Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist 23 Jahre alt, deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er hat keine Kinder und keine Unterhaltsverpflichtungen. Er arbeitet in seinem erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM.

Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft. Er ist geständig, sich wie folgt verhalten zu haben:

Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer erhielt der Angeklagte mit dem wirksamen Einberufungsbescheid vom 22. Juni 1992 durch das Bundesamt für Zivildienst die Aufforderung, den Zivildienst vom 3. August 1992 bis zum 31. Oktober 1993 im St.-Joseph-Krankenhaus in Berlin abzuleisten. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde er zur Teilnahme an einem Einführungsdienst für die Zeit vom 21.9. 1992 bis zum 2.10.1992 in der Kablow-Ziegelei abgeordnet.

Der Angeklagte folgte weder der Einberufung und der am 7. August 1992 wiederholten Aufforderung zum Dienstantritt, noch nahm er an dem Einführungsdienst teil. Schon als Schüler in der DDR hatte er die Teilnahme am Wehrkundeunterricht verweigert und alle dadurch aufgetretenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Benotung, Berufswahl und Lehrstellensuche in Kauf genommen. Er hatte sich entschlossen, grundsätzlich jeden Dienst an der Waffe als auch in einer sogenannten Baubrigade zu verweigern. Ab 1985 wurde diese Verweigerung in der DDR nicht mehr sanktioniert und der Angeklagte wurde ausgemustert. Nach dem Einigungsvertrag erklärte er seine Kriegsdienstverweigerung gegenüber dem zuständigen Kreiswehrersatzamt und erhielt die obengenannte Einberufung zum Zivildienst.

Der Angeklagte begründet sein Verhalten mit der von ihm gefällten Gewissensentscheidung, wonach für ihn nicht nur der Dienst mit der Waffe, sondern auch der Zivildienst als Teil der militärischen Verteidigungsorganisation unvereinbar ist mit seiner Überzeugung, daß die Verhinderung von Kriegen die Verweigerung jedweder und damit auch ziviler Unterstützung erfordere.

Entscheidungsgründe

Die Erklärung des Angeklagten rechtfertigt sein Verhalten nicht. In der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer liegt keine Freistellung von der Wehrpflicht, sondern nur die Art ihrer Erfüllung ändert sich. Der Zivildienst tritt an die Stelle das Wehrdienstes. Eine Befreiungsmöglichkeit vom Zivildienst aus Gewissensgründen sieht das Kriegsdienstverweigerungsgesetz nicht vor. Es sind nur solche Gewissensnöte als Voraussetzung für eine ernsthafte Gewissensentscheidung beachtlich, die sich auf die dem Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeit als solche beziehen. Der Angeklagte hat auch nicht andeutungsweise dargelegt, warum es mit seinem Gewissen unvereinbar sein sollte, Dienst an Hilflosen und Kranken zu versehen.

Der Angeklagte hat eine Dienstflucht begangen, Vergehen, strafbar gemäß § 53 ZDG. Er handelte vorsätzlich und schuldhaft mit Wissen und Wollen aller strafbaren Tatumstände. Er hat erklärt, er habe seine Entscheidung durchdacht und bewußt getroffen und sei nach wie vor bereit, alle Konsequenzen zu tragen.

Bei der Strafzumessung ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte nicht bestraft ist. Eine Geldstrafe genügt, dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. Es sind weder in seinem Verhalten noch aus generalpräventiven Gründen Umstände ersichtlich, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig machen, § 47 StGB.

Eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50,00 DM ist angemessen und ausreichend, ihm das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen.

Es kann verantwortet werden, hier lediglich gemäß § 59 StGB eine Verwarnung auszusprechen und die Verhängung dieser Geldstrafe vorzubehalten. Weder die Verteidigung der Rechtsordnung noch die besonderen persönlichen Umstände in der Person des Angeklagten machen es erforderlich, über den Schuldspruch hinaus unmittelbar eine Sanktion zu verhängen.

Das Gericht geht davon aus, daß der Angeklagte eine einjährige Bewährungszeit straffrei durchstehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Peschke als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.