Leitsatz
Der Angeklagte, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden war, ist der fortgesetzten Dienstflucht schuldig und wird deshalb zu einer Geldauflage in Höhe von 500,– DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
1. Der Angeklagte wurde am 27.01.1966 in Hamburg geboren. Er wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Die Mutter des Angeklagten ist von Beruf Oberstudienrätin, der Vater Unternehmensberater bei der Handwerkskammer Hamburg. Die Eltern gehören verschiedenen Konfessionen an; der Angeklagte ist katholisch und, seinen eigenen Angaben folgend, ohne strenggläubiger Katholik zu sein, im christlichen Glauben erzogen.
Der Angeklagte wurde im Jahre 1972 eingeschult und beendete seinen Schulbesuch im Jahre 1985 mit dem Abitur. Noch während seiner Schulzeit begann er, sich politisch zu interessieren und wurde insoweit auch aktiv, als er etwa im Jahre 1981 der Jungen Union beitrat. Wegen dort auftretender Differenzen verließ er diese Organisation wieder im Jahre 1983. Er war schließlich auch Schulsprecher in seinem Gymnasium und wurde auch zum Delegierten im Landesausschuß Gymnasien für Hamburg gewählt. Kurz vor Beendigung der Schulzeit zog er zu Hause aus und nahm sich eine eigene Wohnung. Zur Zeit studiert der Angeklagte Physik. Er weiß jedoch noch nicht, ob er dieses Studium fortsetzen will, möglicherweise wird er zum Fach der Medizin wechseln. Sein Lebensunterhalt wird überwiegend von den Eltern finanziert. Außerdem geht der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten nach, u.a. arbeitet er zeitweilig unregelmäßig in einem Altenheim (Nachtwachen) und auch in einem Spielzeugladen. Strafrechtlich ist er bisher nicht aufgefallen.
2. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.1985 wurde festgestellt, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Mit Bescheid vom 16.09.1985 wurde er zur Dienstleistung vom 02.12.1985 bis zum 31.07.1987 in dem Behindertenheim Carla-Teigeler-Heim in Hamburg einberufen und verpflichtet.
Diesen Dienst hat er ordnungsgemäß angetreten. Etwa zum Jahresanfang 1986 will der Angeklagte Bedenken hinsichtlich des von ihm geleisteten Zivildienstes bekommen haben. Aufgrund von Gesprächen mit anderen Zivildienstleistenden sei er schließlich zu der Überzeugung gelangt, daß auch der Zivildienst letztlich militärischen Zwecken diene und auch der Wehrdienstverweigerer gem. § 3 WPflG zur Erfüllung des Wehrdienstes gezwungen werde. Das sei verfassungswidrig, weil § 3 WPflG insoweit das Grundrecht der Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG verletze. Der Ersatzdienst müsse nicht nur äußerlich-organisatorisch, sondern in jeder Hinsicht von der Vorstellung und dem Ziel der militärischen Verteidigung mit Waffen getrennt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. Unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht würden letztlich Wehr- und Ersatzdienst zusammengefaßt. Zwar verbiete Art. 4 Abs. 3 GG nur den Zwang zum »Kriegsdienst mit der Waffe« gegen das Gewissen des einzelnen. Diese Vorschrift sei jedoch weit auszulegen und schütze vor jeder auch nur mittelbaren Mitwirkung an Tötungshandlungen wie z.B. dem Bau von Verkehrswegen, die dem Truppen- und Waffentransport dienen könnten, dem Einsatz im Luftschutzdienst und auch der Teilnahme an NATO-Übungen und ähnlichem. Zu solchen Tätigkeiten könne aber auch ein Zivildienstleistender, insbesondere im Verteidigungsfall, verpflichtet werden. Im übrigen sei es bereits auch bei zurückliegenden NATO-Übungen zur Heranziehung von Zivildienstleistenden gekommen. Auch der Dienst in Kranken- und Pflegeheimen und ähnlichem, zu dem er herangezogen worden sei, sei letztlich Kriegsdienst. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG zwinge ihn, einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, entgegen Art. 12 a Abs. 2 GG dazu, in Ableistung des Zivildienstes seine Wehrpflicht zu erfüllen, was er schließlich nach Art. 4 Abs. 3 GG verweigern dürfe. Seine Tätigkeit als Zivildienstleistender im Pflegeheim führe dazu, daß der Staat qualifizierte und höher bezahlte Pflegekräfte nicht einsetzen müsse. Das erspare wiederum Gelder, die letztlich auch in die Rüstung einfließen. Diese Erkenntnisse hätten ihn in einen ernsthaften Gewissenskonflikt gebracht, da auch die Ableistung des Zivildienstes unter diesen Umständen für ihn sittlich untragbar sei. Er habe daher bereits im September 1986 seiner Dienststelle mitgeteilt, daß er aus den obengenannten Gründen ab 01.10.1986 den Zivildienst nicht mehr leisten werde. Seit dem 01.10.1986 habe er dann auch den Dienst nicht mehr aufgenommen und dies schließlich seiner Dienststelle mit einem Schreiben gleichen Datums mitgeteilt.
