ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
97 AG Frankfurt a.M. 24.11.1989 Das Verfahren wird mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die er selbst zu tragen hat, fallen der Staatskasse zur Last.