Leitsatz

Da die beiden Verweigerungshandlungen des Angeklagten nicht auf derselben, ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung beruhen, besteht für die Verweigerung des Nachdienens kein Strafklageverbrauch. Das Urteil des AG Backnang vom 09.09.1987 wird auf die Berufung der Staatsanwaltschaft deshalb aufgehoben und der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht stellte das wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht verworfen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.

In der erneuten Berufungsverhandlung wurden aufgrund der Einlassungen des Angeklagten, soweit diesen zu folgen war, der Aussagen der Zeugen K., S. und H., der Verlesung der Stellungnahme des Angeklagten vom 30.12.1982 und des Urteils des Verwaltungsgerichtes Stuttgart (auszugsweise) vom 24.03.1983, der Verlesung der Schreiben des Angeklagten vom 06.11.1984, 09.11.1984, 13.11.1984 sowie vom 25.02.1986 mit beigefügtem Info-Blatt, der Verlesung eines Einladungsschreibens des Angeklagten vom 12.04.1985, der Presseerklärung vom 23.11.1984 sowie des Urteiles des Amtsgerichts Waiblingen vom 08.05.1985 und der Erörterung des Zentralregisterauszuges folgende Feststellungen getroffen:

1. Der jetzt im 29. Lebensjahr stehende Angeklagte unterzog sich einem dreijährigen Studium an der Berufsakademie in Stuttgart, das er als Diplom-Betriebswirt abschloß. Zur Zeit arbeitet er im Resozialisierungsheim für nichtseßhafte Männer auf der Erlacher Höhe. Das Einkommen des Angeklagten beträgt zur Zeit 2 500.– DM. Seit März 1988 ist der Angeklagte verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Ehe entstammt eine Tochter. Aus dem Kauf eines Einfamilienhauses bestehen restliche Verbindlichkeiten in Höhe von ca 180 000.– DM, die monatlich mit 1 200.– DM abzuzahlen sind.

2. Im August 1980 beantragte der Angeklagte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem sein Antrag abgelehnt und sein dagegen gerichteter Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. In seiner Stellungnahme führte er unter anderem aus, daß es ihm sein Gewissen verbiete, Menschen zu töten, um Freiheit zu bewahren. Das menschliche Leben sei das höchste Gut, das er zu achten habe. Er habe nicht nur das Leben seiner deutschen Mitbürger zu achten, er habe das Leben aller Menschen zu achten. Weiter führte er sinngemäß aus, daß dies nicht ausschließe einzugreifen, wenn es nötig sei, einen menschenverletzenden Angriff abzuwehren. In einer solchen Situation sei das Töten eines Angreifers als allerletzte Möglichkeit denkbar, falls dadurch der Angegriffene vor dem Tod bewahrt werde. Mit Urteil vom 24.03.1983 stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart fest, daß der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In den Entscheidungsgründen würdigte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Einlassung des Angeklagten unter anderem wie folgt: »Es widerspricht seinen ethischen Maximen, der Vernichtung menschlichen Lebens tatenlos zuzusehen. Trachtet ein Angreifer nach seinem oder eines anderen Leben, fühlt er sich aufgerufen, das Leben zu schützen, auch wenn dies nur um den Preis der gemeinsamen(muß wohl heißen »gewaltsamen« – Anm. d. red.)Abwehr des unprovozierten Angriffs möglich ist. Die Bereitschaft zur gewaltsamen Gegenwehr schließt jedoch nach seiner Anschauung prinzipiell nicht das Mittel mit ein, den Angreifer zu töten. Nur dann, wenn jede mildere Form der Abwehr versagte, bleibt ihm als letzter Ausweg die Tötung des Angreifers, obwohl er auch in diesem Falle sein Tun trotz der besonderen Umstände innerlich als Verstoß gegen das Gebot der Erhaltung menschlichen Lebens empfinde.«

