Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht – unter Einbeziehung eines Strafbefehls wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches in Höhe von 45 Tagessätzen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Von 1975 bis 1979 besuchte er vier Jahre in K. die Grundschule. Von 1979 bis 1986 durchlief er das Gymnasium in G. Dort hat er die 8. Klasse wiederholt und konnte auch nach der 10. Klasse nicht versetzt werden. Vom 25.08.1986 bis 01.07.1987 besuchte er das Gymnasium in B. Dort hat er die 10. Klasse wiederholt. Nach Ende des Schuljahres hatte er in Mathematik, Chemie, Physik, Französisch und Latein je die Note 5. Damit hatte er die Mittlere Reife nicht erreicht und verließ das Gymnasium. Nach seinen Angaben habe er zwischenzeitlich die Mittlere Reife nachgeholt.
Vom 01.10.1987 bis 30.09.1988 leistete er ein diakonisches Jahr in der Anstalt Stetten bei Waiblingen ab.
Seit 01.10.1988 ist er arbeitslos. In dieser Zeit war er lediglich als Ferienhelfer vom 17.04.1989 bis 31.07.1989 in der Anstalt Stetten tätig und hat nach eigenen Angaben zwischendurch auch immer mal wieder, wenn auch wenig, gearbeitet.
Der Angeklagte, der von der Unterstützung seiner Eltern lebt, macht zur Zeit den Lkw-Führerschein, er möchte als Lkw-Fahrer tätig sein, wobei er hier keine klaren Vorstellungen hat.
Der Angeklagte wurde wie folgt vorverurteilt:
1. Durch Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 22.07.1989, rechtskräftig seit 30.07.1989, wurde auf eine richterliche Weisung wegen Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen erkannt.
2. Durch Strafbefehl des AG Stuttgart (D 7 Cs 4011/89), rechtskräftig seit 28.11.1989, Tatzeit 10.04.1989 wurde er wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10.- DM belegt.
Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
II.
Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02.05.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Bescheid vom 02.11.1988 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.01.1989 bis zum 31.08.1989 beim Paul-Gerhardt-Werk in Offenburg einberufen. Seinen Dienst hat der Angeklagte jedoch nicht angetreten.
Mit Schreiben vom 10.01.1989 wurde der Angeklagte erneut zum Dienstantritt beim Paul-Gerhardt-Werk aufgefordert. Der Angeklagte nahm daraufhin zwar an einem Einführungslehrgang am 30.01.1989 teil, brach diesen jedoch am 06.02.1989 ab und blieb auch in der Folgezeit dem Paul-Gerhardt-Werk fern.
Der Angeklagte ist zur Ableistung des Zivildienstes nicht bereit, auch die Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG lehnt er ab.
Der geständige Angeklagte hat ausgeführt, daß er diesen Staat ablehne, weshalb er auch den Zivildienst nicht abzuleisten bereit sei, religiöse Gründe würden dabei keine Rolle mehr spielen.
Entscheidungsgründe
III.
Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.
IV.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG, auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden.
Die Entwicklung des Angeklagten weist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sieht man davon ab, daß er mit dem Gymnasium überfordert war, keine Besonderheiten auf, die auf eine sittliche oder geistige Retardierung hindeuten würden. Wenn der Angeklagte in der Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen ist, keine Lebensplanung aufweist und auch keine Selbständigkeit erlangt hat, sondern vielmehr noch von der Unterstützung der Eltern lebt, so zeigt dies lediglich, daß er auf dem Stand eines Heranwachsenden stehengeblieben ist, rechtfertigt aber nicht, ihn nach § 105 JGG einem Jugendlichen gleichzustellen.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, also von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, ist unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei sein Geständnis zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen.
Unter Einbeziehung der Strafe von 45 Tagessätzen zu je 10.- DM aus dem Strafbefehl des AG Stuttgart wegen Hausfriedensbruchs ist unter Berücksichtigung der Taten zueinander, der Person des Täters und der Gesamtumstände der Taten aus den vorgenannten Einzelstrafen gem. § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zu bilden.
Die Verteidigung der Rechtsordnung verbietet die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 III StGB). Der Angeklagte lehnt diesen Staat ab, in dem er sich freiwillig aufhält. Ausschließlich aus diesem Grunde lehnt er auch den Zivildienst ab, nachdem religiöse Gründe keine Rolle mehr spielen, wie der Angeklagte selbst einräumt. Unter diesen Umständen und unter Einbeziehung der Tatsache, daß der Angeklagte nicht einmal bereit ist, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15 a ZDG einzugehen, würde im Lichte des Umstandes, daß Gleichaltrige ihren Zivil- oder Wehrdienst abzuleisten haben, die Strafaussetzung zur Bewährung dem allgemeinen Rechtsempfinden schlechthin zuwiderlaufen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Jugendschöffengericht Ellwangen, Richter am LG Kipp als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ulrich Cassel, Stuttgart (†).