Leitsatz
Der Angeklagte, dessen Zivildienstverweigerung auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht, wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Der Angeklagte ist am 18.07.1990 vom AG – Jugendschöffengericht – Ellwangen wegen eines Vergehens der Dienstflucht unter Einbeziehung des seit 28.11.1989 rechtskräftigen Strafbefehls des AG Stuttgart in Höhe von 45 Tagessätzen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil ließ der Angeklagte durch Schriftsatz seines damaligen Verteidigers form- und fristgerecht Berufung einlegen. Ziel der Berufung war sein Freispruch.
Das Rechtsmittel blieb hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos, führte aber im Strafausspruch zu einer Änderung der Rechtsfolge.
II.
Der ledige und berufslose Angeklagte wuchs bei seinen Eltern an verschiedenen Orten auf; sein Vater, der Zeuge (...), ist als evangelischer Pfarrer tätig.
Von 1975 bis 1979 besuchte er vier Jahre lang die Grundschule in K., danach von 1979 bis 1986 das Gymnasium in G., wo er die 8. Klasse wiederholte und nach der 10. Klasse nicht versetzt werden konnte. Vom 25.08.1986 bis zum 01.07.1987 besuchte er das Gymnasium in B., wo er die 10. Klasse zunächst wiederholte. Er verließ dieses Gymnasium ohne Erlangung der mittleren Reife, hat diese aber dann nach eigenen Angaben sowie denen seines Vaters danach nachgeholt. Vom 01.10.1987 bis zum 30.06.1988 leistete er ein diakonisches Jahr in der Anstalt Stetten ab; ab 01.10.1988 war er überwiegend arbeitslos und arbeitete wiederholt in verschiedenen kurzzeitigen Tätigkeiten bzw. als Ferienhelfer. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte bislang nicht absolviert, zur Zeit fährt er als Fahrer Pakete aus.
Angaben darüber, welche Vorstellungen er hinsichtlich seiner persönlichen und beruflichen Zukunft hat, hat der Angeklagte nicht gemacht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 22.07.1987, Az. 1 Ds 187/87-16, rechtskräftig seit 30.07.1987, wurde er wegen drei tateinheitlicher Nötigungen zu einer richterlichen Weisung verurteilt, die er im August 1987 erfüllt hatte. Dem lag zugrunde, daß der Angeklagte am 28.09.1986 gegen 8.07 Uhr mit einigen anderweitig verfolgten Personen auf der Zufahrtsstraße zum US-Militärgelände in Mutlangen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken die Fahrbahn blockiert hatte, als drei Polizeibeamte mit ihren Polizeifahrzeugen aus dem Militärgelände ausfahren wollten. Durch das Sitzen des Angeklagten und seiner Mittäter auf der Fahrbahn wurde diesen Personen ein Durchfahren unmöglich gemacht. Nach mehrmaliger vergeblicher Aufforderung, die Fahrbahn zu räumen, mußte der Angeklagte von Polizeibeamten um 8.14 Uhr von der Fahrbahn weggetragen werden, erst danach war den Polizeibeamten mit ihren Fahrzeugen ein Weiterfahren möglich.
2. Durch Strafbefehl des AG Stuttgart, Az. D 7 Cs 4011/89, rechtskräftig seit 28.11.1989, wurde der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt. Diese Geldstrafe ist bislang noch nicht vollständig bezahlt. Dem lag zugrunde, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 23.03. und 10.04.1989 in Stuttgart gegen den bekannten Willen des Hausrechtsinhabers, des staatlichen Liegenschaftsamtes, eine 5-Zimmer-Wohnung betreten hatte und sich aufgrund einheitlichen Tatentschlusses mit weiteren Personen dort bis zur Räumung am 10.04.1989 gegen 7.30 Uhr aufgehalten hatte.
III.
Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02.05.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Bescheid vom 02.11.1988 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.01.1989 bis zum 31.08.1989 beim Paul-Gerhardt-Werk in Offenburg einberufen, hat seinen Dienst aber nicht angetreten.
