Leitsatz

Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe erstrebt wurde, gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Ravensburg vom 18.03.1986 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Die durch den vollstreckten Disziplinararrest erlittene Freiheitsentziehung wird gemäß § 51 StGB auf die Strafe angerechnet.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ravensburg hat den Angeklagten am 18.03.1986 wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung mit Zustimmung des Angeklagten auf das Strafmaß beschränkt. Demzufolge steht folgender Sachverhalt für die Jugendkammer rechtskräftig fest:

Der Angeklagte hatte am 01.10.1985 seinen Dienst beim 6./Luftwaffenausbildungsregiment 4 in Mengen anzutreten. Verspätet fand er sich am Abend des 02.10.1985 in der dortigen Kaserne ein. Bereits bei seinem Eintreffen und auch am folgenden Tag weigerte er sich, jeglichen Dienst in der Bundeswehr zu leisten und befolgte deshalb auch den ihm von Hauptmann B. mehrfach erteilten Befehl, sich sanitätsärztlich untersuchen zu lassen, seine militärische Bekleidung und Ausrüstung zu empfangen und die Uniform anzulegen, nicht. An diesem 03.10.1985 wurde der Angeklagte deshalb vorläufig festgenommen. Anschließend wurde in der Zeit vom 05. bis 25.10.1985 der vom Truppendienstgericht festgesetzte 21-tägige Disziplinararrest vollstreckt.

Nach Verbüßung dieses Disziplinararrestes wiederholte sich dieser Vorgang am 26.10.1985: Aufgrund seiner Weigerung wurde er an diesem Tag vorläufig festgenommen und gegen ihn anschließend in der Zeit vom 27.10.1985 bis 15.11.1985 ein Teil des anschließend erneut verhängten 21-tägigen Disziplinararrestes vollstreckt.Da am 16.11.1985 der »Tag der offenen Tür« veranstaltet wurde, wurde der Angeklagte über das Wochenende nach Hause entlassen.

Ein drittes Mal weigerte sich der Angeklagte nach der Rückkehr aus dem Wochenende am 18.11.1985, dem ihm wiederum mehrfach erteilten Befehl von Hauptmann B. zu entsprechen. Nach vorläufiger Festnahme an diesem Tag wurde in der Zeit vom 19.11.1985 bis 09.12.1985 der dritte 21-tägige Disziplinararrest vollstreckt.

Im Januar 1986 wurde der Angeklagte vom Dienst suspendiert.

Die Gehorsamsverweigerung erfolgte aufgrund einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat der Angeklagte nicht gestellt, da er darin eine Unterstützung des von ihm abgelehnten Systems der Bundeswehr sieht.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Die Berufung der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben.

II.

Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten zu dessen Person folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist als Sohn eines evangelischen Pfarrers geboren und zusammen mit drei Brüdern im Elternhaus aufgewachsen. Er hat die Grundschule und das Gymnasium bis zum Abitur ohne Schwierigkeiten durchlaufen. Von September 1985 bis August 1986 arbeitete er aus eigenem Entschluß beim Diakonischen Werk der evangelischen Landeskirche Baden in der offenen Sozialarbeit. Nunmehr studiert er Rechtswissenschaft an der Universität Tübingen. Er bezieht monatlich 800.- DM Waisenrente.

Er ist nicht vorbestraft.

Entscheidungsgründe

III.

1. Der Angeklagte stand zur Tatzeit kurz vor Vollendung seines 19. Lebensjahres bzw. hatte dieses gerade vollendet. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat nicht ergeben, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er hat eine qualifizierte schulische Ausbildung hinter sich. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine wesentliche Reifeverzögerung waren nicht zu erkennen. Die Tat kann auch nicht als typische Jugendverfehlung bewertet werden. Auf ihn war deshalb das allgemeine Strafrecht anzuwenden.

2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, welche Rechtsfolge zu verhängen ist, ist die Tat, deren sich der Angeklagte schuldig gemacht hat, ihre Begehensweise und ihre Motivation. Innerhalb des durch § 20 WStG gegebenen Strafrahmens – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – hatte die Kammer die Tat und die schuldangemessene Strafe zu finden.

