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OLG Stuttgart
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22.04.1988 |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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