Leitsatz
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht in Tateinheit mit fortgesetzter Gehorsamsverweigerung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der ledige, kinderlose 20 Jahre alte Angeklagte hat 1988 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,5 absolviert. Er ist in geordneten familiären Verhältnissen ohne Probleme aufgewachsen. Sein Vater ist Dozent an einer Fachhochschule und seine Mutter ist nicht berufstätig. Er hat noch einen jüngeren Bruder und mit diesem zusammen bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr zu Hause gewohnt. In seiner Schulzeit war er Schülersprecher.
Bereits vor Abschluß seiner Schulzeit stellte er einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung, den er jedoch wieder zurücknahm, da auch Zivildienst für ihn nicht in Frage kam. Die Rücknahme erfolgte ca. zwei Wochen nach Antragstellung, und zwar deshalb, weil der Angeklagte jegliche Gewissensprüfung ablehnt und diese für entwürdigend hält. Er ließ es sodann auf eine Einberufung zur Bundeswehr ankommen und hatte für sich bereits fest beschlossen, sich zum vorgeschriebenen Zeitpunkt bei der Bundeswehr einzufinden und lediglich eine Woche am Dienst teilzunehmen als unerkannter Beobachter, um die Gepflogenheiten und Menschen bei der Bundeswehr kennenzulernen. Er hatte für sich bereits den Plan gefaßt, nach einer Woche demonstrativ jegliche Teilnahme am Dienst zu verweigern, um ein Zeichen für den Frieden zu setzen.
Am 03.10.1988 fand er sich pünktlich zum Dienstantritt bei der Bundeswehr ein und nahm eine Woche ordnungsgemäß am Dienst teil. Dabei trug er Uniform, kam er gegebenen Befehlen nach, trat mit der Kompanie an, nahm am Kompanieunterricht teil und zerlegte im Waffenunterricht auch Waffen. Bis 08.10.1988 um 12 Uhr nahm er am Dienst der 2. Kompanie des Panzergrenadierbataillons 43 teil und erhielt danach Wochenendausgang bis Sonntag, 09.10.1988, 24 Uhr. Aus diesem Wochenendausgang kehrte er nicht zurück, was er von Anfang an vorhatte. Nachforschungen durch die Kompanie, Feldjäger und Polizei blieben erfolglos.
Am 04.11.1988 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen.
Hiervon erhielt er auch Kenntnis und wendete sich mit Schreiben vom 09.12.1988 an das Amtsgericht mit der Forderung, den Haftbefehl zurückzunehmen. Er schrieb dabei:
„Da ich mich als Verweigerer jeglicher Kriegsdienstpflicht verstehe, kann ich nichts dagegen haben, wenn ich als solcher auch anderen Menschen bekannt werde. Im Gegenteil, es ist sogar mein Wunsch, mit Menschen über diese Sache ins Gespräch zu kommen und so Gründe und Absichten der Wehrpflichtverweigerer zu diskutieren, wie auch ihre gesellschaftliche Situation und Behandlung durch Justiz und Verteidigungsministerium. So besteht kein Grund für mich, einem Strafverfahren fernzubleiben, zumal mir auch diese Art der Konfrontation die Möglichkeit zur Klarstellung und Öffentlichkeit neben einer weiteren indirekten Auseinandersetzung mit dem Militärapparat bietet. Aufgrunddessen fordere ich Sie auf, einen eventuellen Haftbefehl gegen mich zurückzuziehen bzw. einen Antrag auf einen solchen zurückzuweisen, da keinerlei Fluchtgefahr vor einem Strafverfahren vorliegt. Meine momentane Fahnenflucht soll genauso wie zukünftige Befehlsverweigerungen bekräftigen, daß ich mich auf keinen Fall irgendwelcher Pflichten zum Krieg und dessen Vorbereitung beugen werde. Hinzu kommt, daß ich erst jetzt die Möglichkeit gefunden habe, ungestört und gründlich die Verweigerung weiter vorzubereiten. So erklärt sich auch die derzeitige Länge meiner Fahnenflucht.
Mit friedvoll-antimilitaristischen Grüßen [...]"
In der Zwischenzeit hatte er Kontakt zu anderen Gleichgesinnten aufgenommen und seine Rückkehr zur Bundeswehr derart vorbereitet, daß er diese öffentlich ankündigte. U.a. hielt er am 10.02.1989 eine Veranstaltung im Grünen Zentrum ab, wo er öffentlich seine Gründe für die Dienstverweigerung und seine Rückkehr zur Bundeswehr darlegte. Er schaltete die Öffentlichkeit u.a. deshalb ein, um nicht anonym im Arrest der Bundeswehr zu verbleiben, sondern unter den Augen der Öffentlichkeit.