Das Amtsgericht hat zu Recht strafverschärfend gewertet, daß der Angeklagte nicht nur die Befolgung des einen oder anderen einzelnen Befehles verweigert hat, sondern sich – von seinem Standpunkt aus konsequent – entschlossen hatte, jeglichen Befehl zu mißachten. Sein Verhalten ist weithin bekannt geworden und hat Beachtung gefunden. Anhaltspunkte dafür, daß die Tat des Angeklagten andere zur Nachahmung veranlaßte, sind der Kammer allerdings nicht bekannt und von der Staatsanwaltschaft auch nicht aufgezeigt worden.

Dem stehen aber wesentliche Milderungsgründe entgegen. Seinen Entschluß zur allgemeinen Gehorsamsverweigerung hat der Angeklagte aufgrund einer ernsthaften, sorgfältigen Gewissensentscheidung gefaßt. Er stand in einem Widerstreit zwischen der Pflicht zur Befolgung staatlicher Gesetze – die er keineswegs allgemein verneint – und dem von ihm als zwingend empfundenen Gebot seines Gewissens. Insofern handelt es sich um eine echte Konfliktstat. Der Angeklagte hat die Tat nicht begangen, weil er sich keiner Norm der Gesellschaft unterwerfen oder sich etwa jeder Verpflichtung der Gemeinschaft gegenüber entziehen will. Vielmehr beruht seine Gewissensentscheidung – wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft schilderte – auf ernster innerer Auseinandersetzung, orientiert an einer inneren Handlungspflicht mitzuhelfen, die Menschheit vor der atomaren Katastrophe und der Umweltzerstörung zu bewahren sowie sich um Frieden, mehr Menschlichkeit und Gerechtigkeit zu mühen, somit auf achtbaren Erwägungen. Als Konsequenz seiner Gewissensentscheidung nahm er nach sorgfältiger Prüfung empfindliche persönliche Nachteile in Kauf, insbesondere die mehrmalige Vollstreckung von Disziplinararrest.

Der Angeklagte wollte sich nicht aus Bequemlichkeit oder sonstigen eigensüchtigen Motiven auf billige Weise von der Ableistung des Wehrdienstes »freikaufen«. Dies beweist eindeutig die Tatsache, daß er von sich aus ein Jahr lang sozialen Dienst im Rahmen des Diakonischen Werkes der badischen Landeskirche geleistet hat. Er hat diesen Dienst schon vor seiner Einberufung begonnen und auch nach der Verurteilung in erster Instanz fortgesetzt. Er hat damit inhaltlich das Gleiche getan, was er möglicherweise auch als Zivildienstleistender hätte tun müssen.

Es ist allerdings richtig, daß der Angeklagte aller Voraussicht nach als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden wäre, hätte er einen entsprechenden Antrag gestellt. Auf diesem Weg hätte er vermeiden können, in den Konflikt zwischen der Pflicht zur Befolgung militärischer Befehle einerseits und seiner Gewissensentscheidung andererseits zu geraten. Die Weigerung, diesen Weg zu gehen, beruht aber nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten gerade auf der Gewissensentscheidung, jede Eingliederung in die Ableistung der Wehrpflicht vermeiden zu müssen. Der Angeklagte ist der Überzeugung – deren sachliche Richtigkeit dahinstehen kann –, auch als (anerkannter) Zivildienstleistender sei er in das System der militärischen Verteidigung eingegliedert. Die Gewissensentscheidung des Angeklagten verbietet es ihm aber, in irgendeiner, auch nur mittelbaren Weise, an der militärischen Verteidigung mitzuwirken. Auch die Weigerung, sich als Kriegsdienstverweigerer anerkennen zu lassen, beruht somit auf einer ernsthaften und vom Angeklagten als für ihn absolut verbindlich empfundenen Gewissensentscheidung. Das Gleiche gilt – aus der Sicht des Angeklagten – auch für den Weg des § 15a ZDG.

