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687
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AG Plön
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10.09.1999 |
Das Verfahren wird gem § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§ 464 StPO).
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684
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LG Berlin
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13.08.1999 |
Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse Berlin eingestellt ; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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97
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AG Frankfurt a.M.
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24.11.1989 |
Das Verfahren wird mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die er selbst zu tragen hat, fallen der Staatskasse zur Last.
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133
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LG Aachen
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29.09.1988 |
Das Verfahren wird gemäß § 153 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Erstattung notwendiger Auslagen, eingestellt.
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