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70
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LG Duisburg
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16.05.1989 |
Das angefochtene Urteil des AG Duisburg vom 09.11.1988 wird aufgehoben und der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
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