Bei Abwägung dieser Umstände und bei der Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht für die Ahndung von Straftaten solcher Gewissenstäter aufgestellten Wohlwollensgebot hält die Jugendkammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht eine über sechs Monate hinausgehende Freiheitsstrafe nicht für schuldangemessen. Gemäß § 47 StGB, der auch im Bereich des Wehrstrafgesetzes anwendbar ist, ist daher grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die in § 47 StGB genannten Ausnahmegründe liegen nicht vor. Weder zur Einwirkung auf den Täter noch zur Verteidigung der Rechtsordnung ist eine Freiheitsstrafe unerläßlich. Es wäre unzulässig, auf den Angeklagten durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe mit dem Ziel einzuwirken, ihn zum Handeln gegen seine von ihm als zwingend empfundene Gewissensentscheidung zu veranlassen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts wird – bei Kenntnis aller wesentlichen Umstände – nicht erschüttert, wenn gegen einen aufgrund ernsthafter Gewissensentscheidung handelnden jungen Mann, der nicht nur Disziplinararrest auf sich genommen, sondern überdies von sich aus ein Jahr lang sozialen Dienst geleistet hat, keine Freiheitsstrafe verhängt wird.

Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, eine Freiheitsstrafe sei gemäß § 10 WStG zur Wahrung der Disziplin der Truppe geboten. Die Kammer kann sich diese Auffassung nicht zu eigen machen. Nach § 10 WStG darf bei Straftaten von Soldaten Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten. Ob § 10 WStG zur Anwendung kommt, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zum Begriff »Wahrung der Disziplin der Truppe« gehört alles, was zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung im Hinblick auf die Erfüllung des Verteidigungsauftrags durch die Bundeswehr erforderlich ist. Der Begriff ist im Zweifel zugunsten des Täters zu interpretieren( Riegel in Erbs-Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Band 3, Anm. 2 zu § 4 WStG).

In diesem Sinne kann die Kammer weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände feststellen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich erscheinen ließen. Auf das ganze Bundesgebiet gerechnet und im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Wehrpflichtigen ist es eine verschwindend kleine Zahl von jungen Männern, die sowohl den Wehrdienst bei der Truppe als auch den Zivildienst verweigern. Es kann nicht gesagt werden, daß das Verhalten von »Totalverweigerern« in nennenswertem Ausmaß »ansteckend« wirken und damit die Disziplin der Truppe gefährden würde.

Auch innerhalb der Bundeswehreinheit, bei der der Angeklagte hätte Dienst tun sollen und bei der sein Verhalten natürlich in besonderem Maße bekannt geworden ist, haben sich keine negativen Auswirkungen auf die Disziplin ergeben und sind – bei Verhängung einer Geldstrafe – auch keine solchen zu erwarten. Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft nichts vorgetragen, was der Kammer hätte Anlaß geben können, in dieser Hinsicht Beweis zu erheben. Würde der Angeklagte lediglich versuchen, sich auf bequeme Weise um die Ableistung des Wehrdienstes zu »drücken«, so hätte in der Tat auch nach Meinung der Jugendkammer eine Freiheitsstrafe am Platze sein können. Daß es bei dem Angeklagten so nicht liegt, wurde aber bereits ausgeführt. Nach der Überzeugung der Kammer wird die Disziplin verständig urteilender Soldaten, die über das Gesamtverhalten des Angeklagten im Bilde sind, nicht beeinträchtigt, wenn der Angeklagte »lediglich« mit einer Geldstrafe belegt wird. Es ist nicht zu befürchten, daß – ohne Verhängung einer Freiheitsstrafe – das Verhalten des Angeklagten Nachahmung finden wird; er hat sich seine Gewissensentscheidung nicht leicht gemacht und hat aus ihr heraus Konsequenzen auf sich genommen, die zu ziehen nicht jeder bereit ist.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.- DM für tat- und schuldangemessen erachtet.

Gemäß § 51 StGB war die durch Disziplinararrest erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.

2. Jugendkammer des Landgerichts Ravensburg, Vizepräsident des Landgerichts Dr. Rittmann als Vorsitzender, Richter am Landgericht Karitter und Dr. Scholz als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.