Leitsatz
Das Verfahren wird gemäß § 153 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Erstattung notwendiger Auslagen, eingestellt.
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll:
Nachdem die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen war, wurde nach der Mittagspause die Sitzung fortgesetzt.
Der Vorsitzende teilt mit:
"Die Kammer geht nach der Beratung davon aus, daß sich der Angeklagte nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme einer rechtswidrigen und vorsätzlich begangenen Dienstflucht schuldig gemacht hat. Auf den Schuldausschließungsgrund des übergesetzlichen Notstandes kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des Zivildienstes. Die Gewissensfreiheit ist nach Artikel 4 Abs. 3 GG begrenzt. Anhaltspunkte dafür, daß im konkreten Einzelfall von der Gewissensentscheidung des Angeklagten ein unüberwindlicher innerer Zwang ausgegangen ist, der ihm ein gesetzmäßiges Verhalten schlechthin unmöglich gemacht hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Auf der anderen Seite wird nicht verkannt, daß die vorliegende Sache Besonderheiten aufweist. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat ca. 10 Monate lang den Zivildienst ordnungsgemäß versehen. Er konnte kurz nach Beginn der Dienstflucht, wie letztlich auch geschehen, sich der Fortsetzung des Zivildienstes auf legale Weise entziehen (der Totale Kriegsdienstverweigerer studierte katholische Theologie – Anm. d. Red.). Die Kammer geht auch davon aus, daß es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Totalverweigerer im Sinne eines Drückebergers oder eines Faulenzers handelt, sondern seiner Entscheidung eine ernsthafte Gewissensprüfung, die allerdings strafrechtlich nicht entschuldigt, zugrunde liegt.
Zudem geht angesichts der Besonderheit des Falles vom Ausgang dieses Verfahrens kein Nachahmungseffekt aus.
Unter diesen Umständen regt die Kammer an, das Verfahren gemäß § 153 StPO einzustellen, wobei jedoch der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen müßte."
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, das Verfahren gemäß § 153 StPO einzustellen.
Dem Angeklagten und seinem Verteidiger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Angeklagte und sein Verteidiger erklärten ihre Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung.
1. Jugendkammer des Landgerichts Aachen, Vorsitzender Richter am Landgericht Schulz als Vorsitzender, Richter am Landgericht Dr. Bender und Bormann als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08.