Mitte 1983 wurde der Angeklagte vom Bundesamt für Zivildienst zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.09.1984 bis 30.12.1984 in der Paulinenpflege in Winnenden einberufen. Die Paulinenpflege befaßt sich mit der Berufsbildung für Hörgeschädigte, außerdem werden Heime und Werkstätten für Behinderte und ein Kinderdorf mit Sonderschule betreut. Der Einberufung kam der Angeklagte fristgemäß nach. In der Folgezeit trat er einer Friedensgruppe bei. Etwa im Herbst 1984 beschloß die Gruppe, in einer gemeinsamen Aktion mehrerer Zivildienstleistender und im Rahmen der bundesweiten Verweigerungstage der Friedensbewegung den so bezeichneten »Ersatzkriegsdienst« am 23.11.1984 oder spätestens nach Ablauf des 15. Dienstmonats abzubrechen. Mit Schreiben vom 06.11.1984 teilte der Angeklagte dem Zeugen S., dem Leiter der Paulinenpflege mit, daß er am 23.11.1984 den Zivildienst frühzeitig beende und die Ableistung des restlichen Dienstes bis 31.12.1984 verweigere. Zur Begründung führte er unter anderem aus: »Ich mußte feststellen, daß die Ableistung eines Zivildienstes meiner ursprünglichen Absicht, als Kriegsdienstverweigerer etwas für den Frieden zu tun, entgegensteht. Als Zivildienstleistender sehe ich mich militärischen Erfordernissen untergeordnet und als zivile Person verplant in den Krieg.« Diese Ansicht wurde damit begründet, daß § 79 ZDG im Verteidigungsfalle die Möglichkeit einer unbefristeten Einberufung vorsehe. Außerdem bestrafe das neue KDV-Gesetz Kriegsdienstverweigerer nach durchlaufener Gewissensprüfung mit einem um fünf Monate längeren Dienst. Schließlich schaffe der neue Zivildienstgesetzentwurf die Grundlage für umfangreiche militärische Übungen im zivilen Bereich, vor allem unter Einbeziehung des Personals im Gesundheitswesen sowie den Zivildienstleistenden. Abschließend erklärte er, daß sein Gewissen und seine politische Vernunft ihn verpflichteten, dieser Verplanung seiner Person in den Krieg entgegenzutreten und sich zum Zeichen dafür schon heute zu verweigern. Zur weiteren Begründung seines Entschlusses übersandte er außerdem an den Zeugen S. eine Mehrfertigung eines unter dem Datum vom 09.11.1984 verfaßten Briefes an seine Freunde. Darin führte er unter anderem aus, daß ihm einerseits der tägliche Umgang mit den behinderten Jugendlichen, das Sich-Einfühlen in deren Probleme und das Kennenlernen einer sozialen Einrichtung viel gegeben habe. Andererseits sei es aber der Zivildienstleistende, der vom Staat gezwungen werde, für den nicht abgeleisteten Wehrdienst einen Ersatzdienst zu leisten. Dies sei der Punkt, wo er nicht mehr mitmachen könne. Einmal sehe er nicht ein, einen Ersatz für etwas zu leisten, was er ablehne. Zum anderen tue er den Dienst der Menschen aus freien Stücken(? – d. Red.), und nicht nach einer Zwangsverpflichtung. Weiter führte er unter Berufung auf § 79 Abs. 1 ZDG aus, daß Zivildienst Kriegsdienst und kein Friedensdienst sei. Außerdem verbiete das Zivildienstgesetz jede politische Betätigung im Dienst. Als Kriegsdienstverweigerer fühle er sich besonders verpflichtet, auf gesellschaftliche Mißstände aufmerksam zu machen, Ursachen von Gewalt und Herrschaft nachzugehen und dagegen einzutreten. Weiter äußerte er sich dahin, daß der führbare und gewinnbare Atomkrieg bereits geplant und eingeübt werde. Seiner Vorstellung schließlich entspreche eine Gesellschaft, in der sich alle Menschen freier begegnen könnten, ohne Angst. Eine Gesellschaft, in der Macht und Geld keine Rolle spielen würden. Eine Gesellschaft ohne Mächtige und Ohnmächtige. Eine Gesellschaft, in der niemand über andere herrsche, eine Gesellschaft, in der jeder für sein Leben selbst bestimmen könne. Eine Gesellschaft, in der friedliche Menschen in Liebe miteinander leben könnten.

Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Waiblingen wegen Dienstflucht übersandte er zu seiner Rechtfertigung eine frühere, unter dem Datum vom 23.11.1984 unter anderem von ihm unterzeichnete Presseerklärung. Die Erklärung hatte unter anderem folgenden Inhalt:

Erklärung zur Aktion Zündsatz

Zivildienstleistende verweigern zivilen Ersatzdienst

Wir haben festgestellt, daß der Zivildienst für uns Kriegsdienstverweigerer kein Dienst am Frieden sein kann. Der Zivildienst wird zunehmend militärischen Erfordernissen untergeordnet und wir Zivildienstleistenden offensichtlich in die gegenwärtigen Kriegsplanungen mit einbezogen. Der Zivildienst wird unserem Anspruch als Kriegsdienstverweigerer nicht gerecht, im Gegenteil: Wir sind wichtiger Bestandteil der zivilen Kriegsplanung, ohne die eine offensive Kriegsführungsstrategie (Air Land Battle) nicht denkbar ist.

Unsere Gründe zur konsequenten Kriegsdienstverweigerung im Einzelnen:

1. § 79 des Zivildienstgesetzes besagt, daß Zivildienstleistende im Verteidigungsfall zum unbefristeten Zivildienst eingezogen werden können.

2. Das neue KDV-Gesetz bestraft Kriegsdienstverweigerer nach durchlaufener Gewissensprüfung mit einem um 5 Monate längeren Dienst (20 Monate Zivildienst statt 15 Monate Kriegsdienst); das Anerkennungsverfahren kann vom Bundesamt für Zuvieldienst flexibel gehandhabt werden, je nach Bedarf der Bundeswehr an Soldaten.

3. Der neue Zivilschutzgesetzentwurf schafft die gesetzliche Grundlage für umfangreiche militärische Übungen im zivilen Bereich, vor allem unter Einbeziehung des Personals im Gesundheitswesen sowie den Zivildienstleistenden.

4. Der Zivildienst ist in sich unfriedlich und undemokratisch, da er genau wie das Militär nach Befehls- und Gehorsamsprinzip geregelt ist und dadurch den Menschen entmündigt.

5. Der Zivildienst ist staatlicher Zwangsdienst – Frieden kann aber nur aus einer Freiwilligkeit des Menschen hervorgehen und nicht durch staatliche Gesetze erzwungen werden.

6. Der Zivildienst ist ausdrücklicher Ersatz für den von uns abgelehnten und nicht geleisteten Kriegsdienst.

7. Mit der Ableistung des Zivildienstes erfüllen wir die Wehrpflicht und akzeptieren somit die Existenz des Militärs.

Zivildienst ist Kriegsdienst ohne Waffen

Unser Gewissen und unsere politische Vernunft verpflichten uns, an keinerlei Kriegsvorbereitung teilzunehmen. Deshalb verweigern wir spätestens nach Ablauf des 15. Dienstmonats den zivilen Ersatzkriegsdienst. Wir erhoffen uns beharrlichen Widerstand von allen Kriegsgegnern, die wie wir in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen in die Kriegsvorbereitungen miteinbezogen sind. Wir fordern die Abschaffung der Wehrpflicht auf unserem Weg in eine gewaltfreie und herrschaftslose Gesellschaft.

