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170
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AG Ellwangen
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18.07.1990 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht – unter Einbeziehung eines Strafbefehls wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches in Höhe von 45 Tagessätzen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
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