Am 11.02.1989 meldete er sich an der Unterkunftswache der Zietenkaserne in Göttingen freiwillig und wurde seiner Kompanie überstellt. Zu dieser Rückkehr hatte er ca. 50 Personen mitgebracht, die ihn zur Kaserne begleiteten.
Anschließend wurde er dem Haftrichter vorgeführt, der den Haftbefehl verkündete. Gegenüber dem Haftrichter erklärte er, daß er die Wehrpflicht verweigere, weil das Militär auf undemokratischen Strukturen aufgebaut sei und diese Strukturen der Gesellschaft aufgedrängt würden. Auch der Ersatzdienst sei keine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung, da er als Ersatzdienstleistender ebenfalls militärisch eingeplant sei und zu Kriegsdiensten verpflichtet werden könne. Seine öffentliche Rückkehraktion sei zu verstehen als der Wunsch nach einer fairen und direkten Auseinandersetzung mit der Bundeswehr und biete den Übergang zu Befehlsverweigerungen, die symbolisch das gleiche darstellen wie die Fahnenflucht.
Mit Beschluß vom gleichen Tage wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt mit der Auflage, daß sich der Angeklagte zu seiner Truppe zurückbegebe und dort im Rahmen der Weisungen seiner Dienstvorgesetzten bis zur Durchführung des Strafverfahrens aufzuhalten habe.
Am 13.02.1989 sollte der Angeklagte um 7 Uhr mit dem 1. Zug antreten. Gegen diesen ihm erteilten Befehl erklärte er, daß er dies nicht tue, da er ein Totalverweigerer sei und keine Befehle annehme und keine Befehle befolge. Desgleichen verweigerte er den Befehl, Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, gegenüber dem Kompaniechef, Hauptmann Schwab bzw. dem Stabsunteroffizier Brunemann. Von seinem Disziplinarvorgesetzten wurde daraufhin am 16.02.1989 ein Disziplinararrest von zehn Tagen für dieses Verhalten verhängt. Bereits am 15.02.1989 erhielt der Angeklagte den Befehl des Hauptmannes Grützner, die Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, was der Angeklagte verweigerte. Daraufhin wurde nochmals ein Disziplinararrest von 15 Tagen verhängt. Diese beiden Arrest von insgesamt 25 Tagen verbüßte der Angeklagte in der Folgezeit. Nach seiner Arrestentlassung erhielt er am 13.03.1989 gegen 8 Uhr wiederum den Befehl seines Dienstvorgesetzten, Uniform anzuziehen und am Dienst teilzunehmen, was der Angeklagte verweigerte mit der Begründung, er werde keinen irgendwie gearteten militärischen Befehl ausführen. Daraufhin wurde ein weiterer Disziplinararrest von 21 Tagen angeordnet, den der Angeklagte bis zum 04.04.1989 verbüßte.
Bereits unter dem 31.03.1989 stellte der Disziplinarvorgesetzte einen Entlassungsantrag, und am 05.04.1989 erhielt er von seinem Kompaniechef, Hauptmann Schwab, ein Dienstverbot, welches noch immer besteht. Seitdem nimmt der Angeklagte am Dienst nicht mehr teil und kehrte nach Bingen ins Elternhaus zurück. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der uneidlichen Aussage der Zeugen Hauptmann Schwab, Major Grunwald, Hauptfeldwebel Krauss und der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte.
Seine Weigerung, weder den Wehrdienst noch den zivilen Ersatzdienst zu leisten, hat der Angeklagte wie folgt begründet: Er könne keine Politik verantworten, die Mord anordne. Beim Wehrdienst gehe es nicht um die Verteidigung des Lebens, sondern auf Kosten des Lebens. Es sei für ihn nicht möglich, an Völkermord mitzuhelfen. Er sei gegen Politik, die Mord einkalkuliere. Er könne auch nicht die Verantwortung ablegen und sich sagen, Befehl sei Befehl. Gewaltfreiheit sei für ihn existentiell. Er sei auch gegen jeden Militarismus, denn durch Drohung sei kein echter Frieden zu erreichen. Es gehe ihm auch nicht darum, daß er vielleicht selbst umkomme, sondern vielmehr darum, daß andere durch sein Handeln umkämen. Auch könne er an einer Feindbilddarstellung nicht mitwirken. Er lehne die Bundeswehr aus politisch-militärischen Gründen ab. Die Abschreckungsdoktrin diene nicht zur Sicherung des Friedens, sondern gebe nur einen Terrorfrieden, aber keinen Frieden. Er lehne es ab, sich in solche Gewaltstrukturen einbinden zu lassen. Im übrigen führe das Vorhandensein von Militär zu Umweltzerstörungen, vor allem durch Atombombentests und dergleichen. Die Verteidigung richte sich nicht gegen das, was sie verteidigen möchte, nämlich das Leben, sondern gegen dieses. Mit seinem Handeln wolle er etwas für den Frieden tun. Er sei zunächst von der Möglichkeit, den Kriegsdienst verweigern zu können, begeistert gewesen. Er habe dann aber aufgrund reiflicher Überlegung erkannt, daß auch der Zivildienst, also Kriegsdienst ohne Waffe, wie der Wehrdienst der Wehrüberwachung unterliege und im Kriegsfall eingeplant sei.
