Leitsatz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht stellte das wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Die Revision hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Verfahrenshindernis wegen Verbrauchs der Strafklage (Artikel 103 Abs. 3 GG) bejaht, begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie beruhen auf einer Verkennung des Begriffs der prozessualen Tatidentität, auf den Artikel 103 Abs. 3 GG zurückgreift.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Waiblingen am 08.05.1985 rechtskräftig wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer dem am 01.09.1983 angetretenen und bis zum 31.12.1984 zu leistenden Zivildienst ab dem 23.11.1984 eigenmächtig ferngeblieben war, um sich der – weiteren – Verpflichtung dauernd zu entziehen. Das Amtsgericht Waiblingen hatte allerdings, was der Senat selbst feststellen kann (Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Auflage, § 337 Rdnr. 6), nicht diese subjektive Tatbestandsalternative, sondern die Absicht, die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, als gegeben angesehen. Der vom Amtsgericht Waiblingen festgestellte Sachverhalt trägt aber nur die vom Landgericht übernommene Alternative; insbesondere stellte das Amtsgericht Waiblingen nicht fest, der Angeklagte habe in der Zeit seines Fernbleibens vom Zivildienst bereits beabsichtigt, das Erlöschen seiner restlichen Dienstpflicht gemäß § 15a ZDG zu erreichen. Wie sich die vom Amtsgericht Waiblingen angenommene Absichtsvariante auf die hier zu entscheidende Frage der prozessualen Tatidentität auswirken würde, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Nunmehr wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe eine neue Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 ZDG begangen, weil er der bestandskräftigen Einberufung vom 17.02.1986 zum Nachdienen der verweigerten Dienstzeit im Zeitraum 01.04. bis 09.05.1986 nicht nachkam in der Absicht, die Beendigung seines Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Das Landgericht meint, diese Tat sei nur ein »unselbständiger Bestandteil« der bereits vom Amtsgericht Waiblingen abgeurteilten Tat und daher mit ihr identisch. Die Nachdienpflicht nach § 24 Abs. 4 ZDG trete an die Stelle der schuldhaft verweigerten Dienstzeit, die ihrerseits »nur einmal zu erfüllen« sei. Der Einberufungsbescheid vom 17.02.1986 verlange vom Angeklagten nur nochmals diejenige Leistung, die er schon im November/Dezember 1984 auf Dauer verweigert habe; dafür sei er schon rechtskräftig bestraft worden. Das Landgericht läßt deshalb ausdrücklich offen, ob »eine Zweitverurteilung des Angeklagten auch deswegen entfällt, weil nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 (NJW 1968, 982 ff) dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auch vorliegt, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht«.

Entscheidungsgründe

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hätte einen Strafklageverbrauch nur dann bejahen dürfen, wenn es zumindest nicht ausschließen konnte, daß der Dienstverweigerung im Jahre 1984 und der Verweigerung des Nachdienens im Jahre 1986 dieselbe, ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrundelag (BVerfG a.a.O.; BayObLG StV 1983, 369; SchlHOLG StV 1988, 56). Nur eine solche Gewissensentscheidung wäre ausnahmsweise geeignet, die beiden zeitlich und sachlich ganz unterschiedlichen Lebenssachverhalte zu einer Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG zu verbinden. Die Kriterien, auf die das Landgericht abstellt, reichen hierfür nicht aus.

