Leitsatz
Das Verfahren wird mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die er selbst zu tragen hat, fallen der Staatskasse zur Last.
Amtsgericht Frankfurt a.M., Richter am Amtsgericht Dr. Klimmek.
Anmerkung der Redaktion
Zum Hintergrund dieser Entscheidung wird nachfolgend auszugsweise aus einem Artikel zitiert, der am 27.11.1989 in der taz erschienen ist:
"Die schönste Staatsfeindlichkeit bleibt auf der Strecke", amüsierte sich am Freitag ein Zuschauer im Wiederaufnahmeprozeß gegen den Totalverweigerer Joachim Held in Frankfurt. Amtsrichter Ulrich Klimmek hatte das Verfahren in Übereinstimmung mit Staatsanwältin Linnenschmidt wegen Geringfügigkeit überraschend eingestellt. Totalverweigerer Held konnte unbehelligt nach Hause gehen. Grund für die unerwartete Entscheidung war, daß die "Tat" drei Jahre zurücklag. Amtsrichter Klimmek griff in die juristische Trickkiste und entdeckte den Paragraphen 153: der erlaubt die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach zeitlichem Verzug.(1)
Joachim Held hatte seinen Zivildienst in der evangelischen Dreifaltigkeitskirche im August 1986 nach einigen Monaten abgebrochen. Er begründete das damit, daß auch Zivildienst in das System des Militärdienstes gehöre. Im Juni 1987 war das Verfahren ausgesetzt worden, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Dies urteilte dann zwei Jahre später im Juli 1989 (2), daß die Einbindung des Zivildienstes in die Wehrpflicht verfassungsgemäß ist und dementsprechend nach dem Wehrpflichtgesetz entschieden werden muß. Damit war ein Freispruch juristisch nicht mehr möglich.
(1) "Bei Vergehen kann die lange Verfahrensdauer auch zur Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und, falls die Schuld des Täters gering ist, zur Einstellung nach § 153 StPO (...) führen." – aus: Rdnr. 9 zu Art. 6 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), Kleinknecht/Meyer – StPO
(2) als UrIS-Nr. 51 veröffentlicht