Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Das Amtsgericht Backnang verurteilte den Angeklagten wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40.- DM.
Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten zu Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, erstrebte.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
II.
Zur Person des Angeklagten ergab die Berufungshauptverhandlung dieselben Feststellungen wie die Hauptverhandlung erster Instanz. Insoweit wird auf Abs. I der Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
III.
Durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen samt dem darauf gegründeten Schuldspruch rechtskräftig geworden und damit für die Kammer bindend. Hierwegen wird auf Abs. II der Gründe des Urteils erster Instanz Bezug genommen.
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig gemacht.
IV.
Ausgehend vom Strafrahmen der genannten Vorschrift, die Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, nicht aber Geldstrafe, vorsieht, erkannte die Kammer auf acht Monate Freiheitsstrafe.
Bei der Bemessung der Strafe wurde die Tatsache bedacht, daß der bisherige Lebensweg des Angeklagten straffrei geblieben ist. Mit ihr ist auch berücksichtigt, daß die Tat des Angeklagten auf einer achtbaren, durch ernsthafte innere Auseinandersetzung gewonnenen Gewissensentscheidung beruht. Andererseits ist mit der Strafe das volle Ausmaß seiner Dienstverweigerung in Rechnung gestellt.
Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte bisher noch nicht wegen Straftaten belangt worden ist, hielt es das Berufungsgericht, ebenso wie die Anklagebehörde, für vertretbar, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
31. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, Vorsitzender Richter am Landgericht Hahn als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.