Leitsatz

Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40.- DM verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte wurde am 11.09.1962 in Göppingen geboren. Der ledige Angeklagte ist als Diplom-Ingenieur (FH) für Maschinenbau und Energietechnik selbständig tätig. Seine monatlichen Nettoeinkünfte belaufen sich auf 1500.- DM. Er hat Darlehensschulden nach dem BAföG in Höhe von ca. 20 000.- DM.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Bereits in der Verhandlung vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung erklärte er, daß er auch den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigern werde. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.12.1987 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 01.02.1988 bis 31.05.1989 zur Ableistung seines Zivildienstes beim Zentrum für Schwerkörperbehinderte in K. herangezogen. Hiergegen erhob der Angeklagte am 28.12.1987 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 21.01.1988 zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde der Angeklagte erneut aufgefordert, seinen Dienst am 01.02.1988 anzutreten. Der Angeklagte leistete jedoch auch dieser Aufforderung keine Folge und ist dem Zivildienst bis heute ferngeblieben. Der Angeklagte sieht sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage, »an den militärischen Aktionen der Bundesrepublik Deutschland«, wozu für ihn auch der Zivildienst zählt, teilzunehmen.Aufgrund dieser Gewissensentscheidung lehnt der Angeklagte die Ableistung des Zivildienstes auf Dauer ab. In der vom Angeklagten getroffenen Gewissensentscheidung vermischen sich moralische Selbstbeurteilung und weltanschauliche Bekenntnisse politischen Inhalts.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt, der ein Vergehen der Dienstflucht nach § 53 ZDG begründet, in vollem Umfang ein. Er hat den Einberufungsbescheid und den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid erhalten, der Aufforderung, seinen Zivildienst abzuleisten, aber gleichwohl keine Folge geleistet. Er hat seine Gründe hierfür in schriftlichen Äußerungen, die im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, ausführlich dargelegt. In den Äußerungen des Angeklagten mischen sich weltanschauliche Bekenntnisse politischen Inhalts und moralische Selbstbeurteilung im Sinne einer an den Kriterien von gut und böse orientierten Prüfung des Gewissens. Zu einer Aufspaltung der Beweggründe für die Dienstverweigerung in solche moralischen und andere politischen Inhalts ist das erkennende Gericht weder willens noch in der Lage. Es würde eine kaum vertretbare Anmaßung darstellen, aufgrund einer auch mehrstündigen Hauptverhandlung beurteilen zu wollen, ob der Angeklagte eine für ihn bindende Gewissensentscheidung getroffen hat oder nicht. Gewissensentscheidungen sind wegen ihrer höchstpersönlichen Natur einer Einordnung in juristische Kategorien nämlich nicht zugänglich.

Das Gericht sieht jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß an einer Gewissensentscheidung des Angeklagten im Sinne einer an den Kategorien von gut und böse orientierten moralischen Selbstbeurteilung zu zweifeln wäre. Bedenken, die sich aus seinem Schreiben vom 21.10.1987 ergeben könnten, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausgeräumt. Er hat hierzu dargelegt, daß er die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland akzeptiere. Es komme ihm daher nicht auf eine Konfrontation mit diesem Staat um jeden Preis an. Er habe durch die von ihm unterbreiteten Vorschläge versuchen wollen, einen für ihn selbst wie für die Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen tragbaren Kompromiß zu finden.

Das Gericht billigt dem Angeklagten nach alledem zu, daß seine Weigerung, den Zivildienst abzuleisten, auf einer Gewissensentscheidung beruht.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 05.03.1968 (NJW 1968, 979, 981) dargelegt, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe in der Hand dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Gegenüber der Bestrafung wegen dieser Ersatzdienstverweigerung versagt also die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG.

Der Angeklagte ist somit eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig.

IV.

§ 53 ZDG sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor und wird durch § 56 ZDG dahingehend ergänzt, daß auch in den Fällen des § 47 Abs. 2 StGB Geldstrafe nicht verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.

Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Es mindert auch die strafrechtliche Schuld des Angeklagten, daß er sich dem Zivildienst nicht aus Bequemlichkeit, sondern aus Gewissensgründen entziehen will.

Vom Gericht danach befragt, wie er sich seine weitere Zukunft und die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens vorstelle, erklärte der Angeklagte, er wolle abwarten, wie der Staat auf seine Tat reagiere. Danach werde er sein weiteres Verhalten einrichten.

Die Strafzumessung bei sogenannten Totalverweigerern wird in hohem Maße von der Frage beeinflußt, ob der Grundsatz ne bis in idem gem. Art. 103 Abs. 3 GG eine wiederholte Bestrafung verbietet, soweit der Totalverweigerer nach der ersten Verurteilung auch einer erneuten Einberufung zum Zivildienst keine Folge leistet. Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 07.03.1968 (NJW 1968, 982, 983) liegt dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG auch dann vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht. Die erwähnte Entscheidung des BVerfG betraf einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft haben durch ihr aktives Eintreten für deren Glaubensinhalte eine ein für allemal bindende Gewissensentscheidung getroffen. Im vergangenen Kriege haben viele Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft die Ernsthaftigkeit dieser Gewissensentscheidung dadurch bewiesen, indem sie eher ihren Tod und zum Teil auch den ihrer Angehörigen in Kauf nahmen, als dem an sie ergangenen Einberufungsbescheid Folge zu leisten.

Wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 28.02.1984 (NJW 1984, 1675) dargelegt hat, finden diese Grundsätze auch auf nichtreligiöse Totalverweigerer Anwendung. Das Verbot einer erneuten Bestrafung wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst folgt nicht aus dem formalen Gesichtspunkt der Religionszugehörigkeit, sondern daraus, daß bei den Zeugen Jehovas die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung klar erwiesen war. Das Gericht geht davon aus, daß Totalverweigerer wie der Angeklagte, bei denen sich Gewissensentscheidung und weltanschauliche Bekenntnisse politischen Inhalts unauflösbar vermitteln, diese Grundsätze nicht für sich in Anspruch nehmen können. Dem Angeklagten ist die Reaktion des Staates auf seine Dienstverweigerung keineswegs gleichgültig und er ist auch nur bis zu einem gewissen Grade bereit, ihre Konsequenzen in Kauf zu nehmen.

Die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Verbot der Doppelbestrafung auf Totalverweigerer wie den Angeklagten hat strafrechtspolitisch ohnehin überaus bedenkliche Konsequenzen:

Würde man davon ausgehen, daß eine erneute Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht nicht möglich wäre, so müßte bereits im vorliegenden Verfahren eine hohe Freiheitsstrafe verhängt werden, die wohl auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (vgl. dazu etwa OLG Koblenz NJW 1984, 1978). Es geht nämlich nicht an, daß sich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auf Dauer als die bequemere Alternative zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes darstellt. Zur Verteidigung der Rechtsordnung müßte hier in der Tat zu harten Strafen gegriffen werden. In diese überaus bedenkliche Richtung scheint sich aber die überwiegende Praxis der Strafgerichte zu entwickeln. Daß man sich der hier angesprochenen Bedenken dabei durchaus bewußt ist, zeigt im Grunde genommen die inkonsequente Haltung der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren: Wenn man tatsächlich davon ausgehen wollte, daß eine erneute Bestrafung des Angeklagten wegen wiederholter Dienstverweigerung nicht möglich wäre, so hätte man auch hier bereits eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe beantragen müssen, für die eine Strafaussetzung zur Bewährung kaum in Betracht gekommen wäre.

Das Gericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, daß eine Anwendung des § 15a ZDG auf den Angeklagten schon aus rein formalen Gründen, weil er nämlich das 24. Lebensjahr bereits überschritten hat, nicht in Betracht kommt. Auf diese Art und Weise würde sich nämlich sehr schnell die Spreu derjenigen, die lediglich eine bequeme und billige Alternative zum Zivil- und Ersatzdienst suchen, vom Weizen derjenigen trennen, die um ihrer Gewissensentscheidung willen bereit sind, eine wesentlich längere zivile Dienstzeit in Kauf zu nehmen. Auch der einen Hinweis auf den Verteidigungsfall enthaltende Wortlaut des § 53 ZDG muß als wenig glücklich bezeichnet werden, gibt er doch jenen Argumente in die Hände, die wie der Angeklagte, den Zivildienst als Teil der militärischen Organisation der Bundesrepublik Deutschland ansehen.

Das erkennende Gericht sieht sich, was man ihm nachsehen möge, zu diesem kleinen strafrechtspolitischen Exkurs durch die Argumentation des Angeklagten veranlaßt, die mit den üblichen strafrechtlichen Kategorien nicht ohne weiteres faßbar ist. Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet nämlich nicht nur den formalen Gesichtspunkt, daß gegen jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt ein Rechtsmittel gegeben sein muß. Der Angeklagte darf vielmehr auch erwarten, daß wenigstens der Versuch unternommen wird, auf seine Argumentation einzugehen. Regelmäßig wird nämlich in Verfahren gegen Totalverweigerer auf unterschiedlichen Ebenen aneinander vorbeigeredet.

Nimmt man zusammen, was im konkreten Strafverfahren gegen den Angeklagten an Strafzumessungsgesichtspunkten zur Verfügung steht, so kommt eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten nicht in Betracht. Dem nicht vorbestraften Angeklagten, der aus verständlicheren und billigenswerteren Motiven handelt als die überwiegende Anzahl aller anderen Angeklagten, die wegen Diebstahls, Trunkenheit im Verkehr oder anderem vor Gericht stehen, darf der Staat nicht durch eine unangemessene Reaktion begegnen. Das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmaß von 10 Monaten liegt aber z.B. weit über demjenigen, was ein nicht vorbestrafter Angeklagter zu erwarten hat, der erstmals wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB verurteilt wird.

Gemäß § 47 Abs. 2 StGB erkennt das Gericht auf die seiner Überzeugung nach tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40.- DM, wobei sich die Tagessatzhöhe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bemißt. Besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegen und die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten würden, sind dem Gericht nicht erkennbar (§ 56 ZDG).

Die verhängte Geldstrafe gibt dem Angeklagten die Möglichkeit zu prüfen, ob er den beschrittenen Weg zu Ende gehen will. Sie erscheint ausreichend, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

VI.

Amtsgericht Backnang, Richter Dr. Löffler als Strafrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.