Leitsatz
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 7 Monate herabgesetzt wird und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; jedoch wird die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt.
In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - in Essen vom 27.10.1988 wegen unerlaubter Abwesenheit vom Zivildienst (§ 53 ZDG) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
I.
Der jetzt 23 Jahre alte Angeklagte wurde in Duisburg geboren. Dort wuchs er auch auf. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und wechselte nach dem Besuch der Grundschule zur Hauptschule, die er mit dem Abschlußzeugnis verließ. Anschließend nahm er eine Lehre als Energieanlagenelektroniker auf, die er im Jahre 1984 erfolgreich abschloß. Da er von dem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wurde, ist er seit dem Abschluß der Lehre arbeitslos. Derzeit wird der Angeklagte vom Sozialamt der Stadt Duisburg unterstützt. Er erhält als Haushaltsmitglied einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von 331.- DM.
Der Angeklagte leidet an einem angeborenen Herzklappenfehler, der nach den Angaben des Angeklagten hin und wieder Beschwerden verursacht. Eine Operation ist bisher nicht durchgeführt worden. Im März 1984 wurde der Angeklagte von britischen Soldaten zusammengeschlagen. Hierbei erlitt er einen dreifachen Kieferbruch. Der Angeklagte befand sich über einen Zeitraum von drei Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung. Derzeit dauert die Folgebehandlung noch an.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 26.09.1980 - 44 Js 1114/80 - wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verwarnt und mit einer Geldauflage belegt. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
2. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort sprach gegen den Angeklagten am 08.09.1981 - 4 Ds 44 Js 104/81 - 190/81 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Verwarnung aus und erteilte eine richterliche Weisung.
3. Am 08.09.1983 verhängte das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - 44 Js 1188/83 - gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr einen drei Freizeiten umfassenden Jugendarrest, sprach eine Verwarnung aus und verhängte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 07.09.1984.
4. Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort am 29.05.1984 - 4 Ds 44 Js 42/84 - 83/84 Jug. - wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen und Diebstahls einer geringwertigen Sache verwarnt und mit einer richterlichen Weisung belegt.
5. Am 19.06.1985 erteilte das Amtsgericht Duisburg - 44 Js 202/85 - dem Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen eine Verwarnung und eine richterliche Weisung.
6. Durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 03.04.1987 - 91 Js 1209/86 - wurde der Angeklagte wegen fortgesetzter Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt.
7. Das Amtsgericht Duisburg - 91 Js 447/87 - verurteilte den Angeklagten am 29.06.1987 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10.- DM.
8. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 16.12.1987 - 12 Js 465/87 - wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
II.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Auf seinen Antrag vom 22.08.1985 stellte das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 22.04.1986 fest, daß der Angeklagte zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist. Der Angeklagte wandte sich an den M. Duisburg e.V., um einen Zivildienstplatz zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen mobilen sozialen Hilfsdienst, der vorwiegend in ihren Wohnungen lebende ältere Leute betreut. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.08.1986 wurde der Angeklagte für den Zeitraum vom 05.01.1987 bis zum 31.08.1988 zu dieser Einrichtung einberufen. Termingerecht trat er seinen Dienst an. Der Aufforderung zur Durchführung der Einstellungsuntersuchung kam er erst nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung nach. Dem Angeklagten wurde ein bestimmter Personenkreis zugewiesen, den er regelmäßig zu betreuen hatte. Ein ihm ausgehändigter Einsatzplan sah die Abfolge der einzelnen Betreuungsbesuche vor. Der Angeklagte erhielt Formulare, in denen er die Besuche eintragen und von der zu betreuenden Person unterschreiben lassen mußte. Er war gehalten, diese Formulare einmal im Monat bei seiner Dienststelle vorzulegen. Nachdem es bereits im März 1987 zu wiederholten Fehlzeiten gekommen war, blieb der Angeklagte spätestens seit dem 20.05.1987 dem Dienst vollständig fern. In der Folgezeit führte er über einen Zeitraum von einer oder zwei Wochen bei verschiedenen Firmen Tätigkeiten aus, ohne als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet zu sein. Anschließend nahm er wieder Kontakt zu seiner Dienststelle auf. Hierbei erfuhr der Angeklagte, daß geplant sei, ihn zu versetzen. Er erhielt zunächst für eine Woche Erholungsurlaub und sprach anschließend wieder bei seiner Dienststelle vor. Der Erholungsurlaub wurde daraufhin um einen weiteren Zeitraum von eineinhalb Wochen verlängert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 06.10.1987 wurde der Angeklagte mit Wirkung vom 12.10.1987 zum O.