Außerdem wies er mit einem weiteren Schreiben auf eine am 25.04.1985 geplante Veranstaltung der Friedensgruppe Backnang hin, in der über sein Verfahren wegen Dienstflucht informiert werden sollte. Darin bezeichnete er sein Verhalten als konsequente Kriegsdienstverweigerung. Dazu führte er aus, daß dieser nicht gerade risikolos und generell tolerierte Schritt ihm nach seinem bereits längerem Engagement für Frieden, für eine Gesellschaft ohne Gewalt und ohne Herrschaft, dringend notwendig erschienen sei. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Waiblingen führte er aus, daß er als überzeugter Kriegsdienstverweigerer den Kriegsdienst verweigern müsse. Zivildienst sei auch Kriegsdienst. Am 08.05.1985 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Waiblingen wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je 30.– DM verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, daß das Verhalten des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung beruhe, wonach dieser zu der Überzeugung gekommen sei, daß auch die Zivildienstleistenden in das Gesamtkonzept einer militärischen und zivilen Verteidigung für den Verteidigungsfall einbezogen würden, weshalb er als Kriegsdienstgegner auch einen solchen Dienst nicht leisten könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.05.1986 wurde der Angeklagte zur Ableistung des restlichen Zivildienstes in der Zeit vom 01.04. bis 09.05.1986(also entweder fehlte dem Richter beim Diktieren die Peilung oder dem/der TipperIn – Anm. d. Red.)einberufen. Als Dienststelle war vorgesehen die Pflegegemeinschaft Haus Schönblick in Pfedelbach-Untersteinbach, die eine Einrichtung für psychiatrische Langzeitbetreuung und Rehabilitation darstellt. Mit Schreiben vom 25.02.1986 an die Heimleitung der Pflegegemeinschaft lehnte der Angeklagte den Antritt des Ersatzdienstes ab. Zur Begründung wies er unter anderem darauf hin, daß er sich als konsequenter Kriegsdienstverweigerer verstünde und aus Gewissensgründen und aus politischen Gründen sowohl den Militärdienst als auch den zivilen Ersatzdienst ablehne. In beiden Diensten erfülle man die Wehrpflicht. Beide Dienste trügen zur Kriegsvorbereitung bei. Außerdem führte er aus, daß die erneute Einberufung von konsequenten Kriegsdienstverweigerern, die oft monatelange Haftstrafen für ihre Überzeugung absitzen müßten, eine gängige Praxis sei. Dies führe zu einer erneuten Strafverfolgung und der doppelten Bestrafung der Kriegsdienstverweigerer. Dies stelle eine eindeutige Doppelbestrafung für ein und dieselbe Tat dar, die nach Art. 103 GG verboten sei. Außerdem fügte er ein weiteres Informationsblatt aus dem Vorjahre bei, auf dessen Rückseite die gleichen Verweigerungsgründe angegeben waren, wie auf der dem Amtsgericht Waiblingen zugesandten Presseerklärung, auf die verwiesen wird.

Der Angeklagte ist nach wie vor nicht bereit, den restlichen Ersatzdienst abzuleisten.

III.

Der Angeklagte führte weiter aus, daß der Abbruch des Zivildienstes in der Paulinenpflege im Rahmen einer gemeinsamen mit seinen Freunden geplanten Aktion erfolgt sei. Damit habe ein deutliches Zeichen gegen die Verplanung gesetzt werden sollen. Für den Zeitpunkt des Abbruches des Zivildienstes sei der Umstand maßgeblich gewesen, daß der Zivildienst im Verhältnis zum Wehrdienst ungerechtfertigterweise länger dauere. Der Unterschied zu seiner jetzigen Tätigkeit liege darin, daß er in der Paulinenpflege kein freier Mitarbeiter gewesen sei. Vielmehr sei er gezwungen gewesen, den Dienst nach Maßgaben des auf Planung und Krieg ausgerichteten Zivildienstgesetzes zu erfüllen. Die Totalverweigerung beruhe auf der gleichen Gewissensentscheidung, da beide Dienste einem Krieg dienen würden.

Entscheidungsgründe

IV.

Art. 103 Abs. 3 GG, nachdem niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, steht einem erneuten Strafverfahren nicht entgegen.

