Leitsatz

Der Angeklagte, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden war, ist der fortgesetzten Dienstflucht schuldig und wird deshalb zu einer Geldauflage in Höhe von 500.- DM verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der 1967 in Hamburg geborene Angeklagte wuchs zunächst mit drei Schwestern bei den Eltern auf. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 1975 lebten der Angeklagte und seine Geschwister zunächst bei der Mutter, die die elterliche Sorge erhielt. 1980 erkrankte die Mutter an Krebs und verstarb im September 1981. Die Geschwister lebten sodann zunächst weiterhin in der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine vertraute Nachbarin wurde zum Erziehungsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde sie als Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes durch die Sozialabteilung finanziert. Zum Vormund der Kinder wurde die Schwester der Mutter bestellt. Zum Vater bestand nach der Scheidung nur noch loser Kontakt. Er verstarb ebenfalls im Jahre 1983.

Der Angeklagte besuchte zunächst katholische Schulen und wurde später in das Gymnasium Langenhorn umgeschult. Dort erreichte er im Jahre 1985 die Hochschulreife. Seit Sommer 1987 studiert der Angeklagte Soziologie. Seit 1985 bewohnt er eine eigene Wohnung. Er erhält eine Waisenrente und Kindergeld, so daß ihm insgesamt zum Lebensunterhalt ca. 850.- DM monatlich zur Verfügung stehen.

Strafrechtlich ist er bisher nicht aufgefallen.

II.

Aufgrund des glaubhaften Geständnisses hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.12.1986 wurde festgestellt, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Bescheid vom 10.08.1987 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes einberufen, und zwar für die Zeit vom 01.10.1987 bis zum 31.05.1989, in das Seniorenheim »Reichsbund Freier Schwestern e.V.« in Rinteln. Diesen Dienst hat er nicht angetreten.

Er verweigert den Zivildienst mit der Begründung, daß letztlich auch dieser militärischen Zwecken diene und auch der Wehrdienstverweigerer gem. § 3 Wehrpflichtgesetz zur Erfüllung des Wehrdienstes gezwungen werde, was verfassungswidrig sei. Er werde auch in Zukunft seiner Dienstverpflichtung nicht nachkommen, da er sich grundsätzlich weigere, in welcher Form auch immer, an kriegsvorbereitenden Handlungen und Handlungen der Verteidigung im Kriegsfalle sich zu beteiligen. Auch der Zivildienst diene letztlich der Kriegsvorbereitung. Diese Erkenntnisse hätten ihn in einen ernsten Gewissenskonflikt gebracht; auch die Ableistung des Zivildienstes sei unter den genannten Umständen für ihn sittlich untragbar.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat sich der fortgesetzten Dienstflucht gemäß den §§ 53 und 56 ZDG schuldig gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG ist der Angeklagte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst verpflichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Daß Wehrdienst und Zivildienst als bestehende staatsbürgerliche Pflichten verfassungsgemäß sind und auch den Grundsatz der Gewissensfreiheit nicht verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht bezweifelt.

Hinzu kommt, daß jeder, auch der Angeklagte, die Möglichkeit hat oder hätte, im Falle eines Gewissenskonfliktes, wie ihn der Angeklagte vorträgt, von der Möglichkeit des § 15a ZDG Gebrauch zu machen. Ein solches freies Arbeitsverhältnis ist nicht in die Landesverteidigung eingegliedert und insoweit auch frei von jedem staatlichen Eingriff (siehe auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.1988 – 2 BvL 3/87 – Entscheidung über den Vorlagebeschluß des LG Ravensburg vom 16.03.1987; erschienen als UrIS-Nr. 23 – Anm. d. Red.) Von dieser Möglichkeit hat und will der Angeklagte keinen Gebrauch machen. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Jeder – auch der Angeklagte – hat Rechte und Pflichten. Insoweit wird Art. 4 Abs. 3 durch die Art. 12 und 12 a GG, die gleichrangig nebeneinander stehen, eingeschränkt.

Auch daß für den Verteidigungsfall Zivildienstleistende zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung eingeplant sind und herangezogen werden können, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Vorschriften, denn auch für diesen Fall ist die Gewissensfreiheit, und zwar für alle Staatsbürger in entsprechendem Alter gem. Art. 12 a Abs. 3 bis 6 Grundgesetz eingeschränkt.

Der Angeklagte entzieht sich somit zu Unrecht einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht auf Kosten anderer. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte den Dienst in einem Seniorenheim und den Dienst mit der Waffe in engeren Zusammenhang bringt.

IV.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt bzw. ist jetzt 21 Jahre alt. Auf ihn war einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Bei dem Angeklagten sind mit Sicherheit erhebliche Entwicklungsdefizite vorhanden; dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts bereits aus den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Er mußte bereits sehr frühzeitig äußerst schwerwiegende Veränderungen in seiner Lebenssituation erfahren und war somit bereits frühzeitig erheblichen Belastungen ausgesetzt. Dies war für seine Entwicklung mit Sicherheit nicht förderlich. Hinzu kommt, daß er nach Überzeugung des Gerichts auch in der Hauptverhandlung noch den Eindruck eines unfertigen jungen Menschen gemacht hat, der ganz offensichtlich auch einem gewissen Gruppendruck unterliegt. Die Anwendung von Jugendstrafrecht ist daher geboten.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf eine Geldauflage erkannt, die in etwa den Einkommensverhältnissen des Angeklagten angepaßt ist. Nach Überzeugung des Gerichts kommt die Verhängung einer Jugendstrafe nicht in Betracht. Schwere der Schuld und schädliche Neigungen, die die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG gebieten, liegen nicht vor. Die Tat des Angeklagten entspringt einer Lebenseinstellung, die zumindest von der Idee her in gewisser Weise nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, daß der Angeklagte bisher immer ein geordnetes Leben geführt hat und strafrechtlich nicht aufgefallen ist.

Letztlich entscheidend ist aber, daß der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts unter einem ganz erheblichen Gewissenskonflikt und damit auch Gewissensdruck steht, der ihn in eine Zwangslage gebracht hat, die – aus seiner Sicht – nur schwer zu bewältigen ist. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem offensichtlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und der durch den Gewissensdruck geschaffenen Zwangslage des Angeklagten sind freiheitsentziehende Maßnahmen und insoweit auch Arrest – dieser u.a. auch wegen des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten – erzieherisch ungeeignet. Zumindest sollte dem Angeklagten noch einmal die Gelegenheit gegeben werden, seine Einstellung zu überdenken, bevor man zu schwerwiegenden freiheitsentziehenden Maßnahmen greift.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Bezirksjugendgericht Hamburg, Richterin am Amtsgericht Glogau als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Jan Thorsten Mohr, Osterstraße 103, 20 259 Hamburg, Tel.: 040 / 49 45 80.