Seit dem 01.10.1986 hat der Angeklagte den Zivildienst nicht wieder aufgenommen. Er hat mit diesem Tage ein Studium der Physik begonnen. In seiner Freizeit hat er dann gelegentlich Nachtdienst in Alten- bzw. Pflegeheimen gegen ein geringes Entgelt übernommen.
Entscheidungsgründe
3. Der Angeklagte hat sich der fortgesetzten Dienstflucht gem. den §§ 53, 56 ZDG schuldig gemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 WPflG ist der Angeklagte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst verpflichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Daß Wehrdienst und Zivildienst als bestehende staatsbürgerliche Pflichten verfassungsgemäß sind und auch den Grundsatz der Gewissensfreiheit nicht verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht bezweifelt (so auch das Landgericht Ravensburg in den Vorlagebeschlüssen vom 16.03.1987 und vom 29.08.1988). Die insoweit geäußerten Zweifel wegen der organisatorischen Ausgestaltung jener Verpflichtungen können letztlich nicht entscheidend sein, da dies einer verfassungskonformen Auslegung entgegensteht und letztlich nur formalistische Bedenken sind.
Hinzu kommt, daß jeder, auch der Angeklagte, die Möglichkeit hat oder hätte, im Falle eines Gewissenskonfliktes, wie ihn der Angeklagte vorträgt, von der Möglichkeit des § 15a ZDG Gebrauch zu machen und sich unter den gegebenen Umständen ein freies Arbeitsverhältnis zu suchen. Ein solches Arbeitsverhältnis ist nicht in die Landesverteidigung eingegliedert und insoweit auch frei von jedem staatlichen Eingriff (siehe auch Urteil des BVerfG vom 24.02.1988 – 2 BvL 3/87 – Entscheidung über den Vorlagebeschluß des LG Ravensburg vom 16.03.1987; erschienen als UrIS-Nr. 23 – Anm. d. Red.).
Von dieser Möglichkeit hat der Angeklagte zu keiner Zeit, aus welchen Gründen auch immer, Gebrauch gemacht.
Im übrigen ist auch – was möglicherweise wegen § 15a ZDG dahingestellt sein kann – § 3 WStG mit Art. 12a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Der Oberbegriff Wehrpflicht beinhaltet bei verfassungskonformer Auslegung eine allgemeine Dienstverpflichtung für junge Männer in entsprechendem Lebensalter entweder als Wehrdienst mit der Waffe oder aber als gewaltlose Tätigkeit im zivilen/sozialen Bereich. Letzteres ist in Friedenszeiten als Zivildienst in Krankenhäusern und Pflegeheimen und ähnlichem abzuleisten.
Zivildienst und Wehrdienst sind auch organisatorisch voneinander getrennt entsprechend Art. 12 Abs. 2 Satz 3 GG. Daß auch Zivildienstleistende behördlich erfaßt werden und einer Meldepflicht und ähnlichem unterliegen, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Vorschrift. Schließlich kann nur so ein geordneter Ablauf der gesetzlich verankerten allgemeinen Dienstpflicht gewährleistet werden.
Daß im Einzelfall möglicherweise gegen Art. 12 a Abs. 2 GG verstoßen worden ist oder wird – möglicherweise u.a. bei der NATO-Stabsübung 1987 – führt keinesfalls zur Verfassungswidrigkeit des § 3 WPflG, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Anordnung, die dann im Einzelfall angegriffen werden muß. Fest steht jedoch, daß der Angeklagte zu solchen und ähnlichen Tätigkeiten nie herangezogen worden ist. Er hat während seiner gesamten Dienstzeit im Pflegeheim gearbeitet.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gilt eben nicht, wie der Angeklagte meint, uneingeschränkt. Jeder, auch der Angeklagte, hat Rechte und Pflichten. Insoweit wird Art. 4 GG durch Art. 12 und 12 a GG, die gleichrangig nebeneinander stehen (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung) eingeschränkt.
Auch daß für den Verteidigungsfall Zivildienstleistende zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung eingeplant sind und herangezogen werden können, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Vorschrift. Denn auch für diesen Fall ist die Gewissensfreiheit, und zwar für alle Staatsbürger in entsprechendem Alter, gem. Art. 12 a Abs. 3 bis 6 GG eingeschränkt.
Der Angeklagte entzieht sich zu Unrecht einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht auf Kosten anderer. Es ist ohnehin nur schwer nachvollziehbar, daß er Dienst in einem Behindertenheim und Dienst mit der Waffe in engeren Zusammenhang bringt. Für den Angeklagten ist nahezu jede staatsbürgerliche Verpflichtung gleich Stärkung der Staatsmacht und damit auch Stärkung der Streitkräfte. Das ist so nicht richtig.