Der Angeklagte wurde zwar vom Amtsgericht Waiblingen am 08.05.1985 rechtswidrig(schön wär's; muß wohl heißen »rechtskräftig« – d. Red.)wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG), zur Geldstrafe von 38 Tagessätzen verurteilt, weil er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer dem ab 01.09.1983 angetretenen und bis 31.12.1984 zu leistenden Zivildienst ab dem 23.11.1984 eigenmächtig ferngeblieben war, um sich der – weiteren – Verpflichtung dauernd zu entziehen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ging die Ansicht(Absicht?!)des Angeklagten nach seiner eigenen wie vor gegebenen Begründung lediglich dahin, die Beendigung des Zivildienstes und nicht gleichzeitig auch das Erlöschen seiner restlichen Dienstpflicht gemäß § 15a ZDG zu erreichen. Demgegenüber stellt die Verweigerung des Nachdienens eine selbständige und zusätzliche Mißachtung des neuen Einberufungsbescheides dar, durch den erst Ort, Beginn und Ende des nachzuleistenden Dienstes festgelegt wurden. Der Umstand, daß die sogenannte Nachdienstpflicht nach § 24 Abs. 4 ZDG ihren Rechtsgrund in der Teilverweigerung des ursprünglichen Zivildienstes hat und zeitlich durch deren Dauer bestimmt ist, ändert nichts an der prozessualen (materiellrechtlichen) Selbständigkeit nach § 53 Abs. 1 ZDG strafbaren Dienstverweigerungen. Ein Strafklageverbrauch wäre nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nur dann eingetreten, wenn der Dienstverweigerung im Jahre 1984 und der Verweigerung des Nachdienstes im Jahre 1986 dieselbe, ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrundegelegen hätte (NJW 1968, 982 ff). Eine solche Gewissensentscheidung, die ausnahmsweise geeignet gewesen wäre, die beiden zeitlich und sachlich ganz unterschiedlichen Lebenssachverhalte zu einer Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG zu verbinden, liegt aber nach Überzeugung der Strafkammer im vorliegenden Falle nicht vor. Im Anerkennungsverfahren hat es der Angeklagte immerhin noch als mit seinem Gewissen vereinbar angesehen, in einem Falle, in dem jede mildere Form der Abwehr versage, als letzten Ausweg einen Angreifer zu töten. Hätte zudem der Angeklagte in dieser Zeit schon Bedenken gegen die Ableistung des Zivildienstes gehabt, so hätte es nahegelegen, die Vereinbarung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG anzustreben. Nachvollziehbare Gründe, die eine wesentliche Veränderung dieser gewissensmäßigen Grundeinstellung bewirkt haben könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar geworden. Zwar beruft sich der Angeklagte – insoweit durchaus nachvollziehbar – auf die Notwendigkeit einer Friedenserhaltung. Seine weitere Behauptung, daß mit der Ableistung des Ersatzdienstes dieses Ziel ernstlich in Frage gestellt wird, ist zumindest in dieser Verallgemeinerung nicht nachvollziehbar. Zudem spielt in der gesamten Argumentation des Angeklagten die ausdrückliche Berufung auf sein Gewissen nur eine untergeordnete Rolle. Die einzigen Bezugnahmen darauf ergeben sich nicht überzeugend aus den schlagwortartigen Behauptungen, daß Zivildienst Kriegsdienst ohne Waffen sei und sein Gewissen und seine politische Vernunft ihn verpflichten, an keinerlei Kriegsvorbereitungen teilzunehmen. Anlaß zum Abbruch des Zivildienstes in der Paulinenpflege waren nicht gewissensmäßige Bedenken, sondern wie sich aus der Wahl des Zeitpunktes und auch aus der Einlassung des Angeklagten ergibt, der gemeinschaftliche Protest gegen die längere Dauer des Zivildienstes im Verhältnis zum Wehrdienst. Darüber hinaus richtet sich die weitere Kritik des Angeklagten gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes sowie die politische Zielsetzung des Gesetzgebers. Danach liegt der Dienstverweigerung des Angeklagten keine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde mit der Folge, daß kein Strafklageverbrauch eingetreten ist.

V.

Dadurch, daß der Angeklagte eigenmächtig seine Nachdienstpflicht in der Absicht, sich dieser dauernd zu entziehen, nicht nachgekommen ist, hat er sich eines weiteren Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

VI.

§ 53 ZDG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, daß sich seine Dienstverweigerung lediglich auf eine Restzeit von 37 Tagen bezieht. Andererseits hat sich der Angeklagte durch die erst kurz zuvor erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen, so daß zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst nunmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten ist. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von

zwei Monaten

als tat- und schuldangemessen.

Gemäß § 56 StGB war die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zwar hat der Angeklagte bekundet, zur Ableistung des Nachdienstes nach wie vor nicht bereit zu sein. Dennoch hegt die Strafkammer die Erwartung, daß sich bezüglich seiner Lebenseinstellung im übrigen durchaus positiv zu beurteilende Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Voraussetzung dazu ist allerdings, daß er die Gelegenheit nutzt, sich von seinem selbst aufgebauten Sendungsbewußtsein zu lösen. Die festgesetzte Geldbuße dient zur Verdeutlichung dieser Erwartungen und entspricht im übrigen der Leistungsmöglichkeit des Angeklagten.

Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Strafverfahrens einschließlich der Revisionsinstanz und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

33. kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Kasper als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.

Anmerkung der Redaktion: Mit Beschluß vom 10.12.1989 wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und daneben die Auflage erteilt, zugunsten des BUND-Landesverbandes Baden-Württemberg eine Geldbuße in Höhe von 1000.– DM zu zahlen.