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LG Essen
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03.03.1989 |
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 7 Monate herabgesetzt wird und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; jedoch wird die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.
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