Auch die Möglichkeit des § 15a ZDG gebe für ihn keine Möglichkeit. Auch in diesem Fall sei es möglich, im Kriegsfalle eingesetzt zu werden. Man entgehe nur der Organisationsstruktur und Wehrüberwachung.
Insbesondere sei aber bereits die für die Kriegsdienstverweigerung erforderliche Gewissensprüfung für ihn entwürdigend und beraube ihn seiner eigenen Identität. Es sei für ihn unerträglich, daß er die Beweislast für seine Gewissensentscheidung habe. Im übrigen sei eine Gewissensentscheidung auch nicht nachprüfbar.
Die vernommenen Zeugen haben übereinstimmend erklärt, daß es zu keinen anderen als den oben dargelegten Auffälligkeiten im Dienst gekommen ist, und daß der Angeklagte in ruhiger und höflicher Weise konsequent nach seiner Rückkehr jegliche Teilnahme am Dienst unter Hinweis auf seine Totalverweigerung verweigert habe.
Das Gericht sieht keinen Anlaß, die Angaben des Angeklagten anzuzweifeln. Es war dem Gericht deutlich erkennbar, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ernsthaft und sachlich darum bemüht war, die Motivation seines Handelns verständlich zu machen.
Entscheidungsgründe
Gleichwohl hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht in Tateinheit mit fortgesetzter Gehorsamsverweigerung gem. § 16, 20 WStG, 52 StGB strafbar gemacht, da er dem Wehrdienst über vier Monate in der Absicht ferngeblieben ist, sich für dauernd dem Wehrdienst zu entziehen. Die Rückkehr zur Bundeswehr stellt dabei keinen strafbefreienden Rücktritt dar, da der Angeklagte dabei nach wie vor den Vorsatz hatte, nicht am Dienst teilzunehmen.
Die begangenen Gehorsamsverweigerungen gem. § 20 WStG sind dabei nach Auffassung des Gerichts tateinheitlich begangen worden, da die Fahnenflucht noch andauerte.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und vorsätzlich. Eine Rechtfertigung gem. Art. 4 I i.V.m. Art. 4 III GG kommt nicht in Betracht. Da das Grundrecht der Gewissensfreiheit lediglich für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gilt. Die Gewissensentscheidung und Gewissensfreiheit, keinen Kriegsdienst mit Waffen zu leisten, wird jedoch nicht so weit geschützt, daß man sich auch dem gerade als Ausweichsmöglichkeit für den Kriegsdienst mit Waffen vorgesehenen Ersatzdienst selbst entziehen darf. Dies gilt umso mehr, als § 15a ZDG eine noch weitergehende gesetzliche Möglichkeit gibt.
Zwar ist das Gericht der Überzeugung, daß der Angeklagte für sich eine endgültige Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst und gegen den Zivildienst getroffen hat. Gleichwohl ist es dem Gericht verwehrt, die Nachholung einer Gewissensprüfung vorzunehmen, die einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorbehalten ist, dem sich der Angeklagte gar nicht erst unterzogen hat.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, da er sein Verhalten von Anfang an geplant hatte.
Auch ein Entschuldigungsgrund gem. Art. 4 GG (muß wohl heißen Art. 4 III GG – d. Red.) greift nicht ein, da dieser insofern eine abschließende Regelung enthält. Ebensowenig liegt ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit vor. Dieser könnte nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eingreifen.
Zwar hat der Angeklagte eine Gewissensentscheidung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen, indem er eine Entscheidung anhand der Kategorien zwischen „gut" und „böse" getroffen hat, die für ihn bindend und innerlich verpflichten ist, so daß er gegen sie nicht ohne Gewissensnot handeln kann. Daß eine derartige Gewissensentscheidung auch auf der Grundlage politisch-ethischer Weltanschauungsgründe und damit aus nicht-religiösen Gründen getroffen werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Diese Gewissensnot war für den Angeklagten jedoch nicht derart unüberwindlich, übermächtig motivierend, daß ihm ein normgerechtes Verhalten völlig unzumutbar war oder daß seine Persönlichkeit am normgerechten Handeln zerbrechen mußte. Es wäre schließlich nicht mit seiner Menschenwürde unvereinbar und hätte nicht zu einer übermächtigen psychischen Belastung seines Gewissens geführt, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen, zumal damit nicht der Inhalt seiner Gewissensentscheidung, sondern lediglich die Frage überprüft wird, ob er eine Gewissensentscheidung getroffen hat. Es wäre ihm daher durchaus zumutbar gewesen, diesen Antrag zu stellen bzw. gem. § 15a ZDG ein freies Arbeitsverhältnis zu wählen, wie es im übrigen überwiegend auch von den Zeugen Jehovas akzeptiert wird.