Der Angeklagte sollte seinen Standpunkt überdenken. Wenn ihm bestimmte staatsbürgerliche Verpflichtungen Bedenken und Gewissenskonflikte bereiten, was zum Teil nachvollziehbar ist, kann er dagegen sinnvoll nur vorgehen, wenn er aktiv politische Arbeit leistet (z.B. in der Friedensbewegung u.ä.). Sein bisheriges Vorgehen ist jedenfalls nach Überzeugung des Gerichtes nicht nur rechtswidrig, sondern auch sinnlos und führt zu keiner positiven politischen Veränderung.
Der Angeklagte ist auch schuldig. Eine Zwangslage infolge des bei ihm bestehenden und fortbestehenden Gewissenskonfliktes, die derart ist, daß sie die Schuld des Angeklagten ausschließt, ist nicht ersichtlich.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt und Heranwachsender. Auf ihn war nach Überzeugung des Gerichtes Jugendstrafrecht gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden.
Bei dem Angeklagten ist nicht genau feststellbar, wie sein Entwicklungsstand zur Tatzeit, die längere Zeit zurückliegt, war. Daher ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er in seinem Entwicklungsstand noch einem Jugendlichen gleichstand. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in dieser Altersstufe bei nahezu allen jungen Menschen viele einzelne Entwicklungsprobleme ablaufen – körperliche, intellektuelle und seelische –, die bei jedem unterschiedlich schnell und unterschiedlich stark voranschreiten. Dafür, daß auch die Entwicklung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen war und er einem Jugendlichen gleichzustellen ist, spricht u.a., daß er eng eingebunden im Elternhaus aufgewachsen ist und gerade erst dabei war, sich aus diesen Bindungen zu lösen und zu verselbständigen. Auf der Suche nach einer Lebenseinstellung und seiner politischen Richtung hat er Anschluß an verschiedene Gruppen gesucht und auch jeweils wieder aufgegeben. Wenn auch der Angeklagte während der Hauptverhandlung einen recht gewandten Eindruck vermittelt hat, so ist doch nicht zu verkennen, daß er auch jetzt noch keine sichere Lebensplanung hat, was u.a. auch der beabsichtigte Studienwechsel zeigt. Wenn auch der Eindruck in der Hauptverhandlung ohnehin nicht ausreichend sein kann, da der Angeklagte jetzt mittlerweile 23 Jahre alt ist, so ist doch festzustellen, daß auch seine Ausführungen vor Gericht z.T. doch den Eindruck eines unfertigen und z.T. auch noch recht naiven jungen Menschen hinterlassen haben. Auch unterlag er ganz offensichtlich einem gewissen Gruppendruck im Hinblick auf die Anzahl der ihm wohl zum Teil auch bekannten Zuhörer. Das alles zeigt eine immer noch vorhandene Unsicherheit und Unselbständigkeit auf, die mit Sicherheit zum Tatzeitpunkt noch größer gewesen ist. Nach allem sind Zweifel im Hinblick auf den Entwicklungsstand des Angeklagten zur Tatzeit nicht sicher zu beheben. Die Anwendung von Jugendrecht ist daher geboten.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf eine Geldauflage erkannt, die in etwa den Einkommensverhältnissen des Angeklagten angepaßt ist.
Nach Überzeugung des Gerichts kommt die Verhängung einer Jugendstrafe nicht in Betracht. Schwere der Schuld und schädliche Neigungen, die die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG gebieten, liegen nicht vor.
Die Tat des Angeklagten entspringt einer Lebenseinstellung, die nachvollziehbar und zumindest von der Idee her in gewisser Weise auch verständlich ist. Hinzu kommt, daß der Angeklagte bisher immer ein geordnetes Leben geführt hat und strafrechtlich noch nicht aufgefallen ist.
Entscheidend aber ist, daß der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts unter einem ganz erheblichen Gewissenskonflikt und damit auch Gewissensdruck steht, der ihn in eine Zwangslage gebracht hat, die – aus seiner Sicht – nur schwer zu bewältigen ist. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und der durch den Gewissensdruck geschaffenen Zwangslage des Angeklagten sind freiheitsentziehende Maßnahmen und insoweit auch Arrest – dieser u.a. auch wegen des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten – erzieherisch ungeeignet.
Der Angeklagte muß sich allerdings verdeutlichen, daß, wenn er sein Verhalten nicht überdenkt und ändert, was unter dem Druck der Verhandlung und der Öffentlichkeit sicher nicht möglich war, er für den Fall einer erneuten Verurteilung mit einer ganz erheblichen Sanktion durch ein Gericht rechnen muß.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Bezirksjugendgericht Hamburg, Richterin am Amtsgericht Glogau als Vorsitzende.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.