-Heim in Essen, einem Altenpflegeheim, versetzt. Für die in diesem Heim tätigen Zivildienstleistenden ist als Verwaltungsstelle die Geschäftsstelle der Arbeiterwohlfahrt in Essen zuständig. Personalsachbearbeiter für den Angeklagten war dort der Zeuge K. Die Verwaltungsstelle zahlt auch den Wehrsold sowie das Fahrgeld aus. Von der jeweiligen Dienststelle des Zivildienstleistenden erhält die Verwaltungsstelle, bei der auch die Personalunterlagen geführt werden, die Nachricht, wenn der Zivildienstleistende dem Dienst fernbleibt. Am 12.10.1987 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei seiner Dienststelle. Der Leiter des O.-Heimes, der Zeuge L., teilte den Angeklagten dem Zeugen C. zu, der als Hausmeister in dem Heim tätig ist. Dieser setzte ihn zu gärtnerischen Arbeiten im Außenbereich ein. Am 13.10.1987 trat der Angeklagte seinen Dienst an und führte Säuberungsarbeiten im Garten durch. Auch am 14.10.1987 erschien der Angeklagte im O.-Heim. In dem Zeitraum vom 15.10. bis 15.11.1987 blieb der Angeklagte dem Dienst fern. Für die Zeiten vom 16.11. bis 21.11.1987 und vom 24.11. bis 27.11.1987 legte der Angeklagte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes vor. Weitere Fehlzeiten sind vom 28.11. bis 20.12.1987 zu verzeichnen.
Am 16.12.1987 fand gegen den Angeklagten in dem Verfahren 12 Js 465/87 StA Duisburg, in dem Anklage wegen Dienstflucht erhoben worden war, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Duisburg-Hamborn statt. Vorsitzender in der damaligen Hauptverhandlung war der Zeuge Richter am Amtsgericht Bachem. Nachdem der Angeklagte Angaben zur Sache gemacht hatte, erteilte ihm der Zeuge Bachem den rechtlichen Hinweis, daß eine Bestrafung wegen eigenmächtiger Abwesenheit nach § 52 ZDG in Betracht komme. Daraufhin wurde der Angeklagte wegen dieses Deliktes für den Zeitraum vom 20.05. bis 23.09.1987 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes des Angeklagten umfaßt den Zeitraum vom 21. bis 24.12.1987. In der Zeit vom 25.12.1987 bis 03.01.1988 erschien der Angeklagte nicht im O.-Heim in Essen. Zu den Personalunterlagen gelangte eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes des Angeklagten vom 04.01.1988 für den Zeitraum vom 04.01. bis 06.01.1988. Am 18.01.1988 holte der Angeklagte seine im O.-Heim zurückgelassenen Sachen ab. Nachdem er am 19.01.1988 in der Verwaltungsstelle erschienen war, blieb er dem Dienst ab 20.01.1988 in der Absicht fern, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, und auf den uneidlichen Aussagen der Zeugen K., L., C. und Bachem. Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.01.1989 wurde mit dem Angeklagten erörtert und von diesem gebilligt.
IV.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er Totalverweigerer sei. Zwar lehne er die Ausübung des Zivildienstes in seiner konkreten Form nicht ab. Er wende sich aber gegen die Institution des Zivildienstes als solcher. Der Zivildienst sei integrierter Bestandteil des Wehrdienstes. Im Ernstfall sei jeder Zivildienstleistende gezwungen, in der zivilen Verteidigung Kriegsdienst zu leisten. Im übrigen erspare sich der Staat durch den Einsatz der Zivildienstleistenden erhebliche Personalkosten, da die Zivildienststellen sonst anderweitig zu besetzen wären. Der ersparte Kostenaufwand werde zu Rüstungszwecken verwandt.
Zu dieser Erkenntnis sei er erst im Frühjahr 1987 nach mehreren Diskussionen im Bekanntenkreis gekommen. Daraufhin sei er dem Zivildienst ferngeblieben. Er habe sich nur aus finanziellen Gründen wieder an seine Dienststelle gewandt. Am 14.10.1987 sei er für etwa eineinhalb Stunden im O.-Heim anwesend gewesen. Er habe sich in einer Umkleidekabine im Keller des Heimes aufgehalten und sich dann bei dem Heimleiter mit der Bemerkung abgemeldet, daß er seine Verwaltungsstelle, die Geschäftsstelle der Arbeiterwohlfahrt in Essen, aufsuchen müsse. Dort habe ihm der Zeuge L. den Wehrsold für einen Monat im Voraus ausgezahlt. Dieser setze sich aus 11,30 DM pro Tag und einem täglichen Verpflegungszuschuß von 10.- DM zusammen. Zusätzlich sei ihm ein Vorschuß auf die Fahrtkosten ausgezahlt worden. Am 23.11.1987 sei er wieder im O.-Heim in Essen erschienen. Er habe nur kurze Zeit im Keller des Hauses gesessen und gelesen. Anschließend sei er wieder zu dem Zeugen L. gefahren, der ihm Geld ausgezahlt habe.
Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 16.12.1987 habe er dem Zeugen Bachem erklärt, daß er Totalverweigerer sei. Er habe eine nicht allzu lange Erklärung verlesen. Das von ihm formulierte und auch geschriebene Schriftstück habe er nicht überreicht. An einen Hinweis über die Möglichkeit der Bestrafung wegen eigenmächtiger Abwesenheit gemäß § 52 ZDG habe er keine Erinnerung. Er habe die Dienstunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vom 04.01.1988 weder seiner Dienststelle noch der Verwaltungsstelle eingereicht. Ohne sein Zutun habe der schon betagte Arzt die Bescheinigung ausgestellt und ihm ausgehändigt. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigung habe er in der Wohnung, in der er in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, auf den Tisch gelegt. Anschließend sei er für einige Tage verreist. Ein Mitglied der Wohngemeinschaft habe die Bescheinigung wohl gefunden und sie an die Dienststelle übersandt. Am 18.01.1988 habe er gegen 10.30 Uhr seine persönlichen Sachen aus dem O.-Heim abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe er den Heimleiter getroffen und diesem mitgeteilt, daß er künftig nicht mehr erscheine. Der Heimleiter habe ihn aufgefordert, sich bei der Verwaltungsstelle zu melden. Am 19.01.1988 habe er daraufhin den Zeugen K. aufgesucht und von diesem Fahrgeld für einen Monat erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Zwar geht die Kammer zugunsten des Angeklagten, worauf bereits in diesem Zusammenhang hinzuweisen ist, davon aus, daß dieser im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens die Einstellung eines Totalverweigerers gewonnen hat. Nach den diesbezüglichen Äußerungen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung und der von ihm verlesenen Erklärung ist nicht auszuschließen, daß der Dienstverweigerung eine, wie von der Rechtsprechung geforderte, fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt (vgl. BVerfG 12, 45 [55]; 23, 191 [203 ff.]; BVerfG NJW 1984, 1675 f; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 f). Die Kammer übersieht nicht, daß sich die auf die gezielten Fragen von dem Angeklagten persönlich abgegebenen Erklärungen in der Wiederholung allgemeiner, nicht besonders aussagekräftiger Schlagworte erschöpften. Letztlich kann aber nach dem gesamten Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte nunmehr aus einer inneren Notwendigkeit heraus für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat.
Die Kammer sieht es aber als widerlegt an, daß sich der Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 16.12.1987 zur Totalverweigerung entschlossen hatte. Die Überzeugungsbildung der Kammer stützt sich in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Bachem. Zwar hatte dieser angesichts des Zeitablaufes und der Vielzahl der von ihm zu behandelnden Fälle kein konkretes Erinnerungsbild mehr an sämtliche Einzelheiten der Hauptverhandlung. Andererseits ergaben sich aus dem damaligen Verfahren aber mehrere Besonderheiten, die das Erinnerungsvermögen dieses Zeugen heute noch stützen. Mit dem hier in Rede stehenden Delikt ist der Zeuge Bachem in seiner Tätigkeit als Richter am Amtsgericht selten konfrontiert. Da der Zeuge selbst aus Essen stammt und auch dort zur Schule gegangen ist, wurde sein Augenmerk auf die damalige Dienststelle des Angeklagten, das O.-Heim in Essen gelenkt. Der Zeuge hat es mit Bestimmtheit verneint, daß in dem damaligen Verfahren eine vorformulierte Erklärung verlesen wurde. Dies wäre ihm nach seiner überzeugenden Darstellung in Erinnerung geblieben. Ein derartiges Verhalten eines Angeklagten hätte ihm weiter Veranlassung gegeben, einen entsprechenden Vermerk ins Protokoll aufzunehmen. Der Zeuge Bachem ging vielmehr nach den Angaben des Angeklagten in der damaligen Hauptverhandlung davon aus, daß dieser den Ersatzdienst wieder aufgenommen hatte. Nach seiner glaubhaften Darstellung hat er sich nur aus diesem Grunde zur Erteilung des rechtlichen Hinweises veranlaßt gesehen, daß eine Bestrafung auch wegen eigenmächtiger Abwesenheit gemäß § 52 ZDG in Betracht komme.