Daß die sogenannte Nachdienpflicht nach § 24 Abs. 4 ZDG ihren Rechtsgrund in der Teilverweigerung des ursprünglichen Zivildienstes hat und zeitlich durch deren Dauer bestimmt ist, ändert nichts an der prozessualen (und materiell-rechtlichen) Selbständigkeit der nach § 53 Abs. 1 ZDG strafbaren Dienstverweigerungen. Die Verweigerung des Nachdienens stellt eine selbständige und zusätzliche Mißachtung des neuen Einberufungsbescheides dar, durch den erst Ort, Beginn und Ende des nachzuleistenden Dienstes festgelegt wurden (so auch Evert, JZ 1968, 526). Die Teilverweigerung des ursprünglichen Zivildienstes ist strafbar und einer Aburteilung zugänglich unabhängig davon, ob der Täter später seiner Pflicht zum Nachdienen nachkommt oder nicht. Schon dies zeigt, daß die beiden Pflichtverletzungen prozessual getrennte Taten sind. Daran ändert auch nichts, daß § 53 Abs. 1 ZDG die Absicht dauernder Entziehung vom Zivildienst voraussetzt und das Amtsgericht Waiblingen eine solche Absicht des Angeklagten festgestellt hatte. Daß der Angeklagte diese Absicht später – ungeachtet seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Waiblingen – mit der Verweigerung des Nachdienens in die Tat umsetzte, stellt vielmehr einen weiteren Angriff auf die durch § 53 Abs. 1 ZDG geschützten Rechtsgüter dar, der mit dem ersten Urteil nicht präjudiziert werden konnte und der mit der rechtskräftig verhängten Strafe noch nicht geahndet ist. Die Ansicht des Landgerichts hätte zur Folge, daß die Nachdienpflicht nach §§ 24 Abs. 4, 44 Abs. 2 ZDG grundsätzlich ohne strafrechtliche Sanktion bliebe und in den meisten Fällen nicht durchzusetzen wäre. Dies widerspricht offensichtlich dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Unzweifelhaft erfüllt auch die Verweigerung des Nachdienens den Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG (so auch Struensee, JZ 1984, 649). Auch das Nachdienen ist noch Zivildienst (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG); die Fiktion des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZDG bringt das Zivildienstverhältnis nicht zum Erlöschen (BVerwG NJW 1967, 1674). Die Verweigerung des Nachdienens steht auch materiell-rechtlich zur Teilverweigerung des ursprünglichen Zivildienstes im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Sie ist nicht etwa mitbestrafte Nachtat, weil – wie dargelegt – die durch § 53 Abs. 1 ZDG geschützten Rechtsgüter (der Wehrgerechtigkeit und letztlich der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland) durch sie zusätzlich beeinträchtigt werden.

Das Landgericht hat eine beiden Taten zugrundeliegende Gewissensentscheidung des Angeklagten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht festgestellt. Der Senat kann eine solche anhand der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen, vom Landgericht nicht gewürdigten Behauptungen des Angeklagten auch nicht selbst feststellen. Zwar hatte das Amtsgericht Waiblingen in seinem Urteil vom 08.05.1985 festgestellt, der Angeklagte habe den Zivildienst am 23.11.1984 aus Gewissensgründen abgebrochen. Diese Feststellung betraf aber kein Tatbestandsmerkmal der rechtskräftig abgeurteilten Dienstflucht und entfaltet keine Bindungswirkung. Davon abgesehen bleibt offen, ob eine Gewissensentscheidung, die der Angeklagte im November 1984 getroffen hatte, bis zur erneuten, hier in Frage stehenden Verweigerung fortwirkte. Eine vorwiegend politisch motivierte Gewissensentscheidung, die der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts für sich reklamiert, muß nicht unbedingt für einen längeren Zeitraum und unabhängig von politischen Opportunitäten sein Handeln so stark bestimmt haben, daß dadurch die materiell-rechtlich selbständigen Vergehen der Dienstflucht zu einer einzigen Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG verbunden werden.

Das Landgericht wird deshalb die Feststellungen, von denen ein Verfahrenshindernis wegen des Verbrauchs der Strafklage abhängt, unter Beachtung der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nachzuholen haben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Bestimmung des § 15a Abs. 2 ZDG in der seit 01.07.1986 geltenden Fassung im Fall des Angeklagten keine Anwendung findet. Die Vorschrift wirkt, wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 83 Abs. 5 ZDG ergibt, nicht auf die Zeit vor dem 01.07.1986 zurück und läßt deshalb die Bestandskraft des Einberufungsbescheids vom 17.02.1986 unberührt.

5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schmid als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Dr. Hellstern und Kappet als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.