Mit Schreiben vom 10.01.1989 wurde der Angeklagte erneut zum Dienstantritt beim Paul-Gerhardt-Werk aufgefordert, nahm daraufhin zwar an einem Einführungslehrgang ab 30.01.1989 teil, brach diesen aber am 06.02.1989 ab und blieb auch in der Folgezeit dem Paul-Gerhardt-Werk fern.
Der Angeklagte ist zur Ableistung des Zivildienstes nicht bereit, auch die Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG lehnt er ab. Er sieht den Zivildienst als staatlichen Zwangsdienst an, vertritt die gleiche Auffassung hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG, fordert die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und äußerte sich grundsätzlich ablehnend gegenüber diesem Staat und dessen Justiz.
Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, daß der Dienstverweigerung des Angeklagten eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte, verinnerlichte und absolut verbindliche, seiner Persönlichkeitsstruktur entsprechende und diese prägende Grundentscheidung zugrundeliegt, also auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht.
IV.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, der selber hierzu keine weiteren Angaben gemacht hat, beruhen auf den Angaben seines Vaters, des Zeugen (...), sowie denen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, Herrn S.
Die Feststellungen zur Tat beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten.
Zu der Feststellung, daß der Dienstverweigerung eine Gewissensentscheidung zugrunde liegt, gelangte die Jugendkammer aufgrund der Einlassungen des Angeklagten und der Angaben der Zeugen.
Der Einholung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage, daß ein erzwungenes Zuwiderhandeln gegen die Gewissensentscheidung bei dem Angeklagten schwerste seelische Schäden oder ein Zerbrechen der Persönlichkeit bewirken würde, wie vom Verteidiger des Angeklagten beantragt, bedurfte es nicht, da die Jugendkammer vergangenes Verhalten des Angeklagten zu beurteilen hatte und nicht ein ungewisses zukünftiges Ereignis, so daß diese Frage hier ohne Bedeutung war.
Entscheidungsgründe
V.
Der Angeklagte hat sich damit in rechtlicher Hinsicht eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.
§ 53 ZDG ist mit dem Grundgesetz vereinbar (so auch BVerfGE 23, 127 ff. für das dem ZDG vorausgehende und diesem insoweit entsprechende Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 16.07.1965). Die Jugendkammer folgt der vom BVerfG, von den Obergerichten und nahezu allgemein im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß die erstmalige Verweigerung des Zivildienstes eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen als Dienstflucht gem. § 53 ZDG strafbar ist (vgl. Bringewat MDR 1985, 93 ff., 95; vgl. auch BVerfGE a.a.O.; OLG Hamm, NStZ 1984, 456 und 457; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429; OLG Oldenburg, NJW 1989, 1231; OLG Karlsruhe MDR 1989, 1021).
Insoweit bleibt auch kein Raum für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 StGB zugunsten des Angeklagten.
VI.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt etwa 20 Jahre alt, jedenfalls vor Vollendung seines 21. Lebensjahres, und damit Heranwachsender i.S. von § 1 Abs. 2 JGG.
Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG), weshalb zu seinen Gunsten Jugendstrafrecht anzuwenden war. Nach den Feststellungen der Jugendkammer weist sein bisheriger Werdegang nämlich deutliche Entwicklungsverzögerungen auf und es besteht – und bestand schon zum Tatzeitpunkt – noch die Möglichkeit einer Nachreifung. Bereits in der Schule mußte er eine Klasse wiederholen und das Gymnasium verlassen, nachdem er eine Klasse ein zweites Mal hätte wiederholen müssen. Zwar steht aufgrund der Angaben seines Vaters zur Überzeugung der Kammer fest, daß er nunmehr einer Tätigkeit als Fahrer nachgeht und dadurch Einkommen erzielt, einer festen dauerhaften Arbeit ist der Angeklagte aber bislang noch nie nachgegangen, eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Von einer vernünftigen, zukunftsweisenden Lebensplanung kann die Kammer daher bislang nicht ausgehen. Entwicklungsmöglichkeiten sind beim Angeklagten nicht auszuschließen, nachdem auch insbesondere sein Vater davon ausgeht, daß er in Zukunft noch eine Berufsausbildung machen wird.
