Leitsatz

Der Angeklagte, dessen Zivildienstverweigerung in einer Gewissensentscheidung begründet ist, wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Strafrichter beim AG Pirmasens hat den Angeklagten mit Urteil vom 08.06.1990 wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung er zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aufgrund der erneuten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest:

Der nunmehr 22jährige, ledige Angeklagte hat sein Abitur abgelegt. Danach war er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und zunächst im Zivildienst beschäftigt. Nach seiner Weigerung, weiterhin Zivildienst auszuüben, war der Angeklagte bis April 1990 zunächst ohne Tätigkeit. Seit April 1990 ist er in dem Pflegeheim des Arbeiter-Samariter-Bundes in Pirmasens, in dem er auch seinen Zivildienst zum Teil abgeleistet hat, als Pflegehelfer beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 1500.- DM. Diese Beschäftigung hält bis Ende September 1990 an. Sodann wird der Angeklagte zu seiner Freundin nach Brasilien sich begeben, wo er gedenkt, zehn Monate zu bleiben. Dem Angeklagten liegen keine Unterhaltspflichten oder Schulden zur Last.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und hatte als solcher Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 20.06.1988 wurde er zur Dienstleistung vom 01.09.1988 bis 30.04.1990 in das ASB Alten- und Pflegeheim in Pirmasens einberufen. Der Angeklagte trat zunächst seinen Zivildienst an, weil er der Auffassung war, daß dieser Zivildienst mit irgendwelchen Kriegsdiensttätigkeiten keineswegs in Verbindung stand. Er übte diesen Zivildienst auch bis Anfang August 1989 aus. Im Frühjahr 1989 lernte er auf einem Kirchentag einige kirchliche Gruppen kennen, die sich mit der Frage der Kriegsdienst- und Zivildienstverweigerung befaßten. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm aus seiner Sicht zum ersten Mal erkennbar, daß der Zivildienst auch in gewissem Umfange mit dem Wehrdienst in Zusammenhang stand und daß die Tätigkeiten von Zivildienstleistenden auch zu unterstützenden Maßnahmen zu Gunsten der Wehrdienstleistenden herangezogen werden konnten und auch worden sind. Aufgrund dieser Erkenntnis, die dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Antritts des Zivildienstes noch nicht gekommen waren, reifte bei dem Angeklagten immer mehr der Entschluß, aus Gewissensgründen zukünftig nicht mehr diesen Zivildienst ausüben zu können, weil er in keiner Form irgendwelche unterstützende Maßnahmen für Wehrdienst oder Kriegsdienst leisten wollte. Aufgrund dessen entschloß sich der Angeklagte am 07.08.1989 seinen Zivildienst nicht mehr auszuüben und aus Gewissensgründen dem Dienst fernzubleiben. Die entsprechende Erklärung gab er gegenüber der Leiterin des ASB Alten- und Pflegeheimes in Pirmasens, der Zeugin S., an diesem Tage ab. Er war allerdings bereit, auf freiwilliger Basis, ohne Entgelt, in dem Pflegeheim weiterhin zu arbeiten. Dies konnte er etwa eine Woche durchführen, bis an der für die Einteilung des Zivildienstes zuständigen Stelle das Geschehen bekannt wurde. Von dort aus wurde erklärt, daß der Angeklagte zivildienstpflichtig sei und deshalb seine Tätigkeiten nicht auf freiwilliger Basis ausüben könnte. Der Angeklagte unterließ daraufhin eine weitere Tätigkeit im Zivildienst und erschien ab dem 21.08.1989 nicht mehr zum Dienst. Der Angeklagte ist bis April 1990 dem Dienst ferngeblieben.

Entscheidungsgründe

Der festgestellte Sachverhalt stellt sich rechtlich als ein Vergehen der Dienstflucht gem. § 53 ZDG dar. Der Angeklagte war deswegen zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung fiel insbesondere zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, daß er, so die Überzeugung der Kammer, seine Verweigerung des Zivildienstes auf Gewissensgründen begründet hat und dies nicht willkürlich getan hat. Dies wird insbesondere aufgrund seiner Erklärung und auch seiner tatsächlichen Übung deutlich, dieselbe Tätigkeit, die er als Zivildienstleistender getan hatte, auf freiwilliger Basis, ohne Entgelt, vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hält die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für schuldangemessen.

Gem. § 56 StGB konnte die verhängte Freiheitsstrafe dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Kammer der Überzeugung ist, daß der Angeklagte sich die bloße Tatsache der Verurteilung zur genügenden Warnung dienen lassen wird, künftighin nicht mehr straffällig zu werden. Dabei geht die Kammer fernerhin davon aus, daß der Angeklagte aufgrund der Tatsache, daß er tatsächlich aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert, zukünftig nicht mehr zur Zivildienstleistung herangezogen werden wird.

3. (kleine) Strafkammer des LG Zweibrücken, Vorsitzender Richter am LG Künne.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.