|
522
|
AG Tübingen
|
12.12.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
|
|
320
|
AG Göttingen
|
25.01.1994 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig (§§ 53 ZDG, 1, 108 JGG) . Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
190
|
AG Göttingen
|
06.06.1989 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht in Tateinheit mit fortgesetzter Gehorsamsverweigerung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
|
|
39
|
OLG Stuttgart
|
22.04.1988 |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|