicklung durchlaufen, so daß Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen nach § 105 Abs. 1 Nr. JGG nicht gegeben waren. Es waren jedoch die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu bejahen, da es sich hier nach der Art und den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Es liegt bereits im Wesen der Jugend selbst und ist im übrigen auch für die Lebendigkeit einer Gemeinschaft unerläßlich, daß Werte der Gesellschaft von ihr kritisch überprüft und unter Umständen abgelehnt werden. Auch die Kompromißlosigkeit, mit der der selbst gefundene Standpunkt dann auch gegenüber der Rechtsordnung verfochten wird, ist sehr jugendtypisch. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß auch Erwachsene aus Gewissensgründen oder aus politischen Erwägungen heraus bewußt gegen Gesetze verstoßen. Die Häufigkeit, mit der solche Gesetzesverstöße, etwa in Form von Hausbesetzungen, Blockaden und ähnlichem gerade bei Menschen in der Adoleszenzphase vorkommen, lassen diese doch als jugendtypische Taten erscheinen.

Eine Jugendstrafe nach § 17 JGG scheidet hier als mögliche Sanktion aus. Die Kammer hat das Vorliegen von schädlichen Neigungen verneint. Es ist zwar davon auszugehen, daß der Angeklagte sich immer wieder weigern wird, seiner Ersatzdienstverpflichtung nachzukommen. Seine Haltung beruht jedoch nicht auf erheblichen Anlage- oder Erziehungsmängeln, die durch eine Jugendstrafe korrigierbar wären. Eine Gewissensentscheidung, die an den von der Gemeinschaft anerkannten Wertmaßstäben, nämlich der Erhaltung von Leben, orientiert ist, kann schwerlich Anlage- oder Erziehungsmängeln zugerechnet werden, selbst wenn die Entscheidung in ihren Auswirkungen von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird. Es erscheint der Kammer auch ausgeschlossen, daß die Verhängung einer Jugendstrafe die Haltung des Angeklagten ändern und damit erzieherisch etwas bewirken würde.

Die Kammer hat es daher als erzieherisch ausreichend angesehen, mit Zuchtmitteln zu arbeiten, um dem Angeklagten gegenüber die Mißbilligung seiner Tat durch die Rechtsordnung auszudrücken. Da der Angeklagte neben seinem Studium arbeitet und durch die Ableistung von Nachtwachen auch recht gut verdienen kann, hat die Kammer von der Möglichkeit der Geldauflage nach § 15 JGG Gebrauch gemacht und ihm auferlegt, ratenweise 2000.- DM an die Lebenshilfe e.V. zu zahlen. Dies erschien erzieherisch sinnvoll, da diese Organisation als Trägerin der Zivildienststelle unmittelbar unter der Haltung des Angeklagten zu leiden hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 und 4 StPO, 109 Abs. 2, 74 JGG.

Große Strafkammer 17 des Landgerichts Hamburg als Jugendkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht Dahm als Vorsitzender, Richter am Landgericht Nickau und Richter Zscherpe als beisitzende Richter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.