ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
74 AG Hamburg 15.11.1988 Der Angeklagte, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden war, ist der fortgesetzten Dienstflucht schuldig und wird deshalb zu einer Geldauflage in Höhe von 500.- DM verurteilt.
73 AG Hamburg 27.09.1988 Der Angeklagte, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden war, ist der fortgesetzten Dienstflucht schuldig und wird deshalb zu einer Geldauflage in Höhe von 500,– DM verurteilt.