ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
687 AG Plön 10.09.1999 Das Verfahren wird gem § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§ 464 StPO).
684 LG Berlin 13.08.1999 Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse Berlin eingestellt ; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
133 LG Aachen 29.09.1988 Das Verfahren wird gemäß § 153 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Erstattung notwendiger Auslagen, eingestellt.