Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt ca. 20 1/2 Jahre alte Angeklagte wurde nach Besuch des Kindergartens in die Grundschule in Dreiborn eingeschult. Danach besuchte er in der Zeit von 1977 bis 1983 das Franziskus-Gymnasium in Vossenack. Auf eigenen Wunsch wechselte er dann an das Clara-Fey-Gymnasium in Schleiden, wo er im Sommer 1986 das Abitur ablegte. In der Zwischenzeit war er gemustert und als dienstauglich befunden worden. Im Dezember 1985 stellte er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Diesem Antrag wurde stattgegeben mit Bescheid vom 18.03.1986. Unter dem 20.05.1986 wurde der Angeklagte einberufen zum Ableisten des Zivildienstes. Als Zivildienststelle hatte der Angeklagte selbst die Bildungs- und Begegnungsstätte der KAB der Diözese Aachen e.V. in Herzogenrath vorgeschlagen. Zu dieser Dienststelle wurde er gemäß vorerwähntem Beschluß sodann auch einberufen und trat seinen Dienst zum 01.07.1986 auch an. In der Zeit vom 11.05. bis 15.06.1987 und sodann endgültig ab dem 02.07.1987 blieb er dem Dienst fern. Er wurde mehrfach aufgefordert, den Dienst wieder anzutreten, seine Dienstzeit wurde neu berechnet. In mehreren Anschreiben – u.a. vom 16.06. und 03.07.1987 – teilte der Angeklagte dann dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er endgültig aus Gewissensgründen auch den Zivildienst verweigere. Das Schreiben vom 16.06.1987 wurde vom Bundesamt für den Zivildienst als Widerspruch aufgefaßt; dieser wurde mit Bescheid vom 16.07.1987 zurückgewiesen.
Auf seinen Antrag vom 27.07.1987 hin wurde der Angeklagte schließlich mit Bescheid vom 31.08.1987 aus Bildungsgründen (Studium der katholischen Theologie und Vorbereitung auf das geistliche Amt) aus dem Zivildienst mit Ablauf des 28.09.1987 entlassen.
Der Angeklagte räumt ein, daß er in der Zeit vom 11.05. bis 15.06. und dann endgültig ab 02.07.1987 dem Zivildienst ferngeblieben ist. Er führt hierzu aus, daß er sich endgültig am 04.05.1987 zur Verweigerung des weiteren Zivildienstes entschieden habe. Diese Entscheidung habe er durchgehend auch aufrechterhalten. Daß er am 16.06.1987 bis zum 02.07.1987 vorübergehend noch einmal seine Zivildienststelle aufgesucht habe, habe nur damit zusammengehangen, daß er gewußt habe, daß dort seine Arbeit liegen bliebe, daß sie nicht durch einen anderen getan werde. Er habe gewußt, daß dies eine Belastung für andere darstelle. Aus Gewissensgründen habe er keine andere Entscheidung als die Verweigerung des weiteren Zivildienstes treffen können.
Entscheidungsgründe
Dadurch, daß der Angeklagte vom 11.05. bis 15.06.1987 und dann weiter vom 02.07. bis zu seiner Entlassung zum 28.09.1987 dem Zivildienst ferngeblieben ist, hat er sich – entsprechend dem in der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweis – einer einheitlichen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar gemacht. Das Gericht geht insoweit zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er sich bereits am 11.05.1987 endgültig entschieden hatte, in Zukunft Zivildienst nicht mehr zu leisten. Es ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er in der Zeit vom 16.06. bis zum 02.07.1987 nur deshalb noch einmal an die Dienststelle zurückgekehrt ist, um keine unzumutbare Belastung für Dritte aufkommen zu lassen.
Ein Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten ist nicht ersichtlich, ist auch von dem Angeklagten nicht benannt worden.
Der Angeklagte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Er wußte um die gesetzlichen Bestimmungen, er ist auch mehrfach auf die Gesetzeslage hingewiesen und zum weiteren Ableisten des Zivildienstes aufgefordert worden, er hat bewußt dagegen verstoßen, er wollte »ein Zeichen setzen«. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß ein entschuldigender Notstand im Sinne des § 35 StGB vorgelegen hätte, auch nicht der von dem Angeklagten für sich in Anspruch genommene »Gewissensnotstand«. Abgesehen davon, daß das Gericht in der Hauptverhandlung nicht hat den Eindruck gewinnen können, daß ein derartiger Gewissensnotstand bei dem Angeklagten subjektiv vorgelegen hätte, ist klarzustellen, daß eine derartige Gewissensentscheidung den Bürgern dieses Staates im Bereich des Ableistens des Zivildienstes gerade nicht eingeräumt wird. Eine Gewissensentscheidung wird gemäß Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend respektiert, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Daß dieses Grundrecht auch bei dem Angeklagten respektiert worden ist, ergibt sich daraus, daß er auf seinen Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. Das Grundrecht gemäß Art. 4 Abs. 3 GG steht unter einem sogenannten Gesetzesvorbehalt (»Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.«), es handelt sich um das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28.02.1983. Gemäß § 1 dieses Gesetzes hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst als Ersatzdienst zu leisten, wie es auch in Art. 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes ausdrücklich niedergelegt ist. An diese gesetzlichen Bestimmungen, die ihm bekannt waren, hat sich auch der Angeklagte zu halten. Ein seine Schuld ausschließender »Gewissensnotstand« kann ihm nicht eingeräumt werden.
Der Angeklagte hat auch durch sein Verhalten dazu beigetragen, daß erhebliche Zweifel verblieben sind, ob ein derartiger »Gewissensnotstand« überhaupt subjektiv bei ihm vorgelegen hat. Immerhin war es so, daß er den Zivildienst da leisten konnte, wo er sich das gewünscht hatte, er hatte sich selbst die Zivildienststelle ausgesucht. Darüberhinaus hat er über 10 Monate lang dort seinen Dienst getan. Das Verhalten des Angeklagten wird umso unverständlicher, als er bereits jedenfalls im Juli 1987 wußte, daß er katholische Theologie zur Erlangung des geistlichen Amtes studieren wollte und daher berechtigt war, Freistellung vom weiteren Zivildienst zu beantragen. Es kann nicht nachvollzogen werden, daß er aus Gewissensgründen nicht in der Lage gewesen sein will, die restlichen zwei bis drei Monate bis zum Beginn des Wintersemesters 1987/88 weiterhin Zivildienst zu leisten, wo er schon vorher über zehn Monate lang denselben abgeleistet hatte. Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß ein entschuldigender Notstand nicht vorgelegen hat, der Angeklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft nämlich vorsätzlich gehandelt. Er ist daher wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu verurteilen.
Das Gericht geht davon aus, daß allgemeines Strafrecht Anwendung finden muß. Es hat gerade nicht den Eindruck gewinnen können, daß aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten auch bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen sich ergeben hätte, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hätte, § 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG. Der Angeklagte war vielmehr zur Tatzeit bereits ca. 19 1/2 Jahre alt, er hat das Abitur abgelegt, er hat durch viele auch zur Akte gereichte Schriftstücke gezeigt, daß er aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung sehr wohl bereits zur Tatzeit einem Erwachsenen gleichstand. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bislang nicht vorbestraft ist. Gemäß § 53 Abs. 1 ZDG ist ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren vorgegeben, § 56 ZDG bestimmt ausdrücklich, daß grundsätzlich Freiheitsstrafe auszuwerfen ist, wenn eine Straftat nach § 53 festgestellt ist. Unter Abwägen der erkennbaren Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für schuldangemessen, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
(...)
Jugendschöffengericht Schleiden, Richter am Amtsgericht Wilden als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08.