ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
654 LG Landshut 23.02.1996 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 04.07.1995 im Rechtsfolgeausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.
93 LG Stuttgart 14.07.1989 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.