Zur Tatzeit war der Angeklagte 20 Jahr alt. In Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe konnten bei dem Angeklagten keine Reifeverzögerungen festgestellt werden und es hat sich auch nicht um eine jugendtypische Tat im Sinne des § 105 JGG gehandelt. Es ist daher allgemeines Strafrecht zur Anwendung gekommen.
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß das Gesetz einen Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten sprach, daß er bislang in keiner Weise strafrechtlich aufgefallen ist und die Tat nicht bestritten hat. Zum anderen hat er bereits 46 Tage Arrest bei der Bundeswehr verbüßt. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens hat das Gericht auch maßgeblich das „Wohlwollensgebot" des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Gewissenstätern berücksichtigt (BVerfG NJW 1968, 979 ff.). Denn der Angeklagte hat die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund einer „echten Gewissensentscheidung" verweigert (BVerfGE 12, 45, 55).
Dieses Wohlwollensgebot wirkt sich dahin aus, daß für die Festsetzung der Strafe generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten haben und die Strafe dem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu entnehmen ist, da nur so der Achtung vor der durch ernste innere Auseinandersetzungen gewonnenen Gewissensentscheidung Rechnung getragen werden kann (OLG Celle, Urteil vom 10.02.1987, 1 Ss 595/86 = UrlS-Nr. 5).
Demgemäß hat das Gericht bei der Strafzumessung die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch entstandene Zwangslage auf der einen Seite dem – im Interesse der Rechtsgewährung – nicht völlig zurücktretenden Strafanspruch des Staates auf der anderen Seite gegenübergestellt. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, daß die Gewissensnot des Angeklagten, die zu seiner mit Strafe bedrohten Entscheidung geführt hat, nicht unüberwindlich oder übermächtig motiviert gewesen ist, so daß nach Überzeugung des Gerichts ein normgerechtes Verhalten für den Angeklagten nicht schlechterdings unzumutbar gewesen ist.
Dafür spricht, daß der Angeklagte zunächst einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat und zunächst eine Woche am Wehrdienst teilgenommen hat. Gegen einen übermächtig motivierenden Gewissensdruck spricht auch, daß der Angeklagte eine Bestrafung seiner Fahnenflucht mit all den damit verbundenen Nachteilen gerade auch deshalb bewußt herbeigeführt hat, um hierdurch sein konsequentes Eintreten für den Frieden nach außen zu dokumentieren und so langfristig bei anderen einen Bewußtseinswandel herbeizuführen.
Strafmildernd war somit zu berücksichtigen, daß der Angeklagte seine Tat nicht aus Lustlosigkeit am Wehr- oder Zivildienst oder aus Bequemlichkeit begangen hat.
Unter Berücksichtigung der geplanten Art der Ausführung seiner Tat hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen, andererseits aber auch für ausreichend, zumal generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten hatten.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte nach seiner Erklärung nach wie vor nicht bereit ist, am Wehr- oder Zivildienst teilzunehmen. Eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 56 StGB konnte somit nicht gestellt werden, da zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch weiterhin sich dem Wehrdienst entziehen und Befehle verweigern wird. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte zur Zeit ein Dienstverbot hat und daß ein Entlassungsantrag von der Bundeswehr gestellt worden ist. Es kann dahinstehen, ob die einmal getroffene endgültige Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Wehr- oder Zivildienst die strafrechtliche Verfolgung einer derartigen weiteren Fahnenflucht ausschließt nach dem Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung. Denn bei der nach § 56 I StGB zu stellenden Sozialprognose kommt es nicht auf die Verfolgbarkeit der möglicherweise zu erwartenden Straftat, sondern auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen ihrer Strafbarkeit, also die Tatbestandsverwirklichung, die Rechtswidrigkeit und die Schuld an (LG Göttingen, Urteil vom 14.08.1987 – 43 Js 20.253/85 – 170/87). Darüber hinaus ist die Strafaussetzung auch unter dem Gesichtspunkt des § 56 III StGB nicht möglich, da die Verteidigung der Rechtsordnung der Strafaussetzung entgegensteht, weil eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten und die Gefahr von Nachahmungen zu befürchten ist, zumal der Angeklagte bei seinem Handeln bewußt und gewollt in einem größeren Kreis von Öffentlichkeit ein „Zeichen" gesetzt hat. [...]
Jugendschöffengericht Göttingen, Richter am AG Schmid.
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