|
189
|
LG Zweibrücken
|
26.09.1990 |
Der Angeklagte, dessen Zivildienstverweigerung in einer Gewissensentscheidung begründet ist, wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
|