ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
59 LG Ravensburg 29.08.1988 Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe erstrebt wurde, gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Ravensburg vom 18.03.1986 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen. Die durch den vollstreckten Disziplinararrest erlittene Freiheitsentziehung wird gemäß § 51 StGB auf die Strafe angerec...