Gegen die Einstellung eines Totalverweigerers zu dem damaligen Zeitpunkt spricht auch das Verhalten des Angeklagten nach dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 16.12.1987. Der Angeklagte hat sein Fernbleiben vom Dienst in dem Zeitraum vom 04.01. bis 06.01.1988 mit einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes entschuldigt. Diese Bescheinigung hat der Angeklagte entweder selbst der Dienststelle bzw. der Verwaltungsstelle eingereicht oder einreichen lassen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer als reine Schutzbehauptung. Es ist völlig wirklichkeitsfremd, daß ihm diese Bescheinigung von dem behandelnden Arzt aufgedrängt worden sein soll. Ebenso ist es ohne Bezug zur Realität, daß die Bescheinigung ein anderes, von dem Angeklagten namentlich nicht benanntes oder auch nur näher eingegrenztes Mitglied der Wohngemeinschaft zu der für den Angeklagten zuständigen Stelle gelangt sein soll. Mit dem hiernach festgestellten Verhalten des Angeklagten, nämlich der Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung, ist die vorgebrachte damalige Einstellung als Totalverweigerer völlig unvereinbar.
Damit ist die auf das Verbot der Doppelbestrafung abzielende Einlassung des Angeklagten widerlegt.
V.
Nach den obigen Feststellungen ist der Angeklagte der Dienstflucht im Sinne des § 53 ZDG schuldig. Zumindest seit dem 20.01.1988 hat der Angeklagte den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Die Kammer sieht diese Vorschrift als verfassungsmäßig an.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 53 ZDG ausgegangen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, daß dieser nach dem Eindruck, den sie in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, sehr labil ist. Offensichtlich hat zudem der Zivildienst, worauf das Amtsgericht in seinem Urteil vom 27.10.1988 schon zutreffend hingewiesen hat, Anforderungen an den Angeklagten gestellt, denen er sich nicht gewachsen sah. Weiter hat die Kammer die durch den angeborenen Herzklappenfehler bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung strafmildernd berücksichtigt. Die Kammer geht davon aus, daß dieser Umstand, wäre er zutage getreten, die Wehrtauglichkeit beseitigt hätte. Objektiv wäre der Angeklagte daher auch nicht zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet gewesen. Es ist nicht ausschließbar, daß sich diese Gesundheitsbeeinträchtigung auch dahin ausgewirkt hat, daß der Angeklagte sie bei der Tauglichkeitsprüfung nicht bzw. nicht mit dem gehörigen Nachdruck vorgebracht hat.
Zulasten des Angeklagten war dagegen in Ansatz zu bringen, daß er in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch wenn es sich bei der Vielzahl der Delikte nur um Taten handelte, die sich am Rand der Bagatellkriminalität bewegten, kann die Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn vom 16.12.1987, die ein einschlägiges Delikt betraf, nicht übersehen werden. Zudem hat der Angeklagte die hier in Rede stehende Tat während des Laufs der Bewährungsfrist für die durch das vorgenannte Urteil verhängte Freiheitsstrafe begangen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten als angemessen an, um auf das Fehlverhalten des Angeklagten zu reagieren.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer stellt dem Angeklagten eine günstige Prognose. Zwar fällt die Tat in den Lauf einer Bewährungsfrist. Der Angeklagte kann aber in der Zukunft wegen eines einschlägigen Deliktes nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten. Wie bereits oben dargestellt, ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nunmehr die fortdauernde und ernsthafte Gewissensentscheidung auch gegen den Zivildienst getroffen hat. Damit unterliefe eine Verurteilung wegen des Fernbleibens vom Zivildienst in einem künftigen Zeitraum in jedem Fall dem Verbot der Doppelbestrafung. Die übrigen in der Vergangenheit liegenden Verurteilungen sind nach der Eigenart der Taten nicht geeignet, die günstige Zukunftsprognose zu beeinträchtigen.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Dieses Merkmal ist dann erfüllt, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. Unter nochmaliger Berücksichtigung der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters ist die Kammer zu der Erkenntnis gekommen, daß es zur Durchsetzung der Rechtsordnung nicht geboten ist, die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Im konkreten Fall kommt bei der Beurteilung der Schuld des Angeklagten den subjektiven Gesichtspunkten ein besonderer Stellenwert zu. Angesichts der individuellen Besonderheiten dieses Falles sind die Voraussetzungen von § 56 Abs. 3 StGB zu verneinen. Die Strafaussetzung zur Bewährung reicht vielmehr zur Genugtuung für das begangene Unrecht aus.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
VII. große Strafkammer des Landgerichts Essen, Vorsitzender Richter am Landgericht Hammacher als Vorsitzender, Richter am Landgericht Speisberg und Loch als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Stephan Urbach, Hubertstraße 292, 45 307 Essen, Tel. 0201 / 55 90 36, Fax 0201 / 55 90 38.