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AG Frankfurt a.M.
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24.11.1989 |
Das Verfahren wird mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die er selbst zu tragen hat, fallen der Staatskasse zur Last.
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