ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
687 AG Plön 10.09.1999 Das Verfahren wird gem § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§ 464 StPO).
684 LG Berlin 13.08.1999 Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse Berlin eingestellt ; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
97 AG Frankfurt a.M. 24.11.1989 Das Verfahren wird mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die er selbst zu tragen hat, fallen der Staatskasse zur Last.
133 LG Aachen 29.09.1988 Das Verfahren wird gemäß § 153 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Erstattung notwendiger Auslagen, eingestellt.