Leitsatz
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen zu je 60,00 (sechzig) DM verurteilt wird.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 22. Juli 1993 einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG für schuldig befunden worden. Er wurde für diese Tat verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 DM blieb vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und hat diese nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe erstrebt. Durch die zulässige Beschränkung der Berufung sind der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils und die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen; insoweit wird auf die Gründe dieses Urteils Bezug genommen.
Die Berufung hatte nur einen geringen Teilerfolg.
Entscheidungsgründe
Die erneute Hauptverhandlung hat zu den gleichen für die Strafzumessung relevanten Feststellungen geführt, wie sie bereits dem angefochtenen Urteil zugrundeliegen. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hielt auch die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen für schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für ausreichend , wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf je 60,00 DM festgesetzt wurde. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe erschien der Kammer unter Würdigung der Vorschriften der §§ 47 StGB, 56 ZDG im konkreten Fall für nicht erforderlich; allerdings lagen auch nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 59 StGB vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, da das von der Staatsanwaltschaft angestrebte Ziel, nämlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe, nicht erreicht worden ist.
71. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Ehestädt als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.