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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
307 LG Berlin 30.09.1993 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen zu je 60,00 (sechzig) DM verurteilt wird. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.