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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
226
AG Hamburg
/ Anm. Stefan Philipp
05.10.1992
Der Angeklagte wird freigesprochen. Er hat die Dienstflucht nicht schuldhaft begangen, weil er trotz Einsicht aus psychischen Gründen nicht anders handeln konnte.