Bei der Auswahl der geeigneten Rechtsfolgen und der Strafbemessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes geständig war, daß eine Gewissensentscheidung bei ihm vorliegt und daß seine Einstellung durch sein Elternhaus, insbesondere seinen Vater, geprägt wurde. Andererseits konnte nicht außer Betracht bleiben, daß der Verurteilte zwei Vorverurteilungen aufzuweisen hat, auch wenn diese nicht hier einschlägig sind.
Die Kammer sieht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG als gegeben an, weshalb Jugendstrafe gegen den Verurteilten zu verhängen war. Aus erzieherischen Gründen erschien es aber zweckmäßig, davon abzusehen, die durch Strafbefehl des AG Stuttgart abgeurteilte Tat in die neuerliche Verurteilung einzubeziehen (vgl. §§ 105 Abs. II, 31 Abs. III JGG). Bei Bemessung der Höhe der Jugendstrafe war daher von der Mindestdauer von sechs Monaten gem. § 18 Abs. 1 JGG auszugehen, unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes kam als Höchstmaß der Jugendstrafe eine solche von neun Monaten (Urteil des AG Ellwangen) abzüglich 45 Tagen (Tagessatzanzahl aus dem Strafbefehl des AG Stuttgart) in Betracht. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Jugendstrafe von sieben Monaten schuld- und tatangemessen und zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung notwendig und ausreichend.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gem. § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Zum einen könnte sich der Angeklagte nämlich einer erneuten Dienstflucht nur schuldig machen, wenn er tatsächlich erneut vom Bundesamt für den Zivildienst einberufen werden würde; der Kammer erscheint es aber unangemessen, die Frage der Prognose für den Angeklagten vom unsicheren zukünftigen Verhalten des Bundesamtes für den Zivildienst abhängig zu machen (vgl. hierzu auch Bringewat MDR 1985, 93 ff.). Darüber hinaus würde die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst, wenn diese immer noch auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Angeklagten zurückgehen würde, dieselbe Tat i.S. von Art. 103 Abs. III GG darstellen (BVerfGE 23, 191 ff.), so daß eine erneute Verurteilung des Angeklagten ausgeschlossen erscheint und ihm auch insoweit keine ungünstige Prognose gestellt werden kann (so auch OLG Oldenburg, NJW 1989, 1231; OLG Hamm, NStZ 1984, 456; a.A. OLG Hamm, NStZ 1984, 457 mit zutreffender Anmerkung Bringewat). Trotz seiner Vorverurteilungen muß die Kammer vielmehr davon ausgehen, daß der Angeklagte zukünftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, nachdem auch sein Verhalten während seiner Tätigkeit in der Anstalt Stetten als positiv geschildert wird und hinsichtlich der Einstellung des Angeklagten von dem stark prägenden Einfluß des Elternhauses auszugehen ist.
Die Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Verteidigung der Rechtsordnung zum Nachteil des Angeklagten verbietet sich im vorliegenden Fall angesichts dessen, daß die Jugendkammer Jugendstrafrecht anwandte.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. I und IV StPO, nachdem die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches erfolglos blieb, allerdings hinsichtlich des Strafausspruches Jugendstrafe von geringerer Dauer als die ursprünglich festgesetzte Freiheitsstrafe festgesetzt wurde und deren Vollstreckung zudem zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3. Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen, Vorsitzender Richter am Landgericht Mangold als Vorsitzender, Richter am Landgericht Gunzenhauser und Bakaus als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Detlef Rehn, Nordendstraße 1a, 64521 Groß-Gerau, Tel. 06152 / 80 56 39.