ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
106 LG Essen 03.03.1989 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 7 Monate herabgesetzt wird und